OGH 4Ob44/12t

OGH4Ob44/12t17.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** S***** als Insolvenzverwalter über das Vermögen des K***** P*****, vertreten durch Rechtsanwaltsparter Haftner + Schobel, Rechtsanwälte in St. Pölten, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** B*****, vertreten durch ANWALTGMBH Mag. Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wegen 204.225,04 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2012, GZ 1 R 215/11k-27, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1. Die Umdeutung einer Entscheidung durch das Gericht zweiter Instanz beim Vergreifen in der Entscheidungsform durch das Gericht erster Instanz ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich möglich (vgl RIS-Justiz RS0036324, RS0041859), dies auch im Zusammenhang mit Verfahrenshilfeanträgen (RIS-Justiz RS0120073).

1.2. Dass unzulässige Verfahrenshilfeanträge keine Fristunterbrechung bewirken (RIS-Justiz RS0123515, vgl 3 Ob 130/05x), wurde bisher in Fällen ausgesprochen, bei denen ein früherer Verfahrenshilfeantrag bereits abgewiesen (1 Ob 82/08b) bzw eine bestehende Verfahrenshilfe bereits für erloschen erklärt worden war (1 Ob 211/09z), oder wenn ein Verfahrenshilfeantrag gestellt wurde, obgleich Verfahrenshilfe ohnehin schon bewilligt war (1 Ob 97/08h, 3 Ob 93/08k). Diesen Fällen von Formalentscheidungen ist der hier vorliegende Sachverhalt (Verfahrenshilfeantrag durch einen für eine natürliche Person bestellten Insolvenzverwalter) nicht vergleichbar.

1.3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Fall des Fehlens der in § 63 Abs 1 ZPO geforderten Voraussetzungen der Verfahrenshilfe, zu denen auch die Eigenschaft des Antragstellers als natürliche Person gehöre, habe eine abweisende (inhaltliche) Entscheidung zu ergehen, wendet die zuvor referierte Rechtsprechung vertretbar im Einzelfall an.

2.1. Ob eine Werkerrichtung „in gewissen Abteilungen“ iSd § 1170 zweiter Satz ABGB vorliegt, richtet sich nach dem Vertrag oder der Verkehrsauffassung (7 Ob 183/08z mwN; vgl RIS-Justiz RS0021979). Von einem in mehreren Abteilungen zu verrichtenden Werk ist im Zweifel vor allem dann auszugehen, wenn der Unternehmer eine Mehrheit voneinander unabhängiger Werke herzustellen hat (3 Ob 667/81; RIS-Justiz RS0021979 [T1]).

2.2. Vertragsauslegung im Einzelfall begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776). Solches ist dem Berufungsgericht, das die teilweise Verjährung der am 1. 4. 2011 eingeklagten Ansprüche verneint hat, nicht vorzuwerfen, berücksichtigt man, dass der Detektivauftrag im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren der Beklagten erteilt worden ist, das am 12. 3. 2008 (Zeitpunkt der ersten Kostenaufstellung) noch anhängig war. Daran ändert auch nichts, dass nach den Feststellungen „die jeweiligen Einsätze der Detektive“ von der Beklagten „einzeln beauftragt“ wurden, weil daraus noch nicht zwingend zu schließen ist, dass jeder einzelne Detektiveinsatz während des gesamten Leistungszeitraums (2. 11. 2007 bis 12. 12. 2008) eine gesonderte „Abteilung“ des Gesamtwerks ist, für die jeweils ein eigener Honoraranspruch fällig wurde.

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