OGH 4Ob391/86 (RS0077766)

OGH4Ob391/8617.10.2023

Rechtssatz

Die Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung zu sein; sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt.

Normen

UWG §1 C5a
UWG §7

4 Ob 391/86OGH19.05.1987
4 Ob 29/90OGH27.02.1990
4 Ob 5/05xOGH14.03.2005
4 Ob 144/10wOGH05.10.2010

Auch; Beisatz: Hier: Wettbewerbsansicht ist nach neuem Recht nur noch in § 7 UWG relevant. (T1)<br/>Beisatz: Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2)

4 Ob 4/13mOGH19.03.2013

Auch

4 Ob 13/23zOGH17.10.2023

Beisatz: Hier steht die Äußerung, ein Mitbewerber der Klägerin sei "bei Schweine Vollspaltenboden vorbildlich", als "politische" Botschaft im Vordergrund und nicht das Bestreben, den Wettbewerb eines anderen (noch größeren) Konzerns im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu fördern. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0040OB00391_8600000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)