OGH 4Ob306/00d (RS0114453)

OGH4Ob306/00d28.11.2000

Rechtssatz

Die Verfügung eines Gerichts zweiter Instanz, die Akten dem Erstgericht zurückzustellen, weil es eine Entscheidung über den rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag einer Partei ablehnt, ist weder eine verfahrensrechtliche Entscheidung noch eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren und kann daher auch dann nicht mit Rekurs angefochten werden, wenn sie in Beschlussform ergeht.

Normen

ZPO §514 C1

4 Ob 306/00dOGH28.11.2000
7 Ob 202/15dOGH16.12.2015
3 Ob 136/18yOGH14.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0040OB00306_00D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)