Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil die - implicite ausgesprochene - Zulassung der "Klageänderung" mit der Begründung gebilligt, dass überhaupt keine Klageänderung vorliege, selbst bei gegenteiliger Auffassung aber eine solche gemäß § 235 Abs 3 ZPO zuzulassen gewesen wäre, und spricht es auf diese Weise über das Vorliegen und die Zulässigkeit einer Klageänderung ab, dann entfaltet es damit in Wahrheit eine rekursgerichtliche Tätigkeit. Ein Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 1 Satz 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
4 Ob 575/76 | OGH | 19.10.1976 |
Veröff: RZ 1977/42 S 82 |
4 Ob 322/79 | OGH | 10.04.1979 |
Auch |
3 Ob 93/13t | OGH | 19.06.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Nichtzulassung der Berichtigung der Parteibezeichnung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0040OB00575_7600000_002
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