OGH 4Ob46/79 (RS0029646)

OGH4Ob46/7910.7.1979

Rechtssatz

Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung einer berechtigten Kritik oder in einer subjektiv nicht unbegründeten, unter angemessener Schonung erstatteten Anzeige vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung im Sinne des zitierten Entlassungstatbestandes (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 77 f und die dort zitierte Judikatur und Literatur, vgl auch Martinek - Schwarz, AngG 3.Auflage 448f; ferner Arb 9188; 8070; 4 Ob 4/79).

Angestellte — Hilfsarbeiter — Entlassungsgrund — erhebliche — Rechtfertigungsgrund — Beleidigung — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Entschuldigungsgrund — Arbeiter

 

Normen

AngG §27 Z6 E6c
GewO 1859 §82 litg

4 Ob 46/79OGH10.07.1979

Veröff: ZAS 1980/13 S 103 = Arb 9804 = DRdA 1980,53 = SozM IA/d,1187

14 Ob 64/86OGH13.05.1986

Auch; Veröff: DRdA 1987,432 (Wachter)

9 ObA 151/88OGH29.06.1988

Vgl auch; Veröff: RdW 1989,72

9 ObA 15/03aOGH25.06.2003

nur: Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung einer berechtigten Kritik unter angemessener Schonung vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung im Sinne des zitierten Entlassungstatbestandes. (T1)

8 ObA 90/11kOGH26.07.2012
9 ObA 26/13hOGH24.07.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_002

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