OGH 3Ob49/10t

OGH3Ob49/10t26.5.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Reinisch & Wisiak Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Sabine R*****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wegen Anfechtung (§ 2 AnfO), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2010, GZ 5 R 184/09g-65, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. September 2009, GZ 23 Cg 247/06i-61, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte übersieht zum einen, dass sie nicht den Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz im zweiten Rechtsgang, sondern dessen bestätigendes Urteil im dritten anficht; zum anderen, dass vom Berufungsgericht verneinte oder vor diesem gar nicht geltend gemachte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zum Gegenstand einer Revision gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 9 und 8 mwN). Letztlich ist auch die Bestätigung der Zulassung der im dritten Rechtsgang vorgenommenen Klageänderung unanfechtbar, auch wenn beides nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (schon SZ 4/102; RIS-Justiz RS0044080 [T3]; RS0039273), weil sich die Anfechtung in diesem Punkt nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und nicht nach § 519 ZPO richtet (RIS-Justiz RS0102058). Nur obiter ist zum Thema der Sanierung eines unrichtigen Anfechtungsbegehrens sowie zum Umstand, dass die Vorinstanzen erst im dritten Rechtsgang zur Prüfung der Anfechtung nach § 2 Z 1 AnfO gelangten, auf die Entscheidung 3 Ob 584/84 = SZ 58/34 zu verweisen.

Auch sonst vermag die Revisionswerberin keine erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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