Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob Angaben zur Irreführung geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0053112; zuletzt etwa 4 Ob 123/06a). Die Revision zeigt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung auf.
Die Beklagte hat mit einer seit zwei Jahrzehnten bestehenden „Kernkompetenz" im Forderungsmanagement geworben, obwohl sie erst im Jahr 2004 gegründet wurde und keine eigenen Dienstnehmer hat. Sämtliche Leistungen werden von Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei erbracht, die der Beklagten für ihre Tätigkeit Rechnung legt. Zwar verfügen diese Mitarbeiter ebenso wie die beiden Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagen (darunter der Inhaber der Anwaltskanzlei) über eine langjährige Erfahrung im Inkassowesen. Das ändert aber nichts daran, dass mit der beanstandeten Werbung der falsche Eindruck erweckt wird, auch die Beklagte selbst sei schon seit geraumer Zeit als eigenständige Organisation im Inkassowesen tätig. Damit sind bestimmte Kundenerwartungen verbunden (vgl 4 Ob 388/80 - Egger Bier; 4 Ob 36/88 = MR 1988, 137 [Korn] - Helal), die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen können.
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