Rechtssatz
Mangelnde Beschwer des Rekurswerbers, der nicht die Verfügung des Rekursgerichtes, sondern nur einzelne Punkte der Begründung der bestätigenden Rekursentscheidung bekämpft.
2 Ob 601/79 | OGH | 26.02.1980 |
Beisatz: Desjenigen, der eine nötige und mögliche Verbesserung des Inhaltes der Begründung des Beschlusses behauptet. (T1) |
6 Ob 253/05g | OGH | 01.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen - eine Beschwer nicht abgeleitet werden. Diese Grundsätze gelten auch im außerstreitigen Verfahren. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19720201_OGH0002_0040OB00509_7200000_001
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