OGH 4Ob540/88 (RS0008508)

OGH4Ob540/8826.4.1988

Rechtssatz

Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil nicht der Fall. Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist daher eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig.

Normen

AußStrG §230 Abs2
ZPO §393 Abs1

4 Ob 540/88OGH26.04.1988

Veröff: EvBl 1988,114 S 532 = RZ 1988/54,226

5 Ob 86/88OGH08.11.1988

Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG. (T1)

5 Ob 97/88OGH22.11.1988

Beis wie T1; Veröff: WBl 1989,124

5 Ob 92/92OGH01.09.1992

Beis wie T1

7 Ob 596/95OGH06.09.1995

nur: Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. (T2)

5 Ob 288/98hOGH22.12.1998

Auch; nur: Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Nur im Fall eines Zwischenantrags auf Feststellung ist im Verfahren nach § 37 MRG die Fassung eines Zwischensachbeschlusses zulässig. (T4)

1 Ob 154/99zOGH22.10.1999

Vgl aber; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht aber schon aus Gründen der Verfahrensökonomie für den Außerstreitrichter kein Hindernis, im nachehelichen Aufteilungsverfahren einen nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG und somit verspätet gestellten Gegenantrag des Antragsgegners, der nur bereits zufolge Fristablaufs erloschene Ansprüche zum Gegenstand hat, sofort abzuweisen, mögen diese Ansprüche auch bei der späteren Billigkeitsentscheidung über die Aufteilungsansprüche des Antragstellers allenfalls eine Rolle spielen. Denn insoweit handelt es sich dabei für die zu treffende Aufteilungsentscheidung um keinen Teil-Zwischenbeschluß, der § 393 Abs 1 ZPO unterstellt werden könnte. (T5)

8 Ob 255/99dOGH09.03.2000

nur: Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig. (T6); Veröff: SZ 73/45

7 Ob 279/00fOGH14.03.2001

Auch; Beisatz: Eine unzulässige "Teilzwischenentscheidung" entfaltet für das Aufteilungsverfahren keine Wirkung und bindet das Gericht nicht. (T7)

5 Ob 273/01kOGH27.11.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T4

5 Ob 218/01xOGH29.01.2002

Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4

5 Ob 199/02dOGH05.11.2002

Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4

6 Ob 89/02kOGH23.01.2003

nur: Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. (T8); Beis wie T7

5 Ob 38/03dOGH11.03.2003

Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren nach §52 WEG 2002. (T9); Veröff: SZ 2003/21

5 Ob 6/03yOGH08.04.2003

Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 WGG 1979. (T10); Veröff: SZ 2003/34

9 Ob 125/04dOGH02.02.2005

Vgl; nur T6

5 Ob 87/05pOGH18.10.2005

Auch; nur T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00540_8800000_001

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