OGH 2Ob667/84

OGH2Ob667/8427.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Barbara K*****, geboren am *****, und des Dieter K*****, geboren am *****, infolge Rekurses der Mutter Berta K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 1984, GZ 43 R 633, 634/84-61, womit der Rekurs gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. August 1983 und 23. März 1984, GZ 5 P 647/75-44 und 57 zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies die elterlichen Rechte hinsichtlich der mj Barbara K*****, geboren am *****, mit Beschluss ON 44 dem Vater und hinsichtlich des mj Dieter K*****, geboren am *****, mit Beschluss ON 57 der Mutter zu.

Gegen die beiden Beschlüsse erhob die Mutter eine am 17. 4. 1984 beim Erstgericht eingelangte „Beschwerde“, in welcher sie ua ausführt, sie habe die an sie erfolgte Zuweisung der elterlichen Rechte hinsichtlich des mj Dieter dankend zur Kenntnis genommen und respektiere auch den Entschluss der mj Barbara, zu ihrem Vater zu ziehen. Das hindere sie aber nicht, im Interesse dieses Kindes darauf zu bestehen, dass die Pflege und Erziehung auch wirklich wahrgenommen und die Angaben des Vaters sowie die Gutachten auf ihre Richtigkeit überprüft würden, was für die Wahrheitsfindung, aber auch für die Wiederherstellung ihres Selbstwertgefühls wichtig sei.

Das Rekursgericht wies die als Rekurs zu behandelnde Beschwerde mit der Begründung zurück, sie wende sich nicht gegen die erstgerichtlichen Entscheidungen sondern nur gegen einzelne Verfahrensschritte und die Entscheidungsbegründungen. Begehre der Rekurswerber aber gar nicht eine andere Entscheidung, dann fehle es an dem für ein Rechtsmittel erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Hinsichtlich des Beschlusses ON 44 sei der Rekurs der Mutter überdies verspätet.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wird von der Mutter mit den Schriftsätzen ON 63 bzw 67 bekämpft, wobei sie ausführt, sie wende sich nicht gegen die Passagen der Beschlüsse, sondern dagegen, dass sie zweimal in sehr herabsetzender Weise und unrichtig begutachtet worden sei während dem Vater „eine Eignung im vorhinein - ohne Prüfung - zugestanden wird“. Wäre es nicht zu diesen Unrichtigkeiten gekommen, dann hätte die Entscheidung hinsichtlich der mj Barbara anders gelautet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss ist zulässig (SZ 40/1; 7 Ob 49/72, 1 Ob 564/77 ua), aber nicht gerechtfertigt.

Soweit von der Mutter der ihrem Antrag voll stattgebende erstgerichtliche Beschluss ON 57 hinsichtlich seiner Begründung bekämpft wurde, ist dem Rekursgericht darin zu folgen, dass allein aus der Begründung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Beschwer nicht abgeleitet werden kann, was aber Voraussetzung der Rechtsmittelzulässigkeit wäre (4 Ob 509/72, 6 Ob 776/79, 1 Ob 623/80, 4 Ob 370/84 ua). Die Zurückweisung ihres Rechtsmittels ist somit insoweit zu Recht erfolgt.

Der Beschluss ON 44 wurde der Kindesmutter am 30. 8. 1983 zugestellt. Da die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG am 17. 4. 1984, das ist der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde der Mutter bei Gericht, längst abgelaufen war, ist dieses Rechtsmittel verspätet. Im Sinne der ständigen Judikatur zu § 11 Abs 2 AußStrG könnte hierauf nur dann trotz der Verspätung Bedacht genommen werden, wenn sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil eines Dritten abändern ließe. Dies ist aber bei Beschlüssen, mit welchen die elterlichen Rechte an einem Kind dem anderen Elternteil zuerkannt werden, nicht der Fall (EF 37.284, 30.480; 6 Ob 584/80 ua). Somit hat das Rekursgericht aber schon unter dem Gesichtspunkt, dass der Rekurs vom 17. 4. 1984, insoweit er sich gegen den Beschluss ON 44 richtete, verspätet war, dessen Zurückweisung ebenfalls zu Recht ausgesprochen. Demgemäß bedarf es einer Prüfung der Frage, ob sich die Rechtsmittelwerberin hierin gegen den Spruch der Entscheidung ON 44 oder lediglich gegen deren Begründung gewendet hatte.

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