Normen
4 Ob 554/95 | OGH | 07.11.1995 |
Veröff: SZ 68/207 |
4 Ob 204/13y | OGH | 17.02.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine alternative Kausalität bei ärztlichem Kunstfehler. (T1) |
8 Ob 59/14f | OGH | 23.07.2014 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Alternative Kausalität setzt voraus, dass unterschiedliche Schadensursachen (haftungsbegründendes Verhalten einerseits und in den Bereich des Geschädigten fallende potentielle Ursache oder Zufall andererseits) für den Schadenseintritt in höchstem Grad adäquat waren. Die Handlung des potentiellen Schädigers muss also einen vollen Haftungsgrund darstellen und für sich geeignet sein, als Schadensursache in Frage zu kommen. (T2) |
6 Ob 137/20w | OGH | 29.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei alternativer Verursachungskonkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem dem Geschädigten zurechenbaren Zufall – im Sinn einer Unaufklärbarkeit der Schadensursache – in analoger Anwendung der §§ 1302, 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen ist, solange nur das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. (T3)<br/>Beisatz: Nur wenn dem Kläger der Kausalitätsnachweis – auch unter Anwendung von Beweiserleichterungen (konkret: Herabsetzung des Regelbeweismaßes) – nicht gelingt, greift die Teilhaftung analog § 1304 ABGB ein. Hier: zwei gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursachen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19951107_OGH0002_0040OB00554_9500000_003
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