OGH 4Ob52/24m

OGH4Ob52/24m4.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Beseitigung (Gesamtstreitwert 9.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2024, GZ 2 R 195/23b‑27, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Jänner 2024, GZ 2 R 195/23b‑29, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13. Oktober 2023, GZ 69 Cg 58/23p‑21, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00052.24M.0404.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Urheberrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die hinsichtlich der Abweisung über das Begehren 3 bereits in Rechtskraft erwachsen sind, werden in Punkt 1 abgeändert, dass die Entscheidung über die Begehren 1 und 2 wie folgt zu lauten haben:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, die Verbreitung und Vervielfältigung des Buches '*' zu unterlassen, wenn und solange ein von der klagenden Partei aufgenommenes Foto der Postkarte aus der Sammlung der klagenden Partei mit dem Stempelaufdruck 'Postablage Glatzham 28. 12. 08' enthalten ist.

2. Hingegen wird das Begehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, das von der klagenden Partei aufgenommene Foto der Postkarte der klagenden Partei in seiner Datei bzw. seinem Manuskript des Buches '*' zu löschen bzw. dauerhaft unkenntlich zu machen, abgewiesen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 22,87 EUR (restliche Gerichtsgebühren) bestimmten und saldierten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger verfasste 2018 als Mitglied eines Philatelisten-Klubs in der zum 90‑jährigen Bestehen des Klubs herausgegebenen Festschrift folgenden Beitrag:

 

[2] Die dort (färbig) abgebildete Postkarte gehört zur Sammlung des Klägers. Der Kläger hat von der Postkarte das in der Festschrift verwendete Foto selbst angefertigt und auch zum Begleittext recherchiert.

[3] Im Herbst 2021 ersuchte der Beklagte den Kläger um Zustimmung zur Veröffentlichung einer schwarz‑weiß Abbildung des Fotos von der Postkarte in einem vom Beklagten herausgegebenen und verkauften Buch zu historischen Stempeln in Tirol. Der Kläger verweigerte die Zustimmung.

[4] Dessen ungeachtet verwendete der Beklagte das Lichtbild von der Postkarte in seinem 2022 veröffentlichten Buch wie folgt (Anonymisierung durch den Senat):

[5] Soweit für das Revisionsverfahren noch relevant, macht der Kläger als Hersteller des Lichtbildes einen Eingriff in sein Leistungsschutzrecht geltend (§ 74 UrhG) und stellt diesbezüglich ein Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren (Punkt 1 und 2 der Klage). Die Postkarte sei im Prägedruckverfahren hergestellt worden, sodass das Lichtbild des Klägers kein Werk wiedergebe. Der Kläger könne somit das Schutzrecht nach § 74 UrhG für sich und seine Fotografie in Anspruch nehmen. Ein weiteres, bereits rechtskräftig abgewiesenes Begehren (Punkt 3) betraf den Text in der Festschrift.

[6] Der Beklagte berief sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Lichtbildes von der Postkarte auf die freie Werknutzung im Sinne eines „wissenschaftlichen Großzitats“ (§ 42f Abs 1 Z 1 UrhG). Er sei emeritierter Universitätsprofessor und widme sich der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Postgeschichte in Tirol. Zudem begründe die reine Reprografie von Papiervorlagen keine Lichtbildrechte. Dem Beseitigungsbegehren hielt der Beklagte entgegen, dass dieses auf die Löschung von Vervielfältigungsstücken abziele, deren Besitz ihm zu privaten Zwecken ohnedies in jedem Fall erlaubt wäre (§ 42 Abs 4 UrhG).

[7] Die Vorinstanzen wiesen die Klage auch hinsichtlich der Abbildung der Postkarte (Begehren 1 und 2) ab. Das Berufungsgericht verneinte ein Leistungsschutzrecht, weil ein Abfotografieren eines nicht als Sprachwerk anzusehenden Schriftstücks nicht schutzwürdig sei. Der Leistungsschutz setze ein Mindestmaß an geistiger Leistung voraus. Die Abbildung der Postkarte benötige aber keine individuell abwägende Entscheidung über gestalterische Umstände. Es liege eine reine Repro‑(foto‑)grafie vor.

[8] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der (das Foto von der Postkarte betreffende und damit in dritter Instanz noch relevante) Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und ließ die Revision mangels Rechtsprechung zur Frage zu, ob das Abfotografieren eines (kein Werk iSd UrhG darstellenden) Schriftstücks Leistungsschutz nach § 74 UrhG begründe.

[9] Gegen die Entscheidung über die Begehren 1 und 2 richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Klage insoweit stattgegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10] Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[11] Die Revision ist zur Klarstellung zulässig und teilweise auch berechtigt.

[12] 1.1 Ein „bloßes Lichtbild“ im Sinne des § 73 UrhG ist von einem „Lichtbildwerk“ im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG zu unterscheiden. Vollen urheberrechtlichen Schutz genießt nur der Urheber eines Lichtbildwerks als eigentümliche geistige Schöpfung, wobei insbesondere die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenart und ein gewisses Maß an Originalität entscheidend ist (RS0076312).

[13] 1.2 Neben den Urhebern gewährt das Gesetz anderen Personen, die eine schutzwürdige Leistung erbringen, sogenannte „Leistungsschutzrechte“ („verwandte Schutzrechte“). Das trifft insbesondere auf die Hersteller von bloßen Lichtbildern zu (§§ 73, 74 UrhG). Auch ihnen kommen ausschließliche Rechte zu, bei deren Verletzung unter anderem ein Unterlassungsanspruch (§ 81 UrhG) zusteht (4 Ob 362/87, 4 Ob 115/04x ua).

[14] 1.3 Nach § 74 Abs 1 UrhG hat der Hersteller eines Lichtbildes unter anderem das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wobei Ansprüche aus dem Urheberrecht an Lichtbildwerken und aus dem Leistungsschutzrecht an Lichtbildern grundsätzlich nebeneinander bestehen (RS0119011).

[15] 1.4 Der in § 73 UrhG normierte Schutzgegenstand des Lichtbildes ist weit definiert (4 Ob 15/00k; Tonninger in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 73 Rz 6), zumal nach § 73 Abs 1 Satz 2 UrhG als fotografisches Verfahren auch ein „der Fotografie ähnliches Verfahren“ anzusehen ist. Auch mit Hilfe einer Digitalkamera oder eines Mobiltelefons festgehaltene Abbildungen können deshalb Lichtbildschutz genießen (Walter, Österreichisches Urheberrecht I Rz 1586).

[16] 1.5 In Abgrenzung zum urheberrechtlichen (und damit weiteren) Schutz von Lichtbildwerken ist beim Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG davon auszugehen, dass in der Aufnahme eines Lichtbildes gerade keine eigentümliche Gestaltung des Geschauten oder innerlich Erlebten liegt, sondern eine mit technischen Mitteln bewirkte bildliche Festlegung eines Ausschnitts der Außenwelt (vgl idS 4 Ob 15/00k zum UrhG 1936). Damit fällt auch eine „rein technische Leistung“ des Lichtbildners „die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt“ unter den Leistungsschutz (idS BGH I ZR 104/17 Rz 26 zur vergleichbaren deutschen Rechtslage). Das Leistungsschutzrecht bezieht sich damit auch auf einfache Lichtbilder (4 Ob 13/20w), weil – wie erwähnt – Eigentümlichkeit iSd § 1 UrhG nicht erforderlich ist (4 Ob 90/90; Homar in Thiele/Burgstaller 4 § 73 UrhG Rz 18).

[17] 1.6 Bei Fehlen eines menschlichen Schaffensaktes (4 Ob 15/00k), aber auch bei einer bloßen Kopie oder im Fall eines fotografischen Druckverfahrens liegt keine zum Leistungsschutz führende „Aufnahme eines Lichtbildes“ vor, sodass in einem solchen Fall sich der „Hersteller“ nicht auf § 74 UrhG berufen kann (4 Ob 2093/96i = RS0105338). In solchen Fällen fehlt nämlich ein Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit (Walter, Österreichisches Urheberrecht I Rz 1588).

[18] 2. Der zuletzt erwähnte Fall ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hier aber nicht gegeben.

[19] 2.1 Hier liegt ein sogenanntes Reproduktionsfoto vor. Von einem solchen ist zu sprechen, wenn vorgefundene Gegenstände oder Kunstwerke möglichst originalgetreu abgebildet werden (Homar in Thiele/Burgstaller 4 § 3 UrhG Rz 30). Mangels Eigentümlichkeit ist das klägerische Foto zwar nicht als Lichtbildwerk, aber sehr wohl als einfaches Lichtbild zu qualifizieren. Auch bei einer durch Abfotografieren hergestellten Reproduktionsaufnahme von einer Postkarte liegt ein Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit vor (Walter, MR 2009, 371 [Entscheidungsanmerkung]). Sollte aus der Entscheidung 4 Ob 115/09d (Punkt 1.2) ein gegenteiliger Schluss abzuleiten sein, wird das nicht aufrecht erhalten.

[20] Das erforderliche Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit liegt im Anlassfall schon deshalb vor, weil es wichtig war, ein Bild für die Festschrift zu schaffen. Die gegenständliche Aufnahme war damit von gestalterischen Umständen abhängig (vgl BGH I ZR 104/17 Rz 26 [„Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme“]). Es kann dahinstehen, ob im Sinn der deutschen Rechtsprechung das Leistungsschutzrecht ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung voraussetzt (BGH I ZR 104/17 Rz 23), weil im Anlassfall ein derartiges Mindestmaß bei der Anfertigung des gegenständlichen Lichtbildes ohnedies erforderlich war. Ein rein technischer Reproduktionsvorgang war jedenfalls auszuschließen.

[21] 2.2 Insoweit der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung eine „unsägliche“ Einschränkung der geschäftlichen Kommunikation befürchtet und als Beispiel den Scan einer Vorlage erwähnt, die im Büroalltag in Sekretariaten sehr oft mit Mail als pdf verschickt werden, ist ihm nicht zuzustimmen. Das Beispiel des Beklagten betrifft nämlich einen rein technischen Reproduktionsvorgang, der zu keinem Erwerb eines Lichtbildschutzes führt.

[22] 3. Entgegen den Ausführungen in der Revisonsbeantwortung kann sich der Beklagte auch nicht auf die vom ihm herangezogene Zitierfreiheit nach § 42f Abs 1 Z 1 UrhG (iVm § 74 Abs 7 UrhG) stützen.

[23] 3.1.1 Gegenständlich kommt allenfalls ein Bildzitat in Betracht. Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Lichtbildes als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das in einem Werk wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hat (RS0124069). Ein Zitat darf nicht zu dem Zweck gebraucht werden, das zitierte Werk (Lichtbild) um seiner selbst willen der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen (4 Ob 1/95). Das bloße Anführen zur Veranschaulichung oder Illustration geht über den engen Zitatbegriff hinaus (RS0124069; Walter, Österreichisches Urheberrecht I Rz 1588); es reicht damit nicht aus, dass die Veröffentlichung des Bildes nur dazu diente, die Berichterstattung des Nutzers zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken (4 Ob 81/17s; 4 Ob 7/19m).

[24] 3.1.2 Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss vielmehr erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Bild dienen (4 Ob 7/19m), etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung (RS0131705). Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen Werk und dem fremden Lichtbild hergestellt werden (4 Ob 81/17s; RS0131705; Mitterer/G. Korn in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 42f UrhG Rz 6 mwN [„direkte und enge Verknüpfung“]). Die Nutzung des zitierten Lichtbildes muss damit gegenüber den Aussagen des Nutzers akzessorischer Natur sein; das Zitat darf nicht so umfangreich sein, dass es die normale Verwertung des Lichtbildes beeinträchtigt oder die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers ungebührlich verletzt werden (EuGH C‑516/17 , Spiegel Online GmbH, Rn 79 zu Art 5 Abs 3 lit d Richtlinie 2001/29/EG [InfoRL]; Mitterer/G. Korn in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 42f UrhG Rz 27).

[25] 3.1.3 Die Zitierfreiheit darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks (Lichtbildes) in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird (4 Ob 7/19m). Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Darstellung mit eigenen Worten (RS0124069 [T3]). Das Zitat darf auch kein Ersatz und keine Konkurrenz der unmittelbaren Verwertung des benutzten fremden Werks sein (RS0076725) und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzen (RS0124069 [T5]; Mitterer/ G. Korn in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 42f UrhG Rz 22).

[26] 3.2 Die referierten Voraussetzungen für eine freie Nutzung des Lichtbildes liegen hier nicht vor.

[27] 3.2.1 Im Anlassfall hat der Beklagte das gegenständliche Lichtbild nur zur Illustration seiner eigenen Ausführungen verwendet. Er hat sich dabei weder mit dem aufgenommenen Lichtbild noch dem Beitrag des Klägers in der Festschrift näher auseinandergesetzt. Das Lichtbild des Klägers diente dem Beklagten nicht einer Auseinandersetzung mit diesem, sondern wurde nur zu eigenen Zwecken verwertet. Damit scheitert § 42f UrhG hier schon am fehlenden inneren Zusammenhang zwischen dem Buch des Beklagten und dem Lichtbild des Klägers (bzw dessen Festschriftbeitrag).

[28] 3.2.2 Zudem tritt die Veröffentlichung des Lichtbildes im Buch des Beklagten in unmittelbarer Konkurrenz zur Veröffentlichung des klägerischen Beitrags in der Festschrift. Beide Publikationen beschäftigen sich mit dem Inhalt der Postkarte, die potentielle Leserschaft beider Bücher überschneidet sich.

[29] 4. Die Veröffentlichung des klägerischen Lichtbildes im Buch des Beklagten verletzte demnach das Leistungsschutzrecht des Klägers, sodass seiner Revision Folge zu geben ist. Zur Verdeutlichung enthält der stattgebende Spruch die Konkretisierung, dass sich die Entscheidung auf das vom Kläger aufgenommene Foto der Postkarte bezieht.

[30] 5. Damit war dem Unterlassungsbegehren stattzugeben und der Revision insoweit Folge zu geben.

[31] 6. Hingegen war die abweisende Entscheidung hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs zu bestätigen.

[32] 6.1 Wer in einem Ausschließungsrecht nach dem UrhG verletzt wird, kann verlangen, dass der dem Gesetz widerstreitende Zustand beseitigt wird (§ 82 Abs 1 UrhG). Auch dem Lichtbildhersteller steht ein solcher Beseitigungsanspruch zu (vgl RS0077161).

[33] 6.2 § 74 Abs 7 UrhG ordnet an, dass § 42 UrhG auch für Lichtbilder gilt. Der Beklagte hat sich ausdrücklich auf die freie Nutzung des Lichtbildes zum privaten Gebrauch nach § 42 Abs 4 UrhG gestützt. Dieses Recht auf Privatkopie erlaubt natürlichen Personen, von einem Werk (bzw in casu: Lichtbild) einzelne Vervielfältigungstücke zum privaten Gebrauch ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Trägermedium anzufertigen, sofern dies nicht zu kommerziellen Zwecken dient (Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht5 [2022]). Der Beklagte hat vorgebracht, dass das Beseitigungsbegehren gerade auf die Löschung von Vervielfältigungsstücken abziele, deren Besitz ihm nach § 42 Abs 4 UrhG zu privaten Zwecken ohnedies in jedem Fall erlaubt wäre. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die vom Kläger angestrebte urteilsmäßige Verpflichtung des Beklagten zur Löschung „in seiner Datei bzw seinem Manuskript“, also in seiner privaten Sphäre, würde sein Recht auf freie Nutzung des Bildes zum privaten Gebrauch verletzen, sodass das Beseitigungsbegehren abzuweisen war.

[34] 7.1 Infolge der teilweisen Änderung des Berufungsurteils, soweit dieses nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, ist nicht nur über die Kosten des Revisionsverfahrens, sondern auch über die Kosten des gesamten vorausgegangenen Verfahrens zu entscheiden (§ 50 Abs 1 ZPO).

[35] 7.2 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und jene des Berufungsverfahrens beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 ZPO.

[36] 7.2.1 Infolge der Klagsausdehnung um das Begehren 3 (betreffend den Text des Klägers) im Schriftsatz vom 15. 9. 2023 (vgl § 12 Abs 3 RATG) sind zwei Phasen zu bilden. Im ersten Abschnitt, der die Klage umfasste, obsiegte der Kläger mit einem der beiden (gleichwertigen) Begehren 1 und 2, sodass er Anspruch auf 50 % der Barauslagen hat (Pauschalgebühr); im Übrigen sind die Kosten aufzuheben. Die verzeichneten Kosten des Rekurses betrafen das Provisorialverfahren, in dem der Kläger zur Gänze unterlegen ist. Es liegt insoweit ein vom Hauptverfahren losgelöster Zwischenstreit vor, sodass dem Kläger für den erfolglosen Rekurs nach §§ 402, 78 EO, §§ 40 ff ZPO kein Kostenersatz zusteht (RS0002397).

[37] 7.2.2 Die zweite Phase reichte von der Ausdehnung bis zur zur Berufung. Hier obsiegte der Kläger mit einem von seinen drei (gleichwertigen) Begehren, sodass er Anspruch auf 1/3 der Barauslagen (= Pauschalgebühr für die Berufung) hat und dem Beklagten 1/3 seiner Anwaltskosten zu ersetzen hat. Bei letzteren war von einer Bemessungsgrundlage von 9.000 EUR auszugehen (vgl die Einwendungen des Klägers).

[38] 7.3 Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger obsiegte hier mit einem der noch anhängigen beiden Begehren, sodass der Kläger Anspruch auf 50 % der Barauslagen hat (Pauschalgebühr); im Übrigen sind die Kosten aufzuheben.

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