OGH 4Ob512/94 (RS0046825)

OGH4Ob512/9422.3.1994

Rechtssatz

Mit dem in einer Vereinbarung verwendeten Ausdruck "Gerichtsstand" wird, wenngleich durch eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in den Grenzen des § 104 Abs 2 JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden kann, regelmäßig nur die örtliche Zuständigkeit, also die Zuordnung einer Rechtssache an ein örtlich bestimmtes Gericht, verstanden.

Normen

JN §104 A
JN §104 C

4 Ob 512/94OGH22.03.1994
1 Ob 179/97yOGH24.06.1997
8 Nc 22/12wOGH17.04.2012

Auch

9 Ob 66/19zOGH30.10.2019

Beisatz: Anders bei Vereinbarung eines bestimmten Bezirksgerichts. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00512_9400000_002

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