OGH 4Ob544/91 (RS0047575)

OGH4Ob544/9122.6.2022

Rechtssatz

Die auf die ältere Rechtsprechung des LGZ Wien gestützte Kommentarmeinung Pichlers (Rummel, ABGB 2.Auflage, RdZ 6 zu § 140), daß die Anspannungstheorie dann nicht anwendbar sei, wenn der Verpflichtete arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet ist, ist - in dieser Allgemeinheit - abzulehnen (so schon 6 Ob 578/91); vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen.

Normen

ABGB §140 Abs1 Bc

4 Ob 544/91OGH10.09.1991
8 Ob 1615/93OGH15.07.1993

nur: Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, ob der Unterhaltsverpflichtete bei Einsatz all seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz zu erlangen. (T1)

4 Ob 2068/96pOGH30.04.1996

nur T1

8 Ob 191/97iOGH13.11.1997
4 Ob 120/98wOGH05.05.1998

Auch; nur T1

4 Ob 175/98hOGH14.07.1998

Auch

6 Ob 82/22kOGH22.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910910_OGH0002_0040OB00544_9100000_001

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