Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die - nach neuem Recht nur noch in § 7 UWG relevante - Wettbewerbsabsicht braucht zwar nicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel der beanstandeten Äußerung zu sein (RIS-Justiz RS0077647); sie fehlt aber dann, wenn sie gegenüber den anderen Motiven ganz in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0077766). Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Auffassung der Vorinstanzen, der Erst- und der Drittbeklagte hätten bei ihren Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der Klägerin nicht zur Förderung der von ihnen organschaftlich vertretenen Unternehmen, sondern ausschließlich als Gesellschafter der Klägerin und - aus ihrer Sicht - in deren Interesse gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Damit fehlt auch jede Grundlage für eine lauterkeitsrechtliche Haftung der übrigen Beklagten.
2. Ob der Erst- und der Drittbeklagte (insbesondere) durch zwei von ihnen veranlasste Schreiben an einen Prokuristen der Klägerin ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht (7 Ob 607/82 = SZ 55/78) verletzt haben, kann offen bleiben. Denn Voraussetzung für eine darauf gestützte einstweilige Verfügung wäre die Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der Anspruchsverfolgung (§ 381 Z 1 EO) oder das Drohen eines unwiederbringlichen Schadens (§ 381 Z 2 EO). Die Vorinstanzen nahmen dies - auch wegen des insofern bloß allgemein gehaltenen Vorbringens im Sicherungsantrag (vgl RIS-Justiz RS0005311) - ausdrücklich nicht als bescheinigt an. Der Revisionsrekurs nimmt dazu nicht Stellung. Die fehlende Gefahrenbescheinigung fällt nach ständiger Rechtsprechung der Klägerin zur Last (RIS-Justiz RS0005175). Auf das im Revisionsrekurs erörterte Bestehen des Anspruchs kommt es unter diesen Umständen nicht an.
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