OGH 4Ob561/91 (RS0021863)

OGH4Ob561/9122.10.1991

Rechtssatz

Zwar entsteht zwischen dem Auftraggeber eines Generalunternehmers und dessen Subunternehmer in der Regel kein unmittelbares Rechtsverhältnis; daraus folgt aber noch nicht zwingend, daß nicht auch der Besteller im Schutzbereich des Subunternehmensvertrages mit dem Generalunternehmer und der Subunternehmer und seine Leute nicht auch im Schutzbereich des Generalunternehmervertrages zwischen Besteller und Generalunternehmer stehen.

Normen

ABGB §1165 F

4 Ob 561/91OGH22.10.1991

Veröff: SZ 64/144 = ecolex 1992,16

1 Ob 306/99bOGH25.07.2000

Beisatz: Im Rahmen des Generalunternehmervertrags ist der Auftraggeber auch verpflichtet, den Generalunternehmer vor möglichen Gefahrenquellen zu warnen, sodass dieser entsprechende Vorkehrungen treffen bzw seine Subunternehmer aufklären kann. (T1); Veröff: SZ 73/118

8 Ob 46/17yOGH25.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_0040OB00561_9100000_001

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