Normen
ABGB 863
ABGB §1295
Arbeitsgerichtsgesetz §1 Abs1 Z1
Arbeits-Verfassungsgesetz §72
Arbeits-Verfassungsgesetz §74
Arbeits-Verfassungsgesetz §157
JN §1
ABGB 863
ABGB §1295
Arbeitsgerichtsgesetz §1 Abs1 Z1
Arbeits-Verfassungsgesetz §72
Arbeits-Verfassungsgesetz §74
Arbeits-Verfassungsgesetz §157
JN §1
Spruch:
Ansprüche des Betriebsinhabers, der dem Betriebsrat gemäß § 72 ArbVG einen Telefonanschluß zur Verfügung gestellt hat, gegen den Betriebsratsfonds auf Ersatz überhöhter Fernsprechgebühren sind als Schadenersatzansprüche auf dem Rechtsweg - und zwar mangels der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 ArbGG vor den ordentlichen Gerichten - geltend zu machen
Begriff der Streitigkeiten "über die Geschäftsführung der Organe der Arbeitnehmerschaft" (§ 157 Abs. 1 Z. 2 ArbVG) und "über den Betriebsratsfonds" (§ 157 Abs. 1 Z. 4 ArbVG)
OGH 7. Feber 1978, 4 Ob 5/78 (LGZ Graz 2 aR 268/77; ArbG Graz 1 Cr 96/77)
Text
Die klagende W-GmbH begehrt vom beklagten Betriebsratsfonds der W-GmbH die Zahlung eines Betrages von 2800 S samt Anhang mit der Behauptung, sie habe dem Angestelltenbetriebsrat ihres Betriebes im August 1976 in Entsprechung der Bestimmungen des § 72 ArbVG einen eigenen Telefonanschluß zur Verfügung gestellt, der ausschließlich vom Betriebsratsobmann Walter H benützt worden sei. Sie habe die hiefür vorgeschriebenen Fernsprech-Zeitgebühren an die Postverwaltung im Betrage von 100 S für die Zeit von der Inbetriebnahme bis zum 16. August 1976, ferner in der Höhe von 420 S für die Zeit vom 16. August 1976 bis 14. Oktober 1976, von 540 S für die Zeit vom 14. Oktober 1976 bis 3. Jänner 1977 und von 3300 S für die Zeit vom 3. Jänner 1977 bis 28. Feber 1977 gezahlt. Die für die drei erstangeführten Zeiträume vorgeschriebenen Gebühren entsprächen der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates. Der letztgenannte Betrag von 3300 S überschreite jedoch bei weitem den in § 72 ArbVG abgesteckten Rahmen. Der Betriebsrat notwendige Tätigkeit weit hinausgegangen seien. Die klagende Partei habe der beklagten Partei mitgeteilt, daß sie einen angemessenen Teilbetrag von 500 S als einen - im Sinne des § 72 ArbVG gerechtfertigten - Aufwand anerkenne, jedoch die Refundierung des Differenzbetrages von 2800 S verlange. Die beklagte Partei habe dieses Schreiben nicht beantwortet.
Das Erstgericht hat die Klage, ohne eine Tagsatzung anzuberaumen und ohne Beteiligung der beklagten Partei, wegen sachlicher Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte sofort zurückgewiesen.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens auf. In der Begründung seiner Entscheidung des gesetzlichen Verfahrens auf. In der Begründung seiner Entscheidung ging es davon aus, daß die klagende Partei dem Betriebsratsobmann ein der beklagten Partei zuzurechnendes deliktisches Verhalten vorwerfe. Der Klagsanspruch stehe somit "in einem engen Zusammenhang mit dem zwischen der klagenden partei und dem Betriebsratsobmann bestehenden Arbeitsverhältnis". Hiefür genüge bereits ein mittelbarer Zusammenhang. Zu dem vom Betriebsratsfonds zu deckenden Geschäftsführungsaufwand des Betriebsrates gehörten auch jene Ausgaben, die durch gesetzliche Schuldverhältnisse, etwa durch unerlaubte Handlungen des Betriebsrates oder seiner Mitglieder, entstanden seien. Die in bestimmten Fällen eintretende Haftung des Betriebsratsfonds für das Verhalten des Arbeitnehmers komme einer gesetzlichen Schuldübernahme gleich, könne aber nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begrunden, zumal dieser Fonds selbst eine innerbetriebliche Einrichtung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes sei.
In der Folge erhob die beklagte Partei die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung, für Streitigkeiten über den Betriebsratsfonds seien gemäß § 157 Abs. 1 Z. 4 ArbVG die Einigungsämter zuständig.
Das Erstgericht hat diese Einrede mit der Begründung verworfen, die in § 157 ArbVG geregelte Zuständigkeit der Einigungsämter habe nur Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung zum Gegenstand. Der Klagsanspruch erstrecke sich aber auf eine außerhalb des zuständigkeitsbereiches eines Betriebsrates liegende Tätigkeit sowie auf die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwände und gehöre daher nicht zu den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die Fällung einer neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Begründung dieser Entscheidung läßt sich dahin zusammenfassen, daß für die Entscheidung über die Einrede der Rechtswegzulässigkeit nicht nur das Klagevorbringen, sondern das gesamte bisherige Verfahrensergebnis heranzuziehen sei. Die klagende Partei habe wohl in der Klage einen auf den Rechtsweg gehörigen zivilrechtlichen Rückersatzanspruch erhoben, aber im weiteren Verlauf des Verfahrens in Erwiderung auf das Vorbringen der beklagten Partei behauptet, die vom Betriebsratsobmann mit den Zentralbetriebsratsmitgliedern geführten Gespräche seien nicht notwendig gewesen. Aus diesem Vorbringen ergebe sich der Vorwurf, die vom Betriebsratsobmann im Rahmen seiner Funktionsausübung geführten Gespräche und der damit verbundene Aufwand überstiegen das der klagenden Partei zumutbare Ausmaß. Die Frage des zumutbaren Maßes bilde aber den Bestandteil eines Streites über die Notwendigkeit und über die Höhe des Geschäftsführungsaufwandes, für dessen Entscheidung gemäß § 157 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 4 ArbVG die Einigungsämter zuständig seien. Das Erstgericht werde daher den Sachverhalt noch zu erörtern und die klagende Partei zu einem weiteren Vorbringen in der Richtung anzuhalten haben, ob sie ihren Anspruch auf ein deliktisches Verhalten des Betriebsratsobmannes stütze oder ob sie einen Anspruch auf Überprüfung des Geschäftsführungsaufwandes geltend mache.
Aus Anlaß der von beiden Parteien gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurse hob der Oberste Gerichtshof die angefochtene Entscheidung sowie das gesamte ihr vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagezustellung als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Aus Anlaß der Revisionsrekurse - sie sind mit Rücksicht auf den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtskraftvorbehalt (§ 527 Abs. 2 ZPO) zulässig - hat der OGH von Amts wegen die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites und damit in unmittelbarem Zusammenhang primär auch die den Gegenstand der Revisionsrekurse bildende Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den von der klagenden Partei erhobenen Anspruch geprüft. Die sachliche Unzuständigkeit der erhobenen Anspruch geprüft. Die sachliche Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ist nämlich in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in dritter Instanz, wahrzunehmen (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 122 f.; Arb. 9346, 8330, 7236 u. v. a.).
Die anzustellende Untersuchung muß im vorliegenden Fall von der Frage ausgehen, ob nicht einer die Rechtswegzulässigkeit verneinenden Entscheidung eine bindende Entscheidung im Sinne des § 42 Abs. 3 JN entgegensteht, so daß dem angefochtenen Beschluß die Grundlage entzogen wäre und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werden müßte. Als eine solche bindende Entscheidung des Rekursgerichtes in Betracht, mit der dieses in Bejahrung der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte den über die Zurückweisung der Klage a limine gefaßten Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen hatte. Käme dieser Entscheidung eine bindende Wirkung zu, dann müßte nämlich geprüft werden, ob nicht das Rekursgericht mit dieser Entscheidung inhaltlich auch über die Zulässigkeit des Rechtweges als notwendige Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und die Unzulässigkeit des Rechtsweges einander ausschlössen bzw. weil eine Sache, für deren Entscheidung die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind, notwendigerweise auf den Rechtsweg gehöre.
Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch hier auf sich beruhen, weil die uständigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes eine den OGH bindende Wirkung nicht besitzt. Das Erstgericht hat nämlich die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine, also ohne Anberuamung einer Tagsatzung und ohne Beteiligung der beklagten Partei, zurückgewiesen. Diesem Beschluß kommt daher, ebenso wie der Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dieser Beschluß aufgehoben und dem ERstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen worden war, eine bindende Wirkung auch im Fall einer unheilbaren Unzuständigkeit, wie sie im Verhältnis zwischen Arbeitsgerichten und ordentlichen Gerichten besteht, mangels Beteiligung der beklagten Partei an der vom Erstgericht vorgenommenen Prüfung der Zuständigkeit nicht zu (Jud. 61 neu = Arb. 6125 mit ausführlicher Begründung sowie Judikatur- und Literaturnachweisen; RZ 1976/16; 7 Ob 680/76; 1 Ob 313/75 u. v. a.; a. M. zwar Fasching I, 262 hinsichtlich der unheilbaren Unzuständigkeit, dagegen im Sinne des Jud. 61 aber Wahle, JBl. 1960, 37 f.).
Bei der somit notwendigen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist vom Klagebegehren und der sich aus dem Klagevorbringen ergebenden Natur des geltend gemachten Anspruches auszugehen. Entscheidend ist,l ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Arb. 9286; SZ 47/108; SZ 45/139; SZ 45/117 u. v. a.; Fasching I, 63).
Die klagende Partei hat in ihrem eingangs wiedergegebenen Vorbringen jedenfalls ein der beklagten Partei zuzurechönendes rechtswidriges Verhalten des Betriebsratsobmannes behauptet, von dem sie ihren Ersatzanspruch ableitet. Einsolcher noch näher zu erörternder Anspruch ist jedoch seiner Natur nach privatrechtlicher Art und steht mit den in § 157 ArbVG genannten, dem Zuständigkeitsbereich der Einigungsämter zugewiesenen und somit dem Rechtsweg entzogenen Streitigkeiten in keinem rechtlich bedeutsamen Zusammenhang. Dieses Vorbringen rechtfertigt insbesondere nicht die von der beklagten Partei ihrer Einrede zugrunde gelegte Annahme, es liege eine Streitigkeit über den Betriebsratsfonds (§ 157 Abs. 1 Z. 4 ArbVG) vor. Unter den in den Zuständigkeitsbereich der Einigungsämter fallenden Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung sind alle Streitigkeiten zu verstehen, die sich im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Relchten oder Rechtsverhältnissen ergeben, gleichgültig, ob diese Rechte oder Rechtsverhältnisse auf Gesetz, behördlicher Entscheidung oder (betriebsverfassungsrechtlichen) Rechtsgeschäften beruhen (Strasser im ArbVG-Handkommentar, 997). Die klagende Partei leitet aber ihren Ersatzanspruch nicht aus solchen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten oder Rechtsverhältnissen ergeben, gleichgültig, ob diese Rechte oder Rechtsverhältnisse auf Gesetz, behördlicher Entscheidung oder (betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsgeschäften beruhen (Strasser im ArbVGHandkommentar, 997). Die klagende Partei leitet aber ihren Ersatzsanspruch nicht aus solchen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten oder Rechtsverhältnissen ab. Sie behauptet weder, daß die beklagte Partei verpflichtet wäre, auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Betriebsverfassung (vgl. Strasser a. a. O.) den eingeklagten Betrag zu refundieren, noch stützt sie ihren Anspruch auf eine behördliche Entscheidung oder auf ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsgeschäft. Als ein derartiges Rechtsgeschäft kommt nur ein in die Betriebsverfassung unmittelbar eingebettetes einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft in Betracht, wie etwa der Rücktritt eines Betriebsratsmitgliedes oder der Abschluß einer schuldrechtlichen Betriebsvereinbarung (vgl. dazu Strasser a. a. O.). Ein mittelbarer Zusammenhang mit der Bedtriebsverfassung, der dem Rechtsgeschäft etwa als Motiv zugrunde liegt, genügt hingegen nicht. Streitigkeiten, die sich aus der Teilnahme des mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten (§ 74 Abs. 1 ArbVG) Betriebsratsfonds am allgemeinen Rechtsverkehr ergeben, insbesondere Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Haftung für von ihm eingegangene Schuldverhältnisse oder für unerlaubte Handlungen des Betriebsrates bzw. dessen Miglieder im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, gehören daher mangels Vorliegens der dargelegten Voraussetzungen nicht zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten über das Entstehen, die Verwaltung, Auflösung und Vertretung des Betriebsratsfonds sowie über die Verwendung der Fondsmittel (vgl. Floretta im ArbVG-Handkommentar, 406, 417).
Die Zuständigkeit der Einigungsämter kann aber auch nicht, wie das Rekursgericht meint, auf § 157 Abs. 1 Z. 2 ArbVG gestützt werden. Nach dieser Gesetzesstelle fallen, soweit es hier von Bedeutung ist, Streitigkeiten über die Geschäftsführung der Organe der Arbeitnehmerschaft in die Zuständigkeit der Einigungsämter. Die unentgeltliche Beistellung von Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geshcäftserfordernissen sowie von sonstigen Sacherfordernissen durch den Betriebsinhaber in einem der Größe des BEtriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß (§ 72 ArbVG), fällt wohl in den Bereich der Geschäftsführung des Betriebsrates, so daß die Streitigkeiten über die Beistellung dieser Sacherfordernisse, insbesondere auch die direkte Geltendmachung derartiger auf § 72 ArbVG unmittelbar gestützter Ansprüche durch den Betriebsrat, gemäß § 157 Abs. 1 Z. 2 ArbVG denö Einigungsämtern vorbehalten sind (Floretta a. a. O., 396). Der gegenständlichen Klage liegt aber weder ein derartiger Anspruch noch ein die Beistellung dieser Sacherfordernisse unmittelbar betreffender Rechtsstreit zugrunde. Die klagende Partei macht nämlich einen Anspruch auf Rückersatz der von ihr für den Betriebsrat im Sinne des § 72 ArbVG gezahlten Zeitgebühren geltend. Der der Klage zugrunde liegende Rechtsgrund und die sich aus dem Klagevorbringen ergebende Natur des Anspruches sind nicht im Betriebsverfassungsrecht verankert, sondern, wie noch darzulegen sein wird, im Schadenersatzrecht. Für einen solchen Anspruch ist der Rechtsweg zulässig.
Die Frage, welches Ausmaß der Größe des Betriebes der klagenden Partei angemessen ist, wurde entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes von der klagenden Partei nicht einmal andeutungsweise aufgeworfen; ein derartiges Vorbringen der klagenden Partei ergibt sich auch nicht aus ihrer Behauptung, der Betriebsratsobmann H habe unnötige Gespräche geführt. Für die vom Rekursgericht für erforderlich gehaltene Verfahrensergänzung besteht daher im erörterten Zusammenhang kein Anlaß.
Die amtswegige Prüfung der Zuständigkeitsfrage führt hingegen zu einer Verneinung der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Nach dem hiefür maßgeblichen Klagevorbringen hat die klagende Partei in ihrer Eigenschaft als Betriebsinhaber dem Angestelltenbetriebsrat den Telefonanschluß als Sacherfordernis im Sinne des § 72 ArbVG zur Verfügung gestellt. Wenn auch der Abschluß einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vereinbarung nicht behauptet wurde, so ist in dieser Zurverfügungstellung und in der Annahme des Telefonanschlusses doch eine schlüssige Vereinbarung (§ 863 ABGB) über die Benützung des Telefonanschlusses nach Maßgabe des § 72 ArbVG zu erblicken. Diese Vereinbarung kam zwischen dem Betriebsinhaber (klagende Partei) und dem durch den Betriebsratsobmann vertretenen (§ 74 Abs. 2 ArbVG) Betriebsratsfonds (beklagte Partei), der aus dem Vermögen im Sinne des § 74 Abs. 1 ArbVG - dazu gehören auch die für die Geschäftsführung erforderlichen Sacherfordernisse (Floretta a. a. O., 404) - besteht, zustande. Das bedeutet, daß die klagende Partei nach ihrem Vorbringen auch vertraglich verpflichtet ist, die Fernsprechgebühren für diesen Anschluß zu zahlen, soweit diese den durch § 72 ArbVG abgesteckten Rahmen nicht überschreiten, wogegen der Betriebsratsfonds bzw. sein Vertretungsorgan verpflichtet sind, diesen Rahmen nicht zu überschreiten. Mit ihrem Vorbringen, der Betriebsratsobmann habe diesen Rahmen durch Gespräche überschritten, die über eine notwendige Tätigkeit für den Betriebsrat weit hinausgegangen seien, wird eine Verletzung der vorgenannten schlüssigen Vereinbarung durch den Betriebsratsobmann behauptet. Die Differenz zwischen den von der Klagenden Partei als ihrem Vertragspartner aus der Erwägung begehrt, daß diese für die verschuldete Vertragsverletzung ihres gesetzlichen Vertretungsorganes, des Betreibsratsobmannes H, hafte. Da sich diese Haftung nur gegenüber der klagenden Partei als Vertragspartner ergibt und da eine Schädigungsabsicht des Betriebsratsobmannes nicht behauptet wurde, nimmt die klagende Partei eine Haftung ex contractu und nicht ex delicto in Anspruch (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] I, 342; Floretta a. a. O., 771). Daraus folgt, daß eine mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 ArbGG nach den Klagsbehauptungen nicht in Betracht kommt, so daß entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch nach diesem Zuständigkeitstatbestand nicht gegeben ist. Da auch eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Unternehmern und Beschäftigten aus dem Arbeits- oder Lehrverhältnis nicht vorliegt und auch die anderen Zuständigkeitstatbestände des Arbeitsgerichtsgesetzes von vornherein nicht in Betracht kommen, sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung dieses Rechtsstreites zuständig (vgl. Floretta a. a. O., 396 hinsichtlich einer vom Betriebsratsfonds gegen den Betriebsinhanber aus dem Rechtsgrund des § 1042 ABGB erhobenen Klage, die auf den Ersatz der vom Betriebsratsfonds für den sich weigernden Betriebsinhaber vorgenommenen Aufwendungen gerichtet ist).
Aus Anlaß der von beiden Parteien erhobenen Revisionsrekurse waren daher die angefochtene Entscheidung sowie das gesamte ihr vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagezustellung als nichtig aufzuheben und die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zurückzuweisen.
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