Normen
4 Ob 346/69 | OGH | 14.10.1969 |
Veröff: JBl 1970,266 = ÖBl 1970,77 |
9 ObA 7/04a | OGH | 02.02.2005 |
Auch |
16 Ok 3/21h | OGH | 11.11.2021 |
Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Angabe als Geschäftsgeheimnis anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beantwortet werden. Geschäftsgeheimnisse sind etwa technische oder finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-How eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten und Preisstruktur oder Absatzstrategien. Bei einem Wettbewerbsverstoß kann es sich jedoch niemals um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handeln. (T1) |
16 Ok 5/22d | OGH | 29.09.2022 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19691014_OGH0002_0040OB00346_6900000_002
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