Spruch:
Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wies die Anträge auf Ablehnung des Richters dieses Gerichtes Dr. Ferdinand L*** wegen Befangenheit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.
Das Verfahren bei Ablehnung von Richtern richtet sich in Außerstreitsachen nach den - für alle bürgerlichen Rechtssachen und nicht nur für Zivilprozesse geltenden - Vorschriften der §§ 19 bis 25 JN. Damit gilt auch für den Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren in Außerstreitsachen § 24 Abs 2 JN, so daß ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nicht zulässig ist (SZ 18/6; SZ 33/71; JBL 1966, 45, RZ 1967, 15 und 71; EvBl 1968/429; SZ 42/74; SZ 54/96).
Das unzulässige Rechtsmittel des Ablehnungswerbers ist daher zurückzuweisen.
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