OGH 7Ob279/00f

OGH7Ob279/00f14.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A***** F*****, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen die Antragsgegnerin A***** F*****, vertreten durch Dax-Klepeisz-Kröpfl-Klimburg Rechtsanwalts- partnerschaft in Eisenstadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 14. August 2000, GZ 20 R 74/00g-70, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 31. März 2000, GZ N (F) 58/94k-63, infolge Rekurses der Antragsgegnerin teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird, soweit damit Punkt 2a des erstgerichtlichen Beschlusses über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 426.000 aus der Werterhöhung der von den Parteien bewohnten Ehewohnung im Haus E***** samt 4 % Zinsen seit Antragstag bestätigt wurde, aufgehoben und dem Rekursgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 9. 11. 1993 zu C 499/93 k aus dem gleichteiligen Verschulden der Parteien geschieden.

Der Antragsteller brachte - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - vor, die Ehewohnung habe sich im Haus der Mutter der Antragsgegnerin befunden, dieses Haus habe während der Ehe durch einen Zubau und einen Dachausbau eine Wertsteigerung von zumindest S 1 Mio erfahren. Zumindest die Hälfte davon sei auf Investitionen und umfangreiche Eigenleistungen des Antragstellers zurückzuführen. Seit Mai 1993 (die Antragsgegnerin habe den Antragsteller damals aus dem Haus verwiesen) bewohne sie die Ehewohnung allein.

Die Antragsgegnerin bestritt, dass ein allfälliger Bereicherungsanspruch dem Aufteilungsverfahren unterliege.

Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 2. 9. 1996 (ON 29) aus, dass der allfällige Bereicherungsanspruch, den der Antragsteller und die Antragsgegnerin gegen T***** K***** als Eigentümerin der Liegenschaft und des Hauses zustehe, in das gegenständliche Aufteilungsverfahren als Bestandteil der ehelichen Ersparnisse (§ 81 Abs 3 EheG) einbezogen werde. Am 11. 10. 1996 erteilte das Erstgericht hinsichtlich dieses Beschlusses eine Rechtskraftsbestätigung.

Das Erstgericht erkannte in Punkt 2a seines angefochtenen Beschlusses - soweit er für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von S 426.000 aus der Werterhöhung der von ihnen bewohnten Ehewohnung im Haus E***** samt 4 % Zinsen seit Antragstag zu bezahlen. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass ein Bereicherungsanspruch der Parteien gegenüber T***** K***** - wie sich aus dem rechtskräftigen Beschluss ON 29 ergebe - unter den Begriff der ehelichen Ersparnisse zu subsumieren und daher aufzuteilen sei.

Das Rekursgericht gab dem gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin in dem hier im Revisionsverfahren relevanten Umfang nicht Folge. Es erachtete sich an den rechtskräftigen Beschluss des Erstgerichtes ON 29 gebunden, auch wenn die betreffenden Investitionen bzw der daraus resultierende Bereicherungsanspruch seiner Ansicht nach "allenfalls" nicht in das Aufteilungsverfahren mit einzubeziehen gewesen wäre.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung von der gesicherten einhelligen Rechtsprechung ausgehe.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller erstattet nach Freistellung eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen der - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Rechtsansicht des Rekursgerichtes zulässig, weil dieses von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unzulässigkeit von "Teil-Zwischenentscheidungen" im Aufteilungsverfahren abgewichen ist, er ist auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Es ist ständige Judikatur, dass in der Regel im Außerstreitverfahren die Vorschriften der ZPO nur insoweit herangezogen werden können, als sich das Außerstreitgesetz selbst darauf bezieht, eine Anwendung des § 393 Abs 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht (5 Ob 288/98h, 8 Ob 255/99d, 7 Ob 596/95, RZ 1988/54 = EvBl 1988/114, RS0008508). Dieser allgemein im Außerstreitverfahren geltende Grundsatz ist auch im Aufteilungsverfahren anzuwenden (8 Ob 255/99d, 7 Ob 596/95, RZ 1988/54 = EvBl 1988/114).

Das Rekursgericht hat sich daher zu Unrecht an den Beschluss ON 29 als unzulässige "Teil-Zwischenentscheidung" gebunden erachtet. Die vom Erstgericht gefällte Entscheidung entfaltet für das Aufteilungsverfahren keinerlei Wirkung und mußte von den Parteien zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nicht angefochten werden. Da sich das Rekursgericht aber dennoch an diesen Beschluss für gebunden erachtete, ist das Rekursverfahren mangelhaft geblieben. Es war daher die angefochtene Entscheidung im Umfang der Mangelhaftigkeit, die die Revisionsrekurswerberin zu Recht aufgezeigt hat, aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über diesen Anspruch aufzutragen.

Die gemäß § 234 AußStrG nach billigem Ermessen vorzunehmende Kostenentscheidung kann erst nach Abschluss des Verfahrens erfolgen.

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