OGH 4Ob361/74 (RS0078272)

OGH4Ob361/7417.12.1974

Rechtssatz

Für die Gefahr der Verwechslung von Nachahmungen kommt es auf die Verkehrsauffassung, somit auf die durchschnittliche Anschauung des angesprochenen Publikums an, wobei von der Vorstellung auszugehen ist, die ein wenigstens nicht ganz unbeachtlicher Teil dieser Kreise in der Eile des Geschäftsverkehrs mit der betreffenden Bezeichnung, Aufmachung oder sonstigen Gestaltung verbindet. Das Anforderungsprofil für die Aufmerksamkeit des Publikums ist davon abhängig, an welchen Personenkreis sich der Werbende richtet.

Normen

UWG §1 D3a

4 Ob 361/74OGH17.12.1974
4 Ob 317/75OGH29.04.1975

nur: Für die Gefahr der Verwechslung von Nachahmungen kommt es auf die Verkehrsauffassung, somit auf die durchschnittliche Anschauung des angesprochenen Publikums an, wobei von der Vorstellung auszugehen ist, die ein wenigstens nicht ganz unbeachtlicher Teil dieser Kreise in der Eile des Geschäftsverkehrs mit der betreffenden Bezeichnung, Aufmachung oder sonstigen Gestaltung verbindet. (T1) Beisatz: Bilder-Bonbonniere-Verpackung (T2) Veröff: ÖBl 1975,110

4 Ob 310/78OGH04.04.1978

nur: Das Anforderungsprofil für die Aufmerksamkeit des Publikums ist davon abhängig, an welchen Personenkreis sich der Werbende richtet. (T3)

4 Ob 379/85OGH29.10.1985

Vgl auch; Beisatz: Wochenkalender (T4) Veröff: ÖBl 1986,43

4 Ob 123/91OGH03.12.1991

Auch; Veröff: MR 1992,120

4 Ob 106/92OGH23.02.1993

Auch; Beisatz: Daß es tatsächlich zu Verwechslungen gekommen ist, was durch einen Leserbrief bescheinigt wurde, ist nicht entscheidend. (T5) Veröff: MR 1993,72

4 Ob 91/93OGH27.07.1993

nur T1<br/>Veröff: SZ 66/91

4 Ob 2/94OGH25.01.1994

Auch; Beisatz: Auch die Empfänger von im Wege des Postwurfes an Haushalte versandten Werbeprospekten behalten deren Einzelheiten nicht im Gedächtnis. (T6)

4 Ob 36/95OGH25.04.1995

Vgl; Beisatz: An die Aufmerksamkeit und Urteilsfähigkeit des Publikums können in der Eile des Geschäftsverkehrs regelmäßig nur geringe Anforderungen gestellt werden. (T7)

4 Ob 141/13hOGH23.09.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

Dokumentnummer

JJR_19741217_OGH0002_0040OB00361_7400000_002

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