OGH 4Ob168/05t

OGH4Ob168/05t4.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung (Streitwert im Sicherungsverfahren 20.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Juni 2005, GZ 2 R 134/05f-9, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. April 2005, GZ 11 Cg 65/05i-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Bescheinigt ist, dass die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Gleitringdichtungen, die als Ersatzteile für Pumpen der Klägerin verwendet werden können, auf eigener Entwicklungsarbeit beruhen. Damit liegt - entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde - kein Fall einer sittenwidrigen unmittelbaren Leistungsübernahme („glatte" Übernahme eines Arbeitsergebnisses) vor: Die Beklagte hat keine Vervielfältigungsmethoden eingesetzt, um ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen zu übernehmen (vgl RIS-Justiz RS0078341).

2. Sittenwidrig handelt auch, wer seinem Produkt die Form eines fremden Erzeugnisses gibt, obwohl eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft (RIS-Justiz RS0078297). Der Senat hat allerdings schon mehrfach erkannt, dass die Verwechslungsgefahr fehlt, wenn der Abnehmer über die Herkunft des nachgeahmten Produkts genau Bescheid weiß, etwa weil der Nachahmende auf Bestellung des Abnehmers gearbeitet hat (RIS-Justiz RS0109627; 4 Ob 84/02k) oder weil der Abnehmer auf Grund einer Ausschreibung und des von ihm erteilten Zuschlags die Herkunft des Produkts genau kennt (4 Ob 64/02v).

Im Anlassfall ist bescheinigt, dass die Beklagte ihre Produkte ausschließlich nach persönlicher Beratung - die auch eine Information über die Herkunft der Ersatzteile umfasst - verkauft. Die Beurteilung der Vorinstanzen, damit könnten bei den Abnehmern keine unrichtigen Vorstellungen über die Herkunft der von ihnen bezogenen Ersatzteile hervorgerufen werden, weicht von der dargestellten Rechtsprechung nicht ab.

3. Eine Bezugnahme auf die Hauptware, für welche die Ersatzteile bestimmt sind, ist grundsätzlich zulässig; verwendet die Beklagte eigene Bestellnummern für die von ihr vertriebenen Ersatzteile und verweist sie nur deshalb auf die Bestelldaten des Klägers, um ihren Kunden eine verlässliche Identifizierung der Ersatzteile zu ermöglichen, ohne damit aber den Eindruck einer gemeinsamen Herkunft oder eine sonstige Täuschung zu erwecken, liegt weder eine Irreführung noch ein sittenwidriges Verhalten vor (4 Ob 320/83; RIS-Justiz RS0078141 [T4]).

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