OGH 4Ob47/02v (RS0116274)

OGH4Ob47/02v8.7.2019

Rechtssatz

Steht fest, dass das vom Beklagten vertriebene Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit ist wie das nach dem patentierten Verfahren hergestellte neue Erzeugnis, so ist zu vermuten, dass das Erzeugnis des Beklagten nach dem patentierten Verfahren hergestellt wurde. Die Vermutung ist erst widerlegt, wenn der Beklagte beweist, dass er das Erzeugnis nach einem anderen Verfahren herstellt. Dass ein Patenteingriff zweifelhaft erscheint, reicht nicht aus.

Normen

ZPO §266 B
PatG 1970 §155

4 Ob 47/02vOGH09.04.2002

Veröff: SZ 2002/44

4 Ob 178/03kOGH21.10.2003

Auch

4 Ob 243/07zOGH14.02.2008

Auch; Beisatz: Hat der Beklagte das alternative Verfahren offen gelegt, trifft die Behauptungs- und Beweislast für äquivalenzbegründende Umstände den Kläger. (T1)

17 Ob 6/08vOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/67

4 Ob 101/14bOGH17.07.2014

Auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendung der Beweislastumkehr nach § 155 PatG 1970, weil sich das patentierte Verfahren nicht auf die Herstellung eines neuen Produkts bezog. (T2)

4 Ob 71/19yOGH08.07.2019

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0040OB00047_02V0000_001

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