Rechtssatz
Die in den § 1114 ABGB, § 569 ZPO aufgestellte Vermutung ist insbesondere dann als widerlegt anzusehen, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrages zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann.
6 Ob 541/85 | OGH | 09.10.1986 |
Auch; Veröff: RdW 1987,258 = JBl 1987,659 (Böhm) = MietSlg XXXVIII/39 |
3 Ob 532/87 | OGH | 23.09.1987 |
Veröff: SZ 60/182 = JBl 1988,450 = MietSlg XXXIX/40 |
3 Ob 571/91 | OGH | 13.11.1991 |
Auch; Veröff: WoBl 1992,77 (Hanel) |
1 Ob 42/92 | OGH | 15.12.1992 |
Auch; Veröff: JBl 1993,587 (Watzl) |
5 Ob 56/04b | OGH | 23.03.2004 |
Beisatz: Bei der Beurteilung des Verhaltens eines Bestandgebers ist dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, in dem alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Nur wenn dieser Beurteilungsspielraum verlassen wird, stellt das eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar. (T1) |
1 Ob 223/08p | OGH | 26.05.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Rechtsvermutung des § 569 ZPO bzw § 1114 Satz 3 ABGB genügt jede im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Endtermin stehende eindeutige Ablehnung der Vertragsverlängerung. (T2) |
2 Ob 196/11d | OGH | 22.12.2011 |
Beisatz: Fährt der Bestandnehmer länger als 14 Tage nach Ablauf der Bestandzeit mit dem Gebrauch der Bestandsache fort und lässt es der Bestandgeber dabei bewenden, ohne bis dahin seiner Ablehnung einer Vertragsfortsetzung Ausdruck verliehen zu haben, ist die Erneuerung des Vertrags bereits eingetreten. Sie kann durch ein nachfolgendes Verhalten des Bestandgebers nicht mehr beseitigt werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19791112_OGH0002_0040OB00513_7900000_002
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