OGH 4Ob552/80 (RS0033115)

OGH4Ob552/8017.2.1981

Rechtssatz

Bei der Erfüllungsübernahme kann der Schuldner, welcher seinerseits noch nicht bezahlt hat, zwar Zahlung an seinen Gläubiger, nicht aber Zahlung an sich selbst verlangen (so schon SZ 17/35; SZ 18/74; ZBl 1933,292).

Normen

ABGB §1393
ABGB §1404

4 Ob 552/80OGH17.02.1981
1 Ob 557/82OGH30.06.1982
7 Ob 1507/88OGH24.03.1988
1 Ob 1573/91OGH18.09.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Derjenige, der Vertragserrichtungskosten bereits selbst bezahlt hat, kann vom anderen Vertragsteil, der zur Übernahme dieser Kosten vertraglich verpflichtet ist, die Erstattung dieses Betrages verlangen. (T1)

8 Ob 10/94OGH24.02.1994

Vgl: Beisatz: Es hängt von der zwischen dem Erfüllungsübernehmer und dem Schuldner getroffenen Vereinbarung ab, ob der Schuldner nur einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auch auf Zahlung an den Dritten hat. Jedenfalls muss er mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht erst zahlen oder sonst zu Schaden kommen, um sich an den Übernehmer zu halten. (T2)

1 Ob 605/95OGH30.01.1996

Vgl; Veröff: SZ 69/18

2 Ob 305/98mOGH04.11.1999
1 Ob 364/99gOGH28.04.2000

Auch; Beisatz: Der Schuldner kann seinen Anspruch aus der Erfüllungsübernahme gegen den Übernehmer an seinen Gläubiger jedoch abtreten. (T3)

1 Ob 55/06dOGH16.05.2006

Beis ähnlich wie T2

2 Ob 202/15tOGH31.08.2016

Dokumentnummer

JJR_19810217_OGH0002_0040OB00552_8000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)