OGH 4Ob523/92 (RS0011345)

OGH4Ob523/927.4.1992

Rechtssatz

Gutgläubig ist ein Erwerber nur dann, wenn er ohne jedes Verschulden, also auch nicht fahrlässig handelt. Guter Glaube kann daher nur angenommen werden, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes erweckten.

Normen

ABGB §431
GBG §62

4 Ob 523/92OGH07.04.1992
7 Ob 170/14xOGH29.10.2014
6 Ob 11/16kOGH23.02.2016

Auch

3 Ob 113/19tOGH29.08.2019

Vgl; Beisatz: Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht aber auf außerbücherliche Umstände; diese können allenfalls den guten Glauben zerstören. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00523_9200000_002

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