OGH 4Ob561/77 (RS0064417)

OGH4Ob561/776.12.1977

Rechtssatz

§§ 30, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. Es kommt also selbst bei einer Novation auf die umgewandelte Schuld an, darauf also, ob der Gläubiger für die frühere Verbindlichkeit jene Sicherstellung zu fordern berechtigt war, die er durch die Umwandlung der Hauptschuld erhalten sollte.

Normen

KO §30
KO §31

4 Ob 561/77OGH06.12.1977
5 Ob 687/77OGH30.05.1978

nur: §§ 30, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. Das bedeutet, dass der Gläubiger nicht etwas erhalten soll, was er nicht genau so, wie es gegeben wurde, zu fordern hat. (T1)

7 Ob 698/78OGH19.10.1978

nur T1

6 Ob 37/01mOGH26.04.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 KO dienen dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum): Der Anfechtungserfolg soll die Konkursmasse so stellen, als ob der Konkurs schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Konkursmasse) der Schuldnerin zurückstellen. (T2)

6 Ob 339/00xOGH06.06.2001

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Anfechtung von Abgabenzahlungen kommt der Grundsatz der par conditio creditorum nur unter der Voraussetzung zum Tragen, dass der spätere Gemeinschuldner selbst Steuerschuldner ist. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/101

7 Ob 84/02gOGH09.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Unter den von der Anfechtung erfassten Begünstigungen einzelner Gläubiger werden Sicherstellungen oder Befriedigungen verstanden, die zu einer Störung der Gleichbehandlung der Gläubiger führen. (T4)

2 Ob 177/06aOGH12.04.2007

Vgl; nur: §§ 30, 31 KO wollen die objektive Begünstigung eines Gläubigers durch Befriedigung oder Sicherstellung verhindern; sie sollen dazu dienen, die Gleichbehandlung der Gläubiger zumindest unter bestimmten Voraussetzungen - zu sichern. (T5)<br/>Beis wie T2; Veröff: SZ 2007/55

3 Ob 99/10wOGH19.01.2011

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/2

7 Ob 96/13pOGH19.06.2013

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 181/14kOGH18.03.2015

Auch; Beis wie T2

3 Ob 92/16zOGH13.07.2016

Auch; Beis wie T2

3 Ob 155/16iOGH18.10.2016

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 92/17aOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T2

3 Ob 5/18hOGH24.01.2018

Beis wie T2

3 Ob 117/18dOGH14.08.2018

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19771206_OGH0002_0040OB00561_7700000_001

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