OGH 4Ob545/90 (RS0018078)

OGH4Ob545/9026.6.1990

Rechtssatz

Während das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Parteien nicht gewollt ist, wollen sie mit dem Umgehungsgeschäft durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten Regelung vermeiden; das Umgehungsgeschäft ist daher von den Parteien wirklich gewollt.

Normen

ABGB §916 A

4 Ob 545/90OGH26.06.1990

Veröff: JBl 1991,381

9 ObA 248/99gOGH15.12.1999

Vgl; nur: Während das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Parteien nicht gewollt ist. (T1)

5 Ob 9/03iOGH29.04.2003

Auch

4 Ob 218/10bOGH18.01.2011

Auch

2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Auch; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T2)

2 Ob 145/16mOGH27.10.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/111

9 ObA 31/16yOGH19.12.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_0040OB00545_9000000_001

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