OGH 4Ob313/76 (RS0010299)

OGH4Ob313/7623.3.1976

Rechtssatz

1.) Veranstaltung eines sportlichen Wettkampfes genießt keinen urheberechtlichen Schutz.

2.) Der Veranstalter ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. ( §§ 354, 339, 344 ff, 362 ff ABGB ).

Normen

ABGB §339
ABGB §344
ABGB §354
ABGB §362
UrhG §1

4 Ob 313/76OGH23.03.1976

Veröff: SZ 49/45 = ( Besprechung v. Federsel im ÖBl 1977,26 ) = EvBl 1976/263 S 606 = JBl 1976,490 = GRURInt 1977,211

4 Ob 26/94OGH22.03.1994

nur: Der Veranstalter ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. (T1) <br/>Beisatz: Dieses Recht steht sowohl dem Eigentümer als auch einem Mieter zu, weil der Bestandnehmer für die Dauer seiner Bestandrechte allein darüber verfügen kann, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt, zumal ihm nach neuerer Rechtsprechung die Unterlassungsklage gegen jeden Störer zusteht. (T2)

4 Ob 266/01yOGH29.01.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ohne Einwilligung des Eigentümers ist nicht nur das Betreten der Liegenschaft rechtswidrig, sondern auch jede Nutzung eines dadurch erlangten Vorteils. Auch die bloße Verwendung eines nur durch eine Eigentumsverletzung erlangten Fotos kann daher zur Unterlassung verpflichten. (T3)

4 Ob 147/13sOGH22.10.2013

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Hausrecht gewährt dem Veranstalter damit eine gegen jedermann wirksame Rechtsposition. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0040OB00313_7600000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)