OGH 4Ob359/78 (RS0078141)

OGH4Ob359/7817.10.1978

Rechtssatz

Beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehörgegenständen für fremde Erzeugnisse ist eine entsprechende Bezugnahme auf das Hauptprodukt zwar vielfach notwendig, wettbewerbsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn dabei nicht der Eindruck einer gemeinsamen Herkunft erweckt wird. Muss zu diesem Zweck eine fremde Marke verwendet werden, so liegt nur dann eine zulässige Zweckbestimmungsangabe (Verwendungshinweis) und kein Markenbegriff vor, wenn das Zeichen nicht markenmäßig gebraucht wird und nach der Art und Weise der Ankündigung auch für den unbefangenen Durchschnittsbetrachter unzweideutig erkennbar ist, dass der betreffende Gegenstand nicht aus dem Betrieb des Markeninhabers stammt. (Hier: "Feldmühle Melkzitze, passend für Alfa").

Normen

UWG §1 D2d
UWG §2 D2
UWG §2 D5
UWG §9 D1

4 Ob 359/78OGH17.10.1978

Veröff: GRURInt 1979,164 = ÖBl 1979,15

4 Ob 333/81OGH19.05.1981

nur: Beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehörgegenständen für fremde Erzeugnisse ist eine entsprechende Bezugnahme auf das Hauptprodukt zwar vielfach notwendig, wettbewerbsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn dabei nicht der Eindruck einer gemeinsamen Herkunft erweckt wird. (T1); Beisatz: Nicht ausreichend, wenn neben der Angabe der Typenbezeichnung für die die Ersatzteile geeignet sind, lediglich die Marke des Hauptproduktes in Klammer gesetzt ist, auch wenn die äußere Verpackung von der der Originalersatzteile verschieden ist. - (Shure) (T2)

4 Ob 394/81OGH20.04.1982

Beisatz: JCB-Grabenbagger. (T3)

4 Ob 320/83OGH10.05.1983

nur T1; Beisatz: Eine Bezugnahme auf die Hauptware, für welche die Ersatzteile bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig; verwendet die beklagte Partei eigene Bestellnummern für die von ihr vertriebenen Ersatzteile und verweist sie auf die Bestelldaten der klagenden Partei nur deshalb, um ihren Kunden eine verlässliche Identifizierung der Ersatzteile zu ermöglichen, ohne damit aber den Eindruck einer gemeinsamen Herkunft oder eine sonstige Täuschung zu erwecken, liegt weder eine Irreführung (§ 2 UWG) noch ein sittenwidriges Verhalten vor. - Gelenkwellen "verwendbar anstelle von Walterscheid". (T4) Veröff: ÖBl 1984,15

4 Ob 391/84OGH23.04.1985

Auch; Beisatz: Ford-Werkstätte. (T5) Veröff: SZ 58/62 = MR 1985,4 Archiv 16 = GRURInt 1986,825 (Pietzke)

4 Ob 140/89OGH19.12.1989

nur T1; Veröff: SZ 62/207 = MR 1990,101

4 Ob 11/92OGH10.03.1992

nur T1; Veröff: WBl 1992,305 = ÖBl 1992,16 = GRURInt 1994,357

4 Ob 66/92OGH29.09.1992

Auch; Beisatz: Auch bei einem Händler der eine vom Markeninhaber oder einer dazu ermächtigten Person mit der Marke gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware unter dieser Marke ankündigt oder vertreibt gilt daß hiedurch die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und der Verkehr auch nicht irregeführt wird. (T6) Veröff: MR 1992,252

4 Ob 262/02mOGH17.12.2002
4 Ob 168/05tOGH04.10.2005

Beis wie T4

17 Ob 19/11kOGH19.09.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmungsangabe nach § 10 Abs 3 MSchG (Art 12 GMV). (T7)

Dokumentnummer

JJR_19781017_OGH0002_0040OB00359_7800000_001

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