OGH 4Ob49/12b

OGH4Ob49/12b17.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** H*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 50.000 EUR), Urteilsveröffentlichung (Streitwert 7.500 EUR) und Zahlung von 15.000 EUR sA (Revisionsinteresse 43.333,33 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Jänner 2012, GZ 1 R 267/11h-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Prüfung des Unterlassungsanspruchs nach § 78 UrhG ist auch der Begleittext der Bildnisveröffentlichung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0043508, RS0078077 [T8, T9], RS0078088 [T5]). Im konkreten Fall ist dieser Begleittext auch in den noch strittigen Punkten glatt unwahr. Weshalb die Aussage, der Kläger habe (in seiner Organfunktion) an Teilnehmer eines Korruptionsnetzwerks hohe „Provisionen“ gezahlt, nicht ehrenrührig sein soll, kann die Revision nicht nachvollziehbar erläutern. Die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, dass die ohne einen auch nur im Ansatz wahren Tatsachenkern erhobene Behauptung, der Kläger stehe einer bestimmten politischen Partei nahe, seine berechtigten Interessen verletze, ist jedenfalls dann vertretbar, wenn er - wie hier - tatsächlich einer anderen Partei angehört und so dem Vorwurf der Unaufrichtigkeit in der politischen Betätigung ausgesetzt wird.

Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch von immateriellem Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (4 Ob 175/08a = MR 2009, 81 [Walter] - Fotostrecke; RIS-Justiz RS0077369 [T11]). Gleiches gilt für die im Einzelfall angemessene Höhe. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt keinesfalls vor.

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