Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit S 19.287,18 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 3.214,53 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der wegen hochgradigen intellektuellen Abbaues seit 30.4.1987 (4.11.1986) unter (einstweiliger) Sachwalterschaft stehende Kläger verkaufte mit Kaufvertrag vom 6.2.1973 seinen Zweidrittelanteil an der 98 ha großen Land- und Forstwirtschaft EZ 19 KG Launsdorf je zur Hälfte an die Beklagte. Für einen Sechstelanteil dieser Liegenschaft (der dem Kläger als Erbteil nach seiner Mutter zugefallen war) erhielt er als Kaufpreis S 338.491,16 (im Wege der Übernahme von Schulden in dieser Höhe); für die Überlassung des weiteren Hälfteanteils räumten die Beklagten dem Kläger in Punkt III. des Kaufvertrages folgende Rechte ("Kaufpreisleistungen") ein:
1. Ein Wohnungsrecht an sämtlichen im ersten Stock des Hauses Weindorf Nr. 8 gelegenen Räumen.....
- 2. Ein Holz- und Kohlebezugsrecht.....
- 3. Eine monatliche Leibrente von S 5.000,-- auf Lebenszeit, die nach dem Verbraucherpreisindex 1966 wertgesichert ist.
4. Leistung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Käufer wie folgt:
"Die Käufer haben zugunsten des Verkäufers bis zur Erreichung seiner Pensionsberechtigung bei der Bauernkrankenkasse oder einem diesem nachfolgenden Sozialversicherer die vom Verkäufer bisher zu bezahlen gewesenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge an den jeweiligen Fälligkeitstagen pünktlich und vollständig zu entrichten. Der Verkäufer verpflichtet sich, unverzüglich mit dem Zeitpunkte der Erreichung seines Pensionsalters um die ihm zustehende Leistung der Pension aus dieser gesetzlichen Altersversorgung anzusuchen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Vertragsteile vereinbaren, daß sich der Verkäufer die ihm aus dieser Pensionsversicherung zur Auszahlung gelangenden Renten auf die in Ziffer 3 dieses Punktes III vereinbarte monatliche Leibrente in voller Höhe anrechnen lassen muß, sich also die Höhe der von den Käufern dem Verkäufer gemäß dieser Vertragsbestimmung zu bezahlenden und jeweils zu den einzelnen Fälligkeitstagen gemäß der vereinbarten Wertsicherung zu errechnenden Leibrente um den ihm vom Sozialversicherer monatlich bezahlten Rentenbetrag verkürzt."
5. Zahlung einer Zusatzkrankenschutzversicherung durch die Käufer.....
6. Verpflichtung zur Lieferung der in diesem Punkte näher aufgezählten Lebensmittel oder Zahlung eines Betrages von monatlich
S 1.000,-- nach Wahl des Verkäufers.
.....
Das Wohnungsrecht, das Recht auf Naturalbezüge und die Leibrente wurden grundbücherlich sichergestellt, letztere allerdings ohne Aufwertungsbeträge.
Die verkaufte Liegenschaft wurde (zusammen mit drei anderen) am 15.12.1987 zwangsversteigert. Das Meistbot betrug S 24,050.000,--, wovon rund 80 % auf die EZ 19 KG Launsdorf entfielen. Ab 28.12.1982 wurde dem Kläger gemäß § 271 ASVG eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt.
Der Kläger begehrte zuletzt Zahlung rückständiger Leibrenten(aufwertungs-)Beträge von S 660.922,04 samt kapitalisierten Staffelzinsen (vom 1.7.1983 bis 30.9.1988) von S 65.014,25. Obwohl er eine Berufsunfähigkeitspension beziehe, sei die vereinbarte Leibrente in voller Höhe zu leisten. Die Bestimmung des Vertrages, welche die Anrechnung (nur) der Alterspension auf die Rente vorsehe, sei durch Arglist der Beklagten zustande gekommen; die Klausel sei wucherisch und wegen der Abwälzung maßgeblicher Kaufpreisteile auf die Allgemeinheit sittenwidrig. Die Beklagten hätten auch die Pflicht zur Zahlung der Pensionsbeiträge nicht erfüllt.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Auch die Berufsunfähigkeitspension falle unter die Anrechnungsklausel. Auf die Wertsicherung und auf die Lebensmittelablöse (Punkt 6.) habe der Kläger verzichtet.
Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit S 660.122,04 sowie S 65.014,25 (Zinsen) sA und die - nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende - Gegenforderung der Beklagten mit S 49.018,79 als zu Recht bestehend fest, sprach daher dem Kläger S 660.122,04 und S 15.995,64 (Zinsen) sA zu und wies das Mehrbegehren von S 49.018,79 sA - insoweit unbekämpft - ab. Es traf folgende weitere Feststellungen:
Die Parteien waren beim Abschluß des Kaufvertrages durch Rechtsanwälte vertreten, der Kläger durch Dr. P***. Die Anrechnungsklausel (Punkt 4.) wurde auf Betreiben der Beklagten in den Vertrag aufgenommen; die Beklagten wollten sich damit die Vorteile aus dem Pensionsbezug des Klägers dadurch sichern, daß sie in diesem Umfang von der Pflicht zur Zahlung der Leibrente befreit würden. Dr. P*** hat diese Lösung akzeptiert, weil die Beklagten entweder die Leibrente zu leisten hätten oder der Kläger eine Pensionszahlung mindestens in dieser Höhe zu bekommen habe, welche ja (zum größten Teil) von den Beklagten für ihn zu finanzieren sei. Die Frage einer Berufsunfähigkeit des Klägers hatte sich bei den Vertragsgesprächen im Jahre 1973 noch nicht gestellt, so daß darüber nicht ausdrücklich gesprochen wurde; sämtliche Beteiligten waren aber davon ausgegangen, daß der Kläger einmal eine Alterspension beziehen werde.
Die Beklagten zahlten nach Abschluß des Vertrages vorerst keine Beträge an die Pensionsversicherung, versuchten aber schon ab 1978, den Kläger "in die Pension zu bringen"; dieser Antrag wurde wegen Nichterfüllung der Wartezeit abgelehnt. Am 1.8.1978 stellte der Kläger den Antrag auf Bewilligung des nachträglichen Einkaufs weiterer Versicherungszeiten. Dieser Antrag wurde bewilligt und dem Kläger für 113 weitere Versicherungsmonate ein Betrag von S 144.000,-- vorgeschrieben, der später auf S 84.956,60 ermäßigt wurde. Diese Summe zahlte der Erstbeklagte am 22.12.1982 an die Pensionsversicherung ein. Mit Bescheid vom 23.11.1983 bewilligte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten dem Kläger ab 28.12.1982 eine Berufsunfähigkeitspension und überwies ihm am 19.12.1983 eine Pensionsnachzahlung von S 82.621,20; diese wurde vom Kläger dem Erstbeklagten zur Verfügung gestellt, der erklärt hatte, er brauche das Geld für den (in Wahrheit längst erfolgten) Einkauf weiterer Versicherungszeiten.
Die vertraglich vereinbarte Leibrente von S 5.000,-- erhielt der Kläger nur im ersten Monat. Die aufgewertete monatliche Leibrentenforderung ergibt für die Zeit vom 1.6.1983 bis 31.12.1988 S 660.122,04, die kapitalisierten Zinsen für die Zeit von Juni 1983 bis September 1988 S 65.014,25. Daß der Kläger auf die Aufwertungsbeträge und den monatlichen Lebensmittelersatz von S 1.000,-- verzichtet hätte, ist nicht feststellbar. Das Erstgericht meinte, daß die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Pensionsbezüge nur dann erfüllt wären, wenn die Beklagten die Pensionsbeiträge für den Kläger tatsächlich entrichtet hätten. Da die Beklagten dieser Verpflichtung nicht nachgekommen seien und der Kläger für den Einkauf weiterer Versicherungszeiten zum größten Teil selbst aufgekommen sei, dürfe die Leibrente nicht um die Pensionsbezüge gekürzt werden. Diese vertragswidrige Vorgangsweise widerspreche den guten Sitten. Da die Beklagten ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag zum größten Teil nicht nachgekommen seien, könnten sie sich auch nicht auf die Pensionsanrechnungsklausel berufen; daher könne dahingestellt bleiben, ob sich diese Klausel überhaupt auf die Berufsunfähigkeitspension beziehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die Forderung des Klägers mit S 134.507,04 und die Gegenforderung der Beklagten (unverändert) mit S 49.018,79 als zu Recht bestehend feststellte, die Beklagten daher zur Zahlung von S 85.488,25 und pauschalierten Zinsen von S 10.734,81 je sA verurteilte und das Mehrbegehren von S 574.633,79 und weiteren pauschalierten Zinsen von S 54.277,44 abwies.
Das Berufungsgericht stellte die Differenz zwischen der aufgewerteten Leibrente und der Pension des Beklagten in der Zeit zwischen 1.6.1983 und 31.12.1988 mit S 134.507,04 und die bis 30.11.1988 aufgelaufenen Verzugszinsen mit dem kapitalisierten Betrag von S 10.734,81 fest. Die Anrechnungsklausel in Punkt III 4. des Kaufvertrages sei auch auf die Berufsunfähigkeitspension des Klägers anzuwenden. Der buchstäbliche Sinn der Formulierung im Vertrag schließe zwar die Berufsunfähigkeitspension nicht ein; die Beurteilung der Absicht der Parteien mit den Mitteln der ergänzenden Vertragsauslegung führe jedoch zum Ergebnis, daß sie eine allfällige Berufsunfähigkeitspension der ausdrücklich vereinbarten Alterspension gleichgestellt hätten. Sinn der getroffenen Vereinbarungen sei nach der Aussage des Zeugen Dr. P*** gewesen, "den Beklagten freizustellen, gewisse Leistungen der Sozialversicherungsträger in Anspruch zu nehmen, um damit eine Verringerung der Leibrente zu erreichen". Durch die Anrechenbarkeit der Pension auf die Leibrente, gleichgültig aus welchem Titel jene gewährt würde, sei keine Schmälerung des Einkommens des Klägers zu erwarten gewesen. Ein Doppelbezug (Leibrente plus Pension) sei nach den Verfahrensergebnissen von niemandem ins Auge gefaßt worden. Dem Kläger sollte der vereinbarte Unterhalt garantiert werden, allerdings unter größtmöglicher Entlastung der Beklagten. Dazu komme noch, daß die Alterspension und die Berufsunfähigkeitspension gemeinsam im vierten Teil des ASVG geregelt seien, hiefür ein einheitlicher Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten sei und eine Berufsunfähigkeitspension mit der Vollendung des 65. Lebensjahres des Pensionisten in die Alterspension übergehe. Die gesetzliche Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters und der Berufsunfähigkeit unterscheide sich demnach im wesentlichen nur in den Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber in den Auswirkungen. Der Umstand, daß der Kläger die Pension nicht von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, sondern von der Pensionsversicherunganstalt der Angestellten erhält, sei ohne Bedeutung, weil die Behandlung des Einkaufes von Versicherungszeiten vom Gesetz der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zugeordnet worden sei.
Mangels Teilbarkeit des Vertrages könne nicht die Leibrentenvereinbarung für sich allein oder die Pensionsanrechnungsklausel wegen Wuchers, Arglist und Sittenwidrigkeit angefochten werden; der Kläger hätte nur den gesamten Vertrag anfechten können. Auf den Standpunkt, daß der Kaufvertrag als ganzes nichtig oder anfechtbar wäre, habe sich aber auch der Kläger nicht gestellt, da er damit seinem Begehren, das sich auf den Kaufvertrag stütze, jede Grundlage entziehen würde. Der Kläger könne aus dem Vertrag nur Erfüllungs- und Ersatzansprüche geltend machen.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem abweisenden Teil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagten beantragen, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Kläger keine Verfahrensmängel, sondern dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Feststellungsmängel geltend, die aber nicht bestehen. Da der Kläger nie vorgebracht hat, daß er infolge der Nichtleistung von Pensionsversicherungsbeiträgen durch die Beklagten (Punkt III Z 4 des Kaufvertrages) wegen fehlender Versicherungszeiten eine geringere Pension als bei gehöriger Vertragserfüllung erhalten habe, und einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung dieser Vertragspflicht nicht geltend gemacht hat, sind die Vorinstanzen auf diese Frage mit Recht nicht eingegangen. Im übrigen hätte ein höherer Pensionsbezug des Klägers gemäß Punkt III Z 4 des Vertrages im selben Umfang eine höhere Anrechnung auf seine Leibrentenforderung zur Folge. Für den gegenständlichen Prozeß ist es daher auch belanglos, ob und ab welchem Zeitpunkt dem Kläger ein Anspruch auf (vorzeitige) Alterspension gebührt und ob sein derzeitiger Pensionsanspruch auf freiwilliger Weiterversicherung oder auf einer Pflichtversicherung beruht. Es wäre Sache des Klägers (bzw. später seines Sachwalters) gewesen, die von den Beklagten gemäß Punkt III Z 4 zu zahlenden Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge - allenfalls im Wege der Klage - einzufordern.
Der Kläger hat auch nicht behauptet, daß er schon in dem Zeitpunkt, als sich die Beklagten für ihn um eine Berufsunfähigkeitspension bemühten, geschäftsunfähig gewesen wäre. Welche Vorteile dem Kläger derartige, gegen die Rechtsgrundlagen seines Pensionsanspruches gerichtete Prozeßbehauptungen für das gegenständliche Verfahren bringen sollten, ist nicht erkennbar. Auch die Rechtsrüge des Klägers ist nicht berechtigt. Der Kläger bringt vor, daß er den Vertrag ohne die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Pensions- und Krankenversicherungsbeträge nicht geschlossen hätte. Wäre vereinbart worden, daß er sich auch eine Berufsunfähigkeitspension auf die Leibrente anrechnen lassen müsse, dann hätte er eine höhere Leibrente gefordert. Die Beklagten hätten eine wesentliche Bedingung des Vertrages, von der ihr Recht, die Anrechnung der Pensionszahlung auf die Leibrente zu verlangen, abhänge, nicht erfüllt, weil der Kläger die Beiträge für die zusätzlichen Pensionszeiten (zu 97,25 %) selbst gezahlt habe. Die Beklagten hätten diese Bedingung schließlich "gegen Treu und Glauben herbeigeführt, ohne im Besitz einer gültigen Vollmacht des Klägers gewesen zu sein."
Der gegenständliche Vertrag spreche klar und deutlich von der Anrechnung der Alterspension; eine Auslegung, nach der darunter auch eine Berufsunfähigkeitspension falle, widerspreche der Übung des redlichen Verkehrs. Eine Vertragsergänzung habe nicht stattzufinden; eine vom Wortlaut des Vertrages abweichende Absicht hätten die Beklagten beweisen müssen. Da der Kläger den Einkauf der Versicherungszeiten selbst finanziert habe, sei die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht geradezu sittenwidrig. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen.
Der Oberste Gerichtshof verkennt ebensowenig wie das Berufungsgericht, daß die Leistungen und Gegenleistungen aus dem Kaufvertrag vom 6.2.1973 in einem groben, den Kläger benachteiligenden Mißverhältnis stehen, so daß der Vertrag möglicherweise nicht nur wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes, sondern allenfalls auch wegen Wuchers, Arglist oder Irreführung und einer etwa schon wesentlich früher eingetretenen Geschäftsunfähigkeit des Klägers anfechtbar gewesen wäre. Bis zur erfolgreichen Anfechtung bleibt aber auch ein mit solchen Mängeln behafteter Vertrag aufrecht. Der Kläger hat den Vertrag nie angefochten (eine solche Anfechtung wäre wegen der Zwangsversteigerung der verkauften Liegenschaft in den letzten Jahren wohl auch nicht zweckmäßig gewesen). Er macht mit der vorliegenden Klage Erfüllungsansprüche geltend, die das aufrechte Bestehen des Vertrages voraussetzen, will aber die Pensionsanrechnungsklausel als solche wegen Sittenwidrigkeit nicht gegen sich gelten lassen. Eine Teilanfechtung ist aber nur möglich, wenn die aus dem Vertrag gebührenden Leistungen nach allgemeinen Regeln teilbar sind, also der andere Teil den Vertrag auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätte (Rummel in Rummel2, ABGB, Rz 4 zu § 878). Die Anfechtung einer einzelnen Klausel kommt nach diesen Grundsätzen in aller Regel nicht in Betracht (vgl. SZ 58/119; MietSlg XXXIX/12). Im vorliegenden Fall kann die Pensionsanrechnungsklausel für sich allein schon deshalb nicht angefochten werden, weil sich das die Anfechtbarkeit begründende Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung nur aus der Gegenüberstellung der beiderseitigen Gesamtleistungen ergibt, während bei einem an sich ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (unter Berücksichtigung der aleatorischen Elemente des Vertrages) eine Vereinbarung, wonach eine von den Käufern zu zahlende Leibrente bei Gewährung einer Pension an den Leibrentenberechtigten um die Höhe dieser Pension verringert wird, letztlich also nur eine gleichbleibende Versorgung des Verkäufers erreicht werden soll, durchaus nicht sittenwidrig sein muß; das gilt vor allem dann nicht, wenn die Käufer, wie im vorliegenden Fall, zur Tragung der Pensionsbeiträge des Leibrentenberechtigten bis zum Zeitpunkt der Pensionsgewährung verpflichtet waren. Die spätere Nichterfüllung dieser Verpflichtung durch die Beklagten kann an der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung nichts ändern; wie bereits erwähnt, hätte der Kläger die insoweit vorleistungspflichtigen Beklagten schon ab 1973 auf Erfüllung ihrer Verpflichtung in Anspruch nehmen können. Damit kann aber auch das nunmehrige Verlangen der Beklagten auf Einhaltung der Anrechnungsklausel nicht als sittenwidriges Bestehen auf der Vertragserfüllung erkannt werden (vgl. Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 139 zu § 879), was insbesondere dann angenommen wurde, wenn aus einem bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Grund der auf Erfüllung beharrende Vertragspartner durch diese unverhältnismäßig bereichert würde (Krejci in Rummel aaO; JBl 1971, 260, SZ 44/58; JBl 1972, 200; SZ 6/172). Die beiderseitigen Vertragsabreden, nämlich die schon längst überfällige, vom Kläger aber nicht durchgesetzte Pflicht der Beklagten zur Leistung der Pensionsbeiträge und die Vereinbarung, daß sich der Kläger die spätere Pension auf die ihm gebührende Leibrente anrechnen lassen müsse, stehen nicht in einem Synallagma, zumal der Kläger auch ohne die von den Beklagten seit Februar 1973 zu leistenden weiteren Pensionsbeiträge (und damals allenfalls bestehenden Beitragsrückstände) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits relativ hohe Pensionsanwartschaftszeiten erworben hatte, die den Beklagten im Rahmen der getroffenen Anrechnungsvereinbarung ebenfalls zugute kommen sollten.
Von der Vereinbarung einer Bedingung, wonach die Anrechnung der späteren Pensionsbezüge des Klägers auf die von den Beklagten zu leistende Leibrente aufschiebend davon abhängig sein sollte, daß sie ihre Pflicht zur Zahlung der Pensionsbeiträge des Klägers erfüllt hatten, kann nach dem Vertragstext keine Rede sein. Die von der Revision zitierten Ausführungen (Gschnitzer, Schuldrecht, Allg Teil2, 350 und Rummel in Rummel2, ABGB, Rz 7 zu § 897) betreffen die Bedingungsvereitlung gegen Treu und Glauben und sind daher im vorliegenden Zusammenhang unverständlich.
Soweit sich die Revision gegen die Anwendung der Pensionsanrechnungsklausel auf die Berufsunfähigkeitspension des Klägers wendet, kann sie schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil das Berufungsgericht den auf die Gleichstellung von Alters- und Berufsunfähigkeitspension gerichteten Parteiwillen nicht allein durch Auslegung des in seinem Wortlaut unstrittigen Urkundeninhaltes ermittelt, sondern bei der Feststellung der Absicht der Parteien auch die Aussagen der Beklagten und der Zeugen Dr. M*** und Dr. P*** berücksichtigt hat; damit ist aber die Feststellung der Absicht der Parteien keine Rechtsfrage mehr, sondern eine Tatfrage, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (stRsp, zB SZ 58/199).
Es hat daher bei der Anrechnung der Berufsunfähigkeitspension auf die offene Leibrentenforderung des Klägers zu bleiben. Da der Kläger seine gesamte Pensionsnachzahlung für die Zeit vom 28.12.1982 bis Dezember 1983 den Beklagten ohnehin überlassen hat, entfällt für die vom Kläger für die Zeit von Juni bis Dezember 1983 begehrte Leibrente die Anrechnung der empfangenen Berufsunfähigkeitspension. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.
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