OGH 4Ob51/98y

OGH4Ob51/98y24.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlagsgruppe N*****Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Mag. Wolfgang Kräutler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. K***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren S 460.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 1997, GZ 1 R 210/97b-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit wiederholt mit der Auslegung des § 42c UrhG befaßt. Gegenstand der Entscheidung MR 1997, 93 [Michel M. Walter] = ÖBl 1997, 256 = RdW 1997, 175 - Head-Kaufvertrag war die Wiedergabe eines Kaufvertrages im vollen Wortlaut in einem Bericht über die damit erfolgte Unternehmensveräußerung, Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 203/97z die Wiedergabe von Fotos, mit denen die Konkurrenzzeitung den im Artikel kritisierten Bericht illustriert hatte und Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 361/97k war die Wiedergabe einer in einer Tageszeitung veröffentlichten Karikatur in einem Zeitschriftenbericht über die Reaktion von Thomas Klestil jun. auf ein Interview, das seine Mutter dieser Zeitschrift gegeben hatte.

Nach dieser Rechtsprechung ist "Tagesereignis", wie auch schon in vorangegangenen Entscheidungen ausgesprochen, ein tatsächlicher Vorgang, der wegen seiner Aktualität Interesse findet (MR 1997, 93

[Michel M. Walter] = ÖBl 1997, 256 = RdW 1997, 175 -

Head-Kaufvertrag; 4 Ob 203/97z; 4 Ob 361/97k; s auch SZ 61/135 = ÖBl

1989, 119 - Gloria mwN). Das Werk als solches darf nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, sondern es darf lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten. Seine Vervielfältigung ist nur in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang zulässig (4 Ob 203/97z; 4 Ob 361/97k; RIS-Justiz RS0108466).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob die Voraussetzungen für die freie Werknutzung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen vorliegen, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.

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