OGH 4Ob50/89 (RS0053259)

OGH4Ob50/8919.12.1989

Rechtssatz

Ein wettbewerbswidriger Mißbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen zu sehen sein; es dürfen aber auch die im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung erlangten Kenntnisse nicht den erwerbswirtschaftlichen Unternehmen der öffentlichen Hand weitergegeben und von diesen verwertet werden.

Normen

B-VG Art17
B-VG Art116 Abs2
UWG §1 B

4 Ob 50/89OGH19.12.1989

Veröff: ÖBA 1990,129 = ÖBl 1990,55 = ecolex 1990,99 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 (Koppensteiner,104)

4 Ob 24/95OGH25.04.1995

nur: Ein wettbewerbswidriger Missbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen zu sehen sein. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/78

4 Ob 79/97iOGH27.05.1997

Auch; nur T1

4 Ob 124/99kOGH18.05.1999

Auch

4 Ob 94/00bOGH15.06.2000

Ähnlich

4 Ob 21/04yOGH16.03.2004

nur T1

4 Ob 248/18aOGH28.05.2019

Vgl; Beisatz: Die öffentliche Hand handelt unlauter, wenn sie die Einhaltung ihrer im öffentlichen Recht vorgesehenen Verpflichtungen davon abhängig macht, dass bei einem von ihr betriebenen Unternehmen zusätzliche Leistungen abgenommen werden. (T2)

4 Ob 59/19hOGH13.06.2019

Vgl; Beisatz: Bei Leistungen der öffentlichen Hand, die im überwiegenden öffentlichen Interesse erbracht werden, ist der unternehmerische Charakter und damit ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Allgemeinen zu verneinen. Dies gilt auch für die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand als reine Nachfragerin. (T3)<br/>Beisatz: Allerdings unterliegt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand auch dann, wenn die öffentliche Hand damit überwiegende öffentliche Zielsetzungen verfolgt bzw als reine Nachfragerin tätig ist, insoweit der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle, als sie die Grenze des Gleichbehandlungsgebots überschreitet und einzelne Wirtschaftsteilnehmer unsachlich bevorzugt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_003

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