OGH 4Ob521/76

OGH4Ob521/766.4.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, Hausfrau, *, vertreten durch Dr. Franz Hofrichter, Rechtsanwalt in Kapfenberg, als Prozeßkurator, wider die beklagte Partei H*, Pförtner, *, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 8.000 S (Revisionsstreitwert 4.500 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1975, GZ. R 578/75‑39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 26. August 1975, GZ. 2 c 447/74-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00007.76.0406.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Untergerichte, die hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von 3.500 S als unangefochten unberührt bleiben, werden im übrigen, das ist hinsichtlich des Zuspruches eines Teilbetrages von 4.500 S, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrte in ihrer am 26. Juli 1974 beim Erstgericht eingebrachten, dem Beklagten am 16. August 1974 zugestellten Klage, den Beklagten, ihren Ehegatten, schuldig zu erkennen, an rückständigem Unterhalt für die Monate Mai und Juni 1974 je 500 S sowie für die Zeit ab 26. Juli 1974 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.500 S an sie zu zahlen. Zur Begründung führte sie an, sie lebe vom Beklagten getrennt, ein Ehescheidungsprozeß sei anhängig. Mit Schreiben vom 14. Mai 1974 habe sie den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von 2.500 S aufgefordert. Obwohl der Beklagte mit Schreiben vom 17. Mai 1974 „für 20. 6. 1974“ einen Unterhaltsbetrag von 2.000 S anerkannt habe, sei von ihm nur ein Betrag von 1.500 S gezahlt worden. Der Beklagte sei daher schon für den Monat Juni 1974 seiner Unterhaltspflicht nicht einmal in der von ihm anerkannten Höhe nachgekommen, sodaß er für den vorgenannten Monat noch 500 S schulde. Die Klägerin habe sich zwar mit dem (anerkannten) Unterhaltsbetrag von 2.000 S nicht einverstanden erklärt, habe aber in der Annahme einer gütlichen Regelung keine weiteren Schritte unternommen. Da keine der Erwartungen eingetroffen sei, sehe sie sich zur Klage veranlaßt. Der Beklagte verdiene als Pförtner im Monatsdurchschnitt 7.500 S netto und sei daher zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.500 S in der Lage.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er habe sich zwar zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 2.000 S bereit erklärt, doch habe er einen Betrag von 1.000 S von der Unterhaltsleistung für Mai und Juni 1974 abgezogen, weil die Klägerin einen ihm gehörigen Anzug vernichtet habe. Ein monatlicher Unterhaltsbetrag sei in der Höhe von 2.000 S angemessen. Die Klägerin habe ihm durch weitere Beschädigung diverser Kleidungsstücke einen Schaden von 8.000 S zugefügt, die er als Gegenforderung aufrechnungsweise einwende.

In der am 15. November 1974 stattgefundenen Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung fällte das Erstgericht über Antrag der Klägerin ein Teilanerkenntnisurteil hinsichtlich einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.500 S für die Zeit ab 20. November 1974. Die klagende Partei schränkte daraufhin ihr Klagebegehren auf einen Unterhaltsrückstand von 8.000 S ein, ohne diesen Betrag zu konkretisieren.

Auf Grund des in dieser Tagsatzung erweckten persönlichen Eindruckes der Klägerin ließ das Erstgericht diese durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie untersuchen. Auf Grund des erstatteten Gutachtens wurde in der Folge für die geisteskranke Klägerin ein Prozeßkurator bestellt, der die bisherige Prozeßführung der Kurandin ausdrücklich genehmigte (AS. 92).

In der am 18. April 1975 stattgefundenen Tagsatzung brachte der Beklagte ergänzend vor (ON 25), die Klägerin habe in der Zeit zwischen Klagseinbringung und dem 20. November 1974 von der Fürsorge Unterhaltsleistungen von weit über 8.000 S erhalten. Kraft öffentlich rechtlicher Vorschrift seien diese Ansprüche von der Klägerin auf die Fürsorge übergegangen. Wenn überhaupt jemand zur Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches für diesen Zeitraum berechtigt sei, dann sei dies die Fürsorge, nicht aber die Klägerin.

Das Erstgericht wies das eingeschränkte Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung folgende für das Revisionsverfahren wesentliche Feststellungen zugrunde:

Die Klägerin leidet an einem paranoid-halluzinanten Zustandsbild, das einer Geisteskrankheit gleichzusetzen ist. Sie ist dadurch in ihrem Denken, Fühlen und Handeln schwerstens beeinträchtigt und für ihre Handlungen nicht zurechnungsfähig. Sie hat aus diesem Grunde die Kleidungsstücke des Beklagten nicht schuldhaft zurückbehalten, bzw. vernichtet.

Der Beklagte hat mit Schreiben seines Rechtsvertreters für die Zeit ab 20. Juni 1974 eine monatliche Unterhaltsleistung von 2.000 S anerkannt. Er überwies an die Klägerin bis einschließlich 20. November 1974 nur einen Betrag von 1.500 S pro Monat, weil er für seine von der Klägerin beschädigte und beseitigte Kleidung monatlich 500 S abzog.

Die Klägerin stellte im Frühjahr 1974 beim Stadtamt Bruck an der Mur einen Antrag auf Gewährung einer Fürsorgeunterstützung. Unter diesem Titel erhielt sie in der Zeit vom 15. Juli 1974 bis einschließlich November 1974 insgesamt 8.502,48 S. Davon zahlte sie am 18. Juli 1974 einen Betrag von 1.500 S und am 16. Jänner 1975 einen Betrag von 1.276 S sowie einen weiteren Betrag von 480 S zurück. Sie hat daher für den vorgenannten Zeitraum einen Betrag von 5.246,48 S an noch nicht zurückgezahlter Fürsorgeunterstützung erhalten.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß der Beklagte auf Grund seines Anerkenntnisses zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2.000 S für die Zeit ab 20. Juni 1974 verpflichtet gewesen sei. Der begehrte Unterhaltsbetrag von 2.500 S entspreche den Bedürfnissen der Klägerin und der Leistungsfähigkeit des Beklagten für die Zeit ab 26. Juli 1974. Da die Klägerin infolge ihrer mangelnden Zurechnungsfähigkeit die Kleidungsstücke des Beklagten nicht absichtlich beschädigt habe, sei eine Aufrechnung der vom Beklagten dennoch geltend gemachten Schadenersatzforderung gegen die Unterhaltsforderung der Klägerin nicht zulässig. Diese müsse sich aber alle jene Beträge auf ihre Unterhaltsforderung anrechnen lassen, die sie für den fraglichen Zeitraum als Fürsorgeunterstützung erhalten und noch nicht zurückgezahlt habe, weil diese Unterstützung Unterhaltscharakter besitze und der Beklagte gemäß dem § 21 a FürsPflV für diesen Betrag dem Fürsorgeträger gegenüber hafte. Das Erstgericht nahm für die Zeit vom 20. Juni bis 20. November 1974 eine Unterhaltsforderung der Klägerin im Betrage von insgesamt 4.500 S an. Da die Fürsorgeleistungen im gegenständlichen Zeitraum 5.246,48 S betragen hätten, bestehe kein Unterhaltsrückstand des Beklagten der Klägerin gegenüber.

Das Berufungsgericht bestätigte unter gleichzeitiger Neufassung des Spruches dieses nur hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von 5.246,48 S und nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochtene Urteil in Ansehung eines abgewiesenen Teilbetrages von 3.500 S und änderte es im übrigen dahin ab, daß es dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.500 S stattgab. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes verneinte das Berufungsgericht einen Übergang der Unterhaltsforderung der Klägerin auf den Fürsorgeverband im Sinne des § 21 a FürsPflV. Ein solcher Übergang sei weder im Verfahren hervorgekommen noch behauptet worden, sodaß die Klägerin nach wie vor über ihren Unterhaltsanspruch verfüge.

Gegen diese Entscheidung, die hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens und der Unterlassung der Entscheidung über die erhobene Gegenforderung unbekämpft blieb, richtet sich die Revision des Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles gerichteten Abanderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO ist ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts nicht zulässig. Das Rechtsmittel der Revision ist aber insbesondere dann zulässig, wenn die Anfechtung die Entscheidung über den Grund des Anspruches betrifft. Der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof steht aber auch die Frage offen, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt (JB 60 uva). Den Grund des Anspruches betrifft unter anderem auch die Frage der Klagelegitimation, weil von deren Bestand die Unterhaltspflicht und der Unterhaltsanspruch an sich abhängen (Fasching IV, 271).

Der von der Klägerin begehrte rückständige Unterhalt wird wohl zum Teil auf eine Vereinbarung und somit auf einen Vertragstitel gestützt – daraus ergibt sich die Zulässigkeit des Begehrens für einen teilweise vor der Klagseinbringung liegenden Zeitraum (JB1 1960, 99; JBl 1956, 448; SZ 34/90 u.a.) – doch ist weder die Wirksamkeit noch die Auslegung dieser Vereinbarung strittig. Beide Umstände bilden daher nicht einen Gegenstand des Prozesses, sodaß die Zulässigkeit der Revision aus der vertraglichen Regelung des Unterhaltsanspruches nicht abgeleitet werden kann. Hingegen hat der Beklagte, wenn auch nicht expressis verbis, die Klagslegitimation der Klägerin bestritten, als er den Übergang ihres Unterhaltsanspruches kraft öffentlich rechtlicher Vorschrift auf den Fürsorgeverband und somit eine Legalzession nach dem § 21 a FürsPflV behauptet hat. Diese Frage betrifft jedoch, wie bereits dargelegt, den Grund des Anspruches, sodaß die Revision zulässig ist.

Sie ist aber auch im Sinne des Aufhebungsantrages des Beklagten berechtigt.

Gemäß dem § 21 a Abs. 1 FürsPflV kann der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn dieser für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung bewirkt die schriftliche Anzeige an den Dritten den Übergang des Rechtsanspruches für die Zeit seit Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bis zu deren Beendigung. Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrer Zustellung an den Dritten den Übergang des dem Unterstützten gegen den Dritten zustehenden Anspruches auf den anzeigenden Fürsorgeverband bewirkt, dem dann allein die Geltendmachung des übergegangenen Anspruches zusteht. Der Unterstützte kann daher vom Zeitpunkt des Überganges an über den Anspruch nicht mehr rechtswirksam verfügen, und der Dritte kann von diesem Zeitpunkt an nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Unterstützten leisten. Der Fürsorgeverband wird mit dem Anspruchsübergang Rechtsnachfolger des Unterstützten (Fleischmann‑Jaeger‑Jehle, Die öffentliche Fürsorge, 473 f; 5 Ob 114, 115/63). Die übergegangenen Unterhaltsansprüche verlieren ihren Unterhaltscharakter (SZ 31/154; 5 Ob 169/65 u.a.).

Mit Recht wendet sich der Revisionswerber gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, im Rechtsstreit sei weder behauptet worden noch hervorgekommen, daß der Fürsorgeverband Schritte unternommen habe, um vom Beklagten Ersatzleistungen für seine Fürsorgeunterstützung zu erhalten oder daß er einen Anspruchsübergang bewirkt habe. Auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches durch den Fürsorgeverband kommt es aber für die Entscheidung der Frage, ob die Klägerin noch Inhaber des Unterhaltsanspruches ist und somit die Aktivlegitimation besitzt, nicht an. Der Eintritt der Legalzession wurde, wie bereits erwähnt, vom Beklagten im Prozeß behauptet, ohne daß die Untergerichte diese Frage geklärt haben. Es fehlen daher Feststellungen darüber, ob ein solcher Anspruchsübergang eingetreten ist, insbesondere ob und wann die hiefür erforderliche Anzeige erstattet wurde. Entscheidend für die Aktivlegitimation der Klägerin ist, ob ihr die Anzeige vor oder nach der Streitanhängigkeit zugekommen ist (vgl. § 234 ZPO, Pollak, Zivilprozeßrecht2, S. 188, Fasching II S. 96 f.). Ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung des Erstgerichtes, die Klägerin müsse sich auf jeden Fall die erhaltenen und noch nicht zurückgezahlten Unterstützungsbeträge auf ihren Unterhaltsanspruch dem Beklagten gegenüber anrechnen lassen, hat dieses über die Frage des Anspruchsüberganges, insbesondere über die Frage einer Anzeige an den Beklagten, weder Beweise aufgenommen noch Fest Stellungen getroffen.

Infolge dieser Feststellungsmängel ist die Aufhebung der Entscheidungen der Untergerichte und die Zurückverweisung der Rechtssache im angefochtenen Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht notwendig. Das Erstgericht wird aber die Klägerin, falls deren Aktivlegitimation zu bejahen sein sollte, zu einer Konkretisierung der von ihr begehrten Unterhaltsrückstände anzuleiten haben.

Der Kostenvorbehalt ist im § 52 ZPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte