OGH 4Ob31/07y (RS0122035)

OGH4Ob31/07y11.10.2012

Rechtssatz

Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gemäß § 69 Abs 2 KO zu beantragen, bezweckt nicht nur den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugläubigern vor Vertrauensschäden, die diese durch eine Gesellschaftsbeteiligung nach dem für die Antragspflicht gemäß § 69 Abs 2 KO maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden; solchen Neugesellschaftern ist daher im Fall einer Verletzung des § 69 Abs 2 KO durch den Geschäftsführer einer GmbH der Vertrauensschaden zu ersetzen.

Schutzgesetz

 

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
KO §69 Abs2

4 Ob 31/07yOGH20.03.2007

Beisatz: Hier: Nach Insolvenz eintretender Gesellschafter. (T1); Veröff: SZ 2007/40

2 Ob 241/06iOGH12.07.2007

Beisatz: Neugläubiger sind dabei so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht mehr kontrahiert (7 Ob 2339/96p; 1 Ob 50/99f = SZ 72/76). (T2)

2 Ob 117/12pOGH11.10.2012

Auch; nur: Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gemäß § 69 Abs 2 KO zu beantragen, bezweckt nicht nur den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugläubigern vor Vertrauensschäden. (T3); Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00031_07Y0000_001

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