Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das abweisende Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 43.357,06 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 10.000,-- S Barauslagen und 5.559,51 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1962 Inhaber und Leiter der Schischule in Pertisau, wo er auch einen Schiverleih betreibt. Die erstbeklagte KG betreibt seit etwa 1983 in Pertisau gleichfalls einen Schiverleih; die Zweitbeklagte ist die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
Am 21.12.1987 richtete der Beklagtenvertreter namens der Erstbeklagten nachstehendes Schreiben an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung II c:
"Ich vertrete die Firma 'S*** R*** KG' mit Sitz in Kirchberg und Pertisau. Schon seit geraumer Zeit, jedenfalls auf das Jahr 1985 zurückgehend, gibt es immer wieder Schwierigkeiten zwischen dem Leiter der Schischule Pertisau und der Firma 'S*** R*** KG', wobei Herr gustav L*** seine Stellung als Schischulleiter und Schiverleiher unlauter ausnützt. Diesbezüglich gab es bereits einmal ein Einschreiten meinerseits, das jedoch im wesentlichen seitens der offiziellen Stellen des Landes zu keinen Ergebnissen führte.
Nun mußte meine Mandantin wiederum ein Verhalten feststellen, das mit der Leitung der Schischule schlichtweg nicht in Einklang zu bringen ist und Herrn L*** jedweder Qualifikation hinsichtlich der objektiven und unbeeinflußten Leitung einer Schischule enthebt. Konkret geht es darum, daß seitens des Herrn Gustav L***, der neben der Schischulleitung in Personalunion auch einen Schiverleih in Pertisau betreibt, bei entsprechenden Anfragen des Reisebüros 'H*** I***' ausdrücklich erklärt, daß
'H*** I***' keinen Schischulunterricht bekäme, wenn die Leihschier bei der Firma 'S*** R*** KG' und nicht bei seinem Schihverleih genommen würden."
Auf Grund dieser "schwerwiegenden Verstöße gegen die Pflichten eines Schischulleiters sowie gegen das Tiroler Schischulgesetz" stellte der Beklagtenvertreter den Antrag, den Kläger von Amts wegen von der Leitung der Schischule Pertisau zu entheben.
Gleichfalls am 21.12.1987 richtete der Beklagtenvertreter namens der Erstbeklagten eine Beschwerde an den Disziplinarausschuß des Tiroler Schilehrerverbandes, in welchem er u.a. folgendes ausführte:
"Nunmehr ging Herr Gustav L*** aber so weit, daß er die Teilnahme am Schikurs für ein Reisebüro, nämlich das Reisebüro 'H*** I***', davon abhängig machte, daß die Schier auch bei seinem Schiverleih bezogen werden. Er äußerte gegenüber einem Vertreter des Reisebüros 'H*** I***', daß dann, wenn 'H*** I***' die Schier bei der Firma 'S***
R*** KG' ausleihe und nicht bei ihm, auch kein Schiunterricht verabreicht werde."
Angesichts dieser "eminenten Verstöße", mit denen der Kläger "als Mitglied des Tiroler Schilehrerverbandes das Ansehen des Verbandes und seines Standes geschädigt und den Interessen des Fremdenverkehrs und Schisportes geschadet" habe, stellte der Beklagtenvertreter den Antrag, gegenüber dem Kläger "die höchstmögliche Strafe auszusprechen".
Mit der Behauptung, daß die in den beiden Schreiben des Rechtsvertreters der Erstbeklagten wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen nicht nur unwahr, sondern auch geeignet seien, seinen Kredit und sein Fortkommen schwerstens zu schädigen, begehrt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -, die Beklagten schuldig zu erkennen, die Behauptung, der Kläger mache die Teilnahme an seiner Schischule davon abhängig, daß die Leihschier auch bei seinem Schiverleih bezogen werden, und das Reisebüro "H*** I***" bekomme von ihm keinen Schischulunterricht, wenn die Leihschier bei der "S*** R*** KG" und nicht bei seinem Schiverleih genommen würden, zu widerrufen und künftig jede derartige Äußerung zu unterlassen. Da die Streitteile im Wettbewerb stünden, hätten die Beklagten nicht nur gegen § 1330 ABGB verstoßen, sondern auch einen Wettbewerbsverstoß begangen; darüber hinaus stütze der Kläger sein Begehren "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund". Beide Anzeigen gingen weit über die bloße Mitteilung eines Sachverhaltes hinaus und seien zumindest fahrlässig erstattet worden. Der schlechte Glaube der Beklagten sowie ihr Vorsatz zur Erstattung einer Anzeige mit unwahren Behauptungen gehen schon daraus hervor, daß ihnen der Reisebüroleiter Roland G*** nur ein Gerücht mitgeteilt, sich aber geweigert habe, die von den Beklagten gewünschte eidesstättige Erklärung zu unterfertigen, weil er das Gerücht vorerst noch überprüfen wolle.
Die Beklagten beantragen unter Hinweis darauf, daß der Kläger tatsächlich gegenüber Reiseleitern eines holländischen Reisebüros unmißverständlich zu verstehen gegeben habe, ein Schischularrangement sei nur unter der Voraussetzung auch des Bezuges von Leihschiern über seinen Schiverleih möglich, die Abweisung des Klagebegehrens. Mit diesem Ansinnen habe der Kläger wettbewerbswidrig seine Monopolstellung beim Schiunterricht ausgenützt. Die Beklagten hätten davon ausgehen müssen, daß die ihnen mitgeteilten Behauptungen über die Vorgangsweise des Klägers zuträfen; sie hätten darin einen Verstoß gegen das Tiroler Schischulgesetz erblickt und die hiefür vorgesehenen Anzeigemöglichkeiten ergriffen. Jedermann sei berechtigt, derartige Verstöße zur Anzeige zu bringen. Die Schreiben seien nicht in Wettbewerbsabsicht verfaßt worden, sondern nur zur Prüfung der Frage, ob den Erfordernissen des Tiroler Schischulgesetzes und den Disziplinarvorschriften des Tiroler Schilehrerverbandes Genüge getan wurde; endgültige Klarheit darüber hätte nur die Durchführung der in den beiden Schreiben beantragten Verfahren bringen können. Der Bereich des Schiverleihs des Klägers werde davon überhaupt nicht betroffen.
Das Erstgericht wies die Klage ab, wobei es in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, daß die Unwahrheit der in den beiden Schreiben der Erstbeklagten erhobenen Anschuldigungen nicht festgestellt werden könne; dem Kläger sei daher der ihm gemäß § 1330 Abs 2 ABGB obliegende Beweis der Unwahrheit der von den Beklagten verbreiteten Tatsachenbehauptungen nicht gelungen. Da es sich bei den beanstandeten Schreiben um vertrauliche Mitteilungen an Behörden gehandelt habe, könne den Beklagten überdies nicht einmal fahrlässige Unkenntnis der Unrichtigkeit ihrer Behauptungen vorgeworfen werden. Für die Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen § 7 UWG hätte der Kläger eine Wettbewerbsabsicht der Beklagten beweisen müssen; im vorliegenden Fall habe jedoch das Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beklagten die beanstandeten Äußerungen (auch oder nur) deshalb gemacht hätten, um zum Nachteil des Klägers in den Wettbewerb einzugreifen. Das Berufungsgericht erkannte die Beklagten schuldig, die Behauptung, der Kläger mache die Teilnahme an seiner Schischule davon abhängig, daß die Leihschier auch bei seinem Schiverleih bezogen würden, und das Reisebüro "H*** I***" bekomme vom Kläger keinen Schischulunterricht, wenn die Leihschier bei der Firma "S*** R*** KG" und nicht bei seinem Schiverleih genommen würden, gegenüber dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung II c, und dem Disziplinarausschuß des Tiroler Schilehrerverbandes zu widerrufen und künftig jede derartige Äußerung zu unterlassen; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und die Revision zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz stellte auf Grund einer teilweisen Beweiswiederholung folgendes fest:
Der Kläger hat die Teilnahme an seiner Schischule niemals davon abhängig gemacht, daß die Leihschier bei seinem Schiverleih bezogen würden; er hat auch niemals erklärt, daß das Reisebüro "H*** I***" von ihm keinen Schischulunterricht bekomme, wenn die Leihschier bei der Erstbeklagten und nicht bei seinem Schiverleih genommen würden. Eine solche Vorgangsweise wurde vom Kläger auch tatsächlich nie gehandhabt.
Daß der Kläger Gästen des Reisebüros "H*** I***"
keinen Schischulunterricht geben würde, wenn sie nicht auch bei ihm ihre Schier ausliehen, war dem verantwortlichen Leiter dieses Reisebüros, Roland G***, als Gerücht zu Ohren gekommen. Er setzte sich daraufhin mit Paul S***, dem Geschäftsführer der Erstbeklagten, in Verbindung, um zu fragen, was man dagegen unternehmen könne, falls das Gerücht den Tatsachen entsprechen sollte. Paul S*** äußerte sich zu diesem Gerücht nicht, ersuchte jedoch Roland G***, mit ihm zum Beklagtenvertreter zu gehen. Auch diesem erzählte Roland G*** von dem ihm zu Ohren gekommenen Gerücht; er weigerte sich jedoch, die ihm vom Beklagtenvertreter abgeforderte eidesstättige Erklärung zu unterfertigen, wobei er darauf hinwies, daß er sich vorher noch vergewissern wolle, ob die Anschuldigung auch tatsächlich wahr sei.
Die von Roland G*** angestellten Erhebungen ergaben, daß der Kläger niemals das Gewähren von oder die Teilnahme am Schischulunterricht für Gäste des Reisebüros "H*** I***" davon abhängig gemacht hatte, daß sie bei ihm auch die Schier ausleihen.
Rechtlich folgerte das Berufungsgericht daraus, daß die Beklagten gegen § 1330 Abs 2 ABGB verstoßen hätten. Ihre Mitteilungen in den beiden Schreiben vom 21.12.1987 seien Tatsachenbehauptungen gewesen, die den wirtschaftlichen Ruf des Klägers gefährdet hätten. Dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis der Unrichtigkeit dieser Behauptungen ebenso gelungen wie jener einer objektiven Sorgfaltsverletzung der Beklagten, sei ihnen doch von Roland G*** nur ein Gerücht mitgeteilt worden, dessen objektiven Wahrheitsgehalt G*** aber noch überprüfen wollte, weshalb er auch die Unterfertigung einer eidesstättigen Erklärung abgelehnt habe. Den Beweis für das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit der Weitergabe der unwahren Tatsachenbehauptung hätten die Beklagten nicht erbringen können. Zwar sei das Schreiben an das Amt der Tiroler Landesregierung als nichtöffentliche Mitteilung anzusehen, weil es sich hiebei um die für die Leiter von Schischulen zuständige und zur Amtsverschwiegenheit verpflichtete Aufsichtsbehörde gehandelt habe; das gelte aber nicht für das Schreiben an den Tiroler Schilehrerverband, weil der Kläger als Leiter einer Schischule diesem Verband gar nicht angehört habe. Insoweit habe weder für die Beklagten noch für den Adressaten dieses Schreibens ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung bestanden. In jedem Fall sei aber den Beklagten anzulasten, daß sie die Unwahrheit ihrer Vorwürfe bewußt in Kauf genommen hätten. Da für den nach § 1330 Abs 2, letzter Satz, ABGB geforderten Vorsatz auch bedingter Vorsatz ausreichen müsse, seien das Unterlassungs- und das Widerrufsbegehren des Klägers berechtigt. Der Kläger habe zwar in seinem Widerrufsbegehren nicht angegeben, wem gegenüber der Widerruf zu erklären sei; die diesbezüglich vom Berufungsgericht von Amts wegen angeordnete Einschränkung des Widerrufes auf die beiden Adressaten des Schreibens sei aber nur ein quantitatives Minus gegenüber dem vom Kläger angestrebten öffentlichen Widerruf. Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung; sie beantragen die Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Kläger stellt den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Soweit die Beklagten mit ihrer Mängelrüge auf vermeintlich unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel geltend machen, wird deren Vorliegen bei Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen sein; im übrigen liegt die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Mit ihrer Rechtsrüge wenden sich die Revisionswerber ausschließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß sie mit den in ihren beiden Schreiben vom 21.12.1987 enthaltenen unwahren Mitteilungen das Tatbild des § 1330 Abs 2 ABGB in der Begehungsform des bedingten Vorsatzes erfüllt hätten. Hiezu muß aber im einzelnen nicht Stellung genommen werden, weist doch bereits der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, daß sein Klagebegehren in erster Linie nach § 7 UWG zu beurteilen gewesen wäre:
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die beanstandeten Mitteilungen der Erstbeklagten Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 7 UWG (sowie des § 1330 Abs 2 ABGB) waren. Der Begriff der Tatsachenbehauptung wird ja von Lehre und Rechtsprechung zum Schutz des Verletzten seit jeher weit ausgelegt; er umfaßt jede Äußerung über Vorgänge und Zustände objektiv nachprüfbaren Inhalts (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 39; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1619 f Rz 4 zu § 14 dUWG; SZ 37/176; ÖBl 1984, 5; MR 1989, 61; ÖBl 1989, 80 u.v.a.). Die Beklagten stellen aber nach wie vor in Abrede, daß die von ihnen behaupteten Tatsachen geeignet waren, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen des Klägers zu gefährden (§ 1330 Abs 2 ABGB) bzw den Betrieb seines Unternehmens oder seinen Kredit zu schädigen (§ 7 UWG). Sie übersehen dabei jedoch, daß nach § 7 UWG schon eine abstrakte Betriebs- und Kreditgefährdung genügt; maßgebend ist stets die objektive Eignung der Behauptung, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen (Hohecker-Friedl aaO 40 f; JBl 1928, 177; ÖBl 1966, 89; ÖBl 1984, 102; MR 1990, 69). Daß aber die gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen geeignet waren, seinen Ruf zu schmälern, die Inanspruchnahme seiner Schischule zu beeinträchtigen und damit den Betrieb des Unternehmens zu schädigen, liegt auf der Hand, hat doch die Erstbeklagte selbst daraus ihre Anträge auf Enthebung des Klägers von der Leitung seiner Schischule und auf Verhängung der höchstmöglichen Strafe abgeleitet. Zur Klageführung nach § 7 UWG ist das herabgesetzte Unternehmen, also der Verletzte, berechtigt; ob der Verletzer in einem Wettbewerbsverhältnis mit dem Verletzten steht, ist dabei ohne Bedeutung; die Frage, ob der Kläger und die Erstbeklagte Mitbewerber sind, bedarf demnach - wiewohl dies auf dem Gebiet des von ihnen betriebenen Schiverleihs gar nicht fraglich sein kann - keiner Untersuchung. Wohl aber setzt der Tatbestand des § 7 UWG voraus, daß die herabsetzenden Äußerungen "zu Zwecken des Wettbewerbs" gemacht wurden. Eine Wettbewerbshandlung muß sowohl objektiv geeignet sein, den eigenen Absatz - oder den eines Dritten - zu fördern oder den Absatz anderer Mitbewerber zu schmälern, als auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein (ÖBl 1987, 23 mwN; MR 1990, 66). Im vorliegenden Fall ist es aber offenkundig, daß es der Erstbeklagten darum ging, mit ihren beiden Schreiben einem angeblichen Wettbewerbsverstoß des Klägers, der sich gegen ihren Schiverleih richtete, zu begegnen. Ob ein Verhalten geeignet ist, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, ist eine Rechtsfrage, die hier schon nach dem bisher Gesagten zu bejahen ist. Dagegen gehört die Feststellung, ob Wettbewerbsabsicht vorliegt, zwar zum Tatsachenbereich (ÖBl 1970, 97; ÖBl 1987, 23; MR 1988, 194; MR 1989, 61 u.a.), doch liegt im vorliegenden Fall eine derartige Feststellung weder in positivem noch in negativem Sinn vor. Mit seiner Wertung, daß der Kläger die Wettbewerbsabsicht der Erstbeklagten nicht bewiesen habe und hiefür auch jegliche Anhaltspunkte fehlten, übersieht das Erstgericht jedenfalls, daß nach der Lebenserfahrung die tatsächliche Vermutung für die Wettbewerbsabsicht spricht, wenn ein Gewerbetreibender im Wettbewerb abfällige Äußerungen über einen Konkurrenzbetrieb macht (Hohenecker-Friedl aaO 20; MR 1989, 61 mwN; MR 1990, 69); nach dem offenkundigen Zweck der beanstandeten Schreiben der Erstbeklagten kann auch nicht gesagt werden, daß ihre Wettbewerbsabsicht gegenüber sonstigen Beweggründen für ihr Verhalten völlig in den Hintergrund getreten wäre. Dieses Verhalten ist daher nach § 7 UWG zu beurteilen. Da die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet worden sind, kommt es auch bei vertraulichen Mitteilungen im Sinne des § 7 Abs 2 UWG nicht auf ein allfälliges Verschulden der Erstbeklagten oder ihres Rechtsvertreters an (ÖBl 1961, 7; ÖBl 1989, 8; SZ 50/86 u.a.). Das gilt jedenfalls für den Unterlassungsanspruch (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 502) und den Anspruch auf Widerruf, welcher ja seiner rechtlichen Natur nach ein Beseitigungsanspruch im Sinne des § 15 UWG ist und daher nach dieser Gesetzesstelle "vom Unterlassungsanspruch umfaßt" wird (Schönher aaO Rz 547.5; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 273 f; SZ 52/81 = ÖBl 1979, 106; 4 Ob 336,337/87). Der Anspruch auf Widerruf steht daher auch in den Fällen des § 7 Abs 2 UWG zu, wenngleich dort von ihm nicht mehr ausdrücklich die Rede ist; er wird hier von der für den Unterlassungsanspruch normierten Sonderregel (Umkehr der Beweislast für die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung gegenüber Abs 1) umfaßt.
Wenngleich also die Erstbeklagte den Tatbestand des § 7 UWG verwirklicht hat, verweisen doch die Revisionswerber im Ergebnis zutreffend darauf, daß sie die beanstandeten Äußerungen im Rahmen einer Anzeigeerstattung an das Amt der Tiroler
Landesregierung - welcher gemäß § 39 des damals geltenden Tiroler Schischulgesetzes LGBl Nr 3/1981 die Überwachung der Schischulen oblag - und an den Disziplinarausschuß des Tiroler Schilehrerverbandes - also an das Organ (§ 30 TirSchischulG) einer Körperschaft öffentlichen Rechtes (§ 28 Abs 2 TirSchischulG), das insbesondere zur Ahndung eines das Ansehen des Verbandes oder ihres Standes schädigenden Mitgliederverhaltens in einem Verfahren nach dem AVG 1950 berufen war (§ 37 Abs 1 und 6 TirSchischulG) - gemacht haben; damit behaupten aber die Beklagten weiterhin das Vorliegen eines von ihnen der Sache nach bereits in erster Instanz geltend gemachten Rechtfertigungsgrundes. Richtig ist auch, daß jeder Unterlassungsanspruch, daher auch ein solcher nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB, die Rechtswidrigkeit der begangenen oder drohenden Eingriffshandlung voraussetzt (Koziol-Welser8 I 407; vgl auch Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 21 zu § 1330); das gilt nach dem oben Gesagten auch für den Anspruch auf Widerruf. Das Zurechnungskriterium der Rechtswidrigkeit ist zwar regelmäßig schon dann gegeben, wenn ein Verhalten ein gesetzliches Tatbild erfüllt; es kann aber im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn für das Handeln oder Unterlassen ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorlag. Ein derartiger Rechtfertigungsgrund müßte sich aber im Wege einer Interessenabwägung aus weiteren Geboten oder Verboten der gesamten Rechtsordnung gewinnen lassen (Koziol-Welser aaO 414). So wurde etwa für den hier maßgeblichen Bereich herabsetzender Tatsachenbehauptungen ein Rechtfertigungsgrund für den Handelnden dann bejaht, wenn sein Handeln in Ausübung eines Rechtes geschehen war (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 24 zu § 1330). Im einzelnen gilt dies für Mitteilungen an Arbeitgeber über das Verhalten ihrer Arbeitnehmer, wenn dadurch erhebliche Belange des Betriebes betroffen werden (SZ 56/124), oder für Strafanzeigen gemäß § 86 StPO (SZ 59/190), aber auch für sonstige Anzeigen an Verwaltungs- und Standesbehörden mit Verschwiegenheitspflicht (Reischauer aaO Rz 26 zu § 1330 mwH); auch in diesen Fällen steht nämlich jedermann das Recht zu, tatsächliche oder vermeintliche Pflichtwidrigkeiten eines Gewerbetreibenden der Aufsichts- oder Standesbehörde anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Hier haben die gleichen Grundsätze wie für die Erstattung von Strafanzeigen zu gelten (Leukauf-Steininger, Komm z StGB Rz 4 zu § 114; EvBl 1975/37; RZ 1978/35 ua), liegt doch auch in einem solchen Fall eine von der Rechtsordnung vorgesehene Rechtsverfolgung vor (Foregger im Wiener Kommentar zum StGB, Rz 5 zu § 114). Die Rechtsausübung eines Anzeigers wäre nur dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich dabei um eine wissentlich falsche Anzeige handelt, also die objektiv unrichtigen Beschuldigungen vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben wurden (Reischauer aaO;
Foregger aaO Rz 6 zu § 114; SZ 17/68; EvBl 1975/37; EvBl 1985/55;
SZ 59/190 u.a.). Derartiges hat aber der Kläger der Erstbeklagten in erster Instanz weder vorgeworfen, noch kann den Feststellungen der Vorinstanzen eine wider besseres Wissen erhobene Falschanzeige entnommen werden. Dem Rechtsvertreter der Erstbeklagten war immerhin von einem beteiligten Dritten ein den erhobenen Anschuldigungen entsprechendes Gerücht zur Kenntnis gebracht worden, so daß die beiden Anzeigen in jedem Fall der Klärung des Sachverhalts dienlich sein mußten.
Mit Recht wenden sich die Rechtsmittelwerber aber auch gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Kläger als Schischulinhaber nicht Mitglied des Tiroler Schilehrerverbandes gewesen sei. Wenn das mit 1.3.1989 in Kraft getretene neue Tiroler Schischulgesetz LGBl Nr 12/1989 nunmehr auch ausdrücklich die Gesamtheit der Schischulinhaber als ordentliche Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes nennt (§ 30 Abs 1), kann daraus noch keineswegs der Schluß gezogen werden, daß Schischulinhaber, die gemäß § 8 Abs 3 und 4 des bisher geltenden TirSchiSchulG LGBl Nr 3/1981 die entsprechenden fachlichen Befähigungen und praktischen Betätigungen eines Schilehrers aufweisen mußten und gemäß § 11 Abs 2 dieses Gesetzes die Schischule auch persönlich zu leiten hatten, nicht auch schon gemäß § 28 Abs 1 und 3 leg cit Mitglieder des Tiroler Schilehrerverbandes gewesen wären. Im vorliegenden Fall hat überdies der Kläger selbst eine Mitgliedschaft zum Tiroler Schilehrerverband nie in Zweifel gezogen. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichtes ist auch im Hinblick auf die Beilagen E und F aktenwidrig.
Der Erstbeklagten kam daher für die vom Kläger beanstandeten Anzeigeerstattungen ein von der Rechtsordnung gebilligter Rechtfertigungsgrund zustatten; ihr ansonsten gegen § 7 UWG verstoßendes Verhalten war somit nicht rechtswidrig. Auch aus diesem Grund liegen die von den Revisionswerbern geltend gemachten Feststellungsmängel nicht vor. Angesichts der fehlenden Rechtswidrigkeit der beiden Anzeigen der Erstbeklagten war daher in Stattgebung der Revision das abweisende Ersturteil auch in Ansehung der noch streitverfangenen Ansprüche des Klägers auf Widerruf und Unterlassung widerherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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