Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Prüfung des Unterlassungsanspruchs nach § 78 UrhG ist auch der Begleittext der Bildnisveröffentlichung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0043508, RS0078077 [T8, T9], RS0078088 [T5]). Im konkreten Fall ist dieser Begleittext auch in den noch strittigen Punkten glatt unwahr. Weshalb die Aussage, der Kläger habe (in seiner Organfunktion) an Teilnehmer eines Korruptionsnetzwerks hohe „Provisionen“ gezahlt, nicht ehrenrührig sein soll, kann die Revision nicht nachvollziehbar erläutern. Die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, dass die ohne einen auch nur im Ansatz wahren Tatsachenkern erhobene Behauptung, der Kläger stehe einer bestimmten politischen Partei nahe, seine berechtigten Interessen verletze, ist jedenfalls dann vertretbar, wenn er - wie hier - tatsächlich einer anderen Partei angehört und so dem Vorwurf der Unaufrichtigkeit in der politischen Betätigung ausgesetzt wird.
Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch von immateriellem Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (4 Ob 175/08a = MR 2009, 81 [Walter] - Fotostrecke; RIS-Justiz RS0077369 [T11]). Gleiches gilt für die im Einzelfall angemessene Höhe. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt keinesfalls vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)