OGH 4Ob365/80 (RS0066795)

OGH4Ob365/8023.9.1980

Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind von der Registrierung als Marke neben den eigentlichen "Freizeichen" insbesondere auch die sogenannten "freien Warennamen" als allgemein übliche Benennungen bestimmter Warenarten (oder Dienstleistungsarten) ausgeschlossen. Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG immer nur in bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (hier: "Pass").

SW: Arbeitsleistungen

 

Normen

MSchG §4 Abs1 Z3

4 Ob 365/80OGH23.09.1980
4 Ob 101/01hOGH14.05.2001
4 Ob 139/02yOGH02.07.2002

nur: Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG immer nur in bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (hier: "Pass"). (T1)

4 Ob 10/03dOGH18.02.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: "more" kein Freihaltebedürfnis. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800923_OGH0002_0040OB00365_8000000_001

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