Rechtssatz
Die Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der Handlung zu sein; sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt.
4 Ob 144/10w | OGH | 05.10.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Wettbewerbsansicht ist nach neuem Recht nur noch in § 7 UWG relevant. (T1)<br/>Beisatz: Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2) |
4 Ob 13/23z | OGH | 17.10.2023 |
Beisatz: Hier steht die Äußerung, ein Mitbewerber der Klägerin sei "bei Schweine Vollspaltenboden vorbildlich", als "politische" Botschaft im Vordergrund und nicht das Bestreben, den Wettbewerb eines anderen (noch größeren) Konzerns im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zu fördern. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0040OB00391_8600000_004
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