OGH 4Ob350/82; 4Ob1/95; 4Ob224/00w; 4Ob127/01g; 4Ob52/24m (RS0076725)

OGH4Ob350/82; 4Ob1/95; 4Ob224/00w; 4Ob127/01g; 4Ob52/24m4.4.2024

Rechtssatz

Entscheidend ist bei der Abgrenzung der Interessen des Urhebers des zitierten Sprachwerkes und des Zitierenden letztlich, dass eine Beeinträchtigung des Autors im Wettbewerb tunlichst vermieden wird. Grundsätzlich ist vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers an seinem Werk auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden darf. Das Zitat darf kein Ersatz und keine Konkurrenz der unmittelbaren Verwertung des benutzten fremden Werkes sein. Die Übernahme des wesentlichen Inhalts oder eines "Kernstückes" des fremden Werkes ist unzulässig, da auf diese Weise seine Absatzchancen gemindert werden können. - "Max Merkel-Buch".

Normen

UrhG §42f
UrhG §46 Z1

4 Ob 350/82OGH13.07.1982

Veröff: SZ 55/110 = ÖBl 1983,25 (dort falsch 4 Ob 350/81) = GRURInt 1983,311

4 Ob 1/95OGH31.01.1995

Veröff: SZ 68/26

4 Ob 224/00wOGH03.10.2000

Vgl auch; nur: Entscheidend ist bei der Abgrenzung der Interessen des Urhebers des zitierten Sprachwerkes und des Zitierenden letztlich, daß eine Beeinträchtigung des Autors im Wettbewerb tunlichst vermieden wird. Grundsätzlich ist vom Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers an seinem Werk auszugehen, dessen wirtschaftlicher Wert nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt werden darf. (T1); Veröff: SZ 73/149

4 Ob 127/01gOGH12.06.2001

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 74/108

4 Ob 52/24mOGH04.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00350_8200000_002

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