Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte übersieht zum einen, dass sie nicht den Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz im zweiten Rechtsgang, sondern dessen bestätigendes Urteil im dritten anficht; zum anderen, dass vom Berufungsgericht verneinte oder vor diesem gar nicht geltend gemachte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zum Gegenstand einer Revision gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 9 und 8 mwN). Letztlich ist auch die Bestätigung der Zulassung der im dritten Rechtsgang vorgenommenen Klageänderung unanfechtbar, auch wenn beides nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (schon SZ 4/102; RIS-Justiz RS0044080 [T3]; RS0039273), weil sich die Anfechtung in diesem Punkt nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und nicht nach § 519 ZPO richtet (RIS-Justiz RS0102058). Nur obiter ist zum Thema der Sanierung eines unrichtigen Anfechtungsbegehrens sowie zum Umstand, dass die Vorinstanzen erst im dritten Rechtsgang zur Prüfung der Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO gelangten, auf die Entscheidung 3 Ob 584/84 = SZ 58/34 zu verweisen.
Auch sonst vermag die Revisionswerberin keine erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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