Normen
EO §397
ZPO §477 Abs1 Z4 D4
4 Ob 100/88 | OGH | 15.11.1988 |
Auch |
4 Ob 2100/96v | OGH | 14.05.1996 |
Vgl; Beisatz: Aus § 397 Abs 1 EO ergibt sich - wie schon aus § 402 Abs 4 iVm § 3 Abs 2 - EO, dass eine Einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners erlassen werden kann. Unterbleibt eine Aufforderung des Beklagten, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, dann bedeutet das weder Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (ÖBl 1974, 63 - Kallinger), noch einen Verfahrensmangel; in diesem Fall steht ja dem Beklagten der Widerspruch nach § 397 EO zu. (T1) |
4 Ob 177/08w | OGH | 18.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Aus § 397 Abs 1 EO - wie überdies auch aus § 402 Abs 4 in Verbindung mit § 3 Abs 2 EO - ergibt sich, dass über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich ohne vorangegangene Anhörung des Gegners zu entscheiden ist. Unterbleibt eine Aufforderung des Antragsgegners, sich zum Sicherungsantrag zu äußern, so verwirklicht das keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, steht Letzterem doch in diesem Fall der Widerspruch nach § 397 EO zu. (T2); Beisatz: In der faktischen Verkürzung der Äußerungsfrist ist keine mit Nichtigkeit sanktionierte Verletzung des Gebots auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu erblicken, sie könnte indes einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden. (T3) |
4 Ob 49/09y | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Das Provisorialverfahren ist in erster Instanz grundsätzlich einseitig, weshalb die Unterlassung einer vorherigen Anhörung des Gegners niemals den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklichen kann. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19731030_OGH0002_0040OB00333_7300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)