OGH 4Ob309/78 (RS0046694)

OGH4Ob309/7814.3.1978

Rechtssatz

Für eine Niederlassung im Sinne des § 23 Satz 1 UWG (und des § 87 JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. Auf die interne Beziehungen zwischen der Niederlassung und dem Stammunternehmen kommt es ebensowenig an wie darauf, ob von der Niederlassung aus selbständig und eigenverantwortlich Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können (hier: Lokalredaktion der "Neuen Kronen - Zeitung" in Graz).

Normen

JN §83c
JN §87
UWG §23

4 Ob 309/78OGH14.03.1978

Veröff: ÖBl 1979,25 = SZ 51/29

1 Ob 524/92OGH11.11.1992

nur: Für eine Niederlassung im Sinne des § 23 Satz 1 UWG (und des § 87 JN) genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines - größeren oder kleineren - Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. (T1)

4 Ob 32/94OGH12.04.1994
4 Ob 2377/96dOGH26.06.1997

nur T1

4 Ob 2379/96yOGH26.06.1997

nur T1

4 Ob 65/00pOGH21.03.2000

nur T1

2 Ob 15/00wOGH23.11.2000

nur: Für eine Niederlassung genügt das Bestehen einer nach ihrer äußeren Einrichtung auf Dauer berechneten, vom Sitz des Unternehmens örtlich getrennten Abteilung, die im wesentlichen unter selbständiger Leitung steht, zu selbständigem Handeln im geschäftlichen Verkehr berechtigt ist und auf diese Weise, wenngleich häufig in nur sehr eingeschränktem Umfang, Mittelpunkt eines Kreises von Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu dritten Personen ist. (T2)

7 Ob 163/15vOGH16.10.2015

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19780314_OGH0002_0040OB00309_7800000_002

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