OGH 1Ob82/08b (RS0123515)

OGH1Ob82/08b29.11.2021

Rechtssatz

Eine Fristunterbrechung gemäß § 73 Abs 2 beziehungsweise § 464 Abs 3 ZPO tritt bei einem unzulässigen - anders als bei einem unberechtigten - Verfahrenshilfeantrag nicht ein. Dass die Frist wegen der Unzulässigkeit des Verfahrenshilfeantrags nicht unterbrochen wurde, ist im Rechtsmittelverfahren ohne Rücksicht darauf aufzugreifen, dass der Antrag (zu Unrecht) als zulässig behandelt wurde.

Normen

ZPO §73 Abs2
ZPO §464 Abs3

1 Ob 82/08bOGH06.05.2008
1 Ob 97/08hOGH10.06.2008

Auch; Beisatz: Hier: Unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag trotz bereits bewilligter Verfahrenshilfe. (T1)

3 Ob 93/08kOGH11.07.2008

Auch; Beis wie T1

1 Ob 211/09zOGH17.11.2009

Auch; nur: Eine Fristunterbrechung gemäß § 73 Abs 2 beziehungsweise § 464 Abs 3 ZPO tritt bei einem unzulässigen - anders als bei einem unberechtigten - Verfahrenshilfeantrag nicht ein. (T2)

3 Ob 9/12pOGH14.03.2012

Vgl

4 Ob 44/12tOGH17.04.2012

Vgl auch

1 Ob 223/12vOGH15.11.2012

Vgl auch

1 Ob 179/15bOGH17.09.2015

Auch; Beisatz: Hier: Unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag bei bereits versagter Verfahrenshilfe ohne Behauptung einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage. (T3)

1 Ob 9/16dOGH31.03.2016

Auch

3 Ob 98/16gOGH14.06.2016

Auch

6 Ob 158/16bOGH27.09.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Einbringung einer Berufung durch die Partei mit dem „Antrag auf Verbesserung durch den Verfahrenshelfer“, obwohl bereits ein Verfahrenshelfer bestellt war. (T4)

3 Ob 225/16hOGH23.11.2016

nur T2; Beis wie T3

3 Ob 252/16dOGH26.01.2017

nur T2; Beis wie T3

6 Ob 153/17vOGH26.09.2017

Beisatz: Diese Rechtsprechung lässt sich grundsätzlich auch auf das Außerstreitverfahren übertragen. (T5)

9 Ob 46/20kOGH25.11.2020
8 Ob 129/21kOGH29.11.2021

Dokumentnummer

JJR_20080506_OGH0002_0010OB00082_08B0000_001