Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 36.033,52 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 6.005,59 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage begründet, "ob die von einem Gesellschafter an eine KG gewährten Haftungskredite als Kapital ersetzende Finanzplankredite zu werten sind". Die Klägerin hat die klagegegenständlichen Haftungskredite einer GmbH & Co KG gewährt; das Berufungsgericht hat demnach mit "KG" offenbar nicht eine KG mit einem unbeschränkt haftenden Komplementär, sondern eine GmbH & Co KG gemeint. Daß das Kapitalersatzrecht auch für die GmbH & Co KG gilt, hat die Rechtsprechung aber bereits geklärt (ecolex 1996, 863 = RdW 1996, 526 = RdW 1996, 577 = WBl 1996, 497 mwN). Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen liegt nach nunmehr ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung kreditunfähig war, wenn sie also von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr hätte erhalten können und ohne die Zuführung von Eigenkapital oder
Gesellschafterdarlehen hätte liquidiert werden müssen (ua SZ 64/160 =
JBl 1992, 444 [Ostheim] = RdW 1993, 142; RIS-Justiz RS0060065). Einem
im Zeitpunkt der Kreditunfähigkeit gewährten Gesellschafterdarlehen sind Finanzplankredite gleichzustellen; Finanzplankredite sind Gesellschafterdarlehen, die planvoll als Eigenkapitalersatz gegeben werden (ÖBA 1997, 307 mwN).
Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Kreditnehmerin überdurchschnittlich gut mit Eigenkapital ausgestattet; die Erwartung, daß die Fremdmittel erwirtschaftet werden können, war durchaus realistisch. Ursprünglich war vorgesehen, daß die Klägerin allein das gesamte ERP-Fonds-Kreditvolumen durch Haftungskredite absichert. Nur auf Drängen der C***** und der damaligen L***** wurden Teile der ERP-Fonds-Kredite auch über die C***** und die L***** finanziert und besichert. Daß die Vorinstanzen bei dieser Sachlage die klagegegenständlichen Haftungskredite nicht als Finanzplankredite gewertet haben, steht im Einklang mit der Rechtsprechung. Da somit schon nach dem festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Finanzplankredites nicht erfüllt sind, ist die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage für die Entscheidung jedenfalls unerheblich.
Ob die Klägerin der späteren Gemeinschuldnerin auch Mittel zur Verfügung gestellt hat, die eigenkapitalersetzend waren, ist für die Beurteilung der klagegegenständlichen Haftungskredite ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein, ob die Haftungskredite "planvoll als Eigenkapitalersatz gegeben wurden"; daß die Kreditgeberin Gesellschafterin der Kreditnehmerin war, reicht naturgemäß nicht aus. Soweit der Beklagte darzulegen versucht, daß die Klägerin nicht damit habe rechnen können, die Kredite zurückgezahlt zu erhalten, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Das gleiche gilt für seine Ausführungen zum angeblich sittenwidrigen Vorgehen der Klägerin.
Die Revision war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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