OGH 4Ob203/97z; 4Ob51/98y; 4Ob134/00k; 4Ob224/00w; 4Ob7/19m; 4Ob58/23t; 4Ob120/23k (RS0108466)

OGH4Ob203/97z; 4Ob51/98y; 4Ob134/00k; 4Ob224/00w; 4Ob7/19m; 4Ob58/23t; 4Ob120/23k25.1.2024

Rechtssatz

Gemäß § 42 c UrhG ist die Vervielfältigung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, nur insoweit zulässig, als sie in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Normen

UrhG §42c
ZPO §502 Abs1 HIII3

4 Ob 203/97zOGH09.09.1997
4 Ob 51/98yOGH24.04.1998

Auch

4 Ob 134/00kOGH23.05.2000

Auch

4 Ob 224/00wOGH03.10.2000

Auch; nur: Gemäß § 42 c UrhG ist die Vervielfältigung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, nur insoweit zulässig, als sie in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt. (T1); Veröff: SZ 73/149

4 Ob 7/19mOGH29.01.2019
4 Ob 58/23tOGH17.10.2023

Beisatz: Hier: Vertretbar hat das Rekursgericht die freie Werknutzung nach § 42c UrhG auch deshalb verneint, weil der Informationszweck, nämlich die Berichterstattung über das Resümee des Kandidaten, nicht die Übernahme des Ausschnitts der Sendung der Klägerin erforderte. (T2)

4 Ob 120/23kOGH25.01.2024

vgl; nur: Ob die Voraussetzungen für die freie Werknutzung gemäß § 42c UrhG vorliegen, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls und bildet im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 ZPO. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00203_97Z0000_002