Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte übersieht in ihrem Rechtsmittel, dass der dem Provisorialverfahren zugrundeliegende Sachverhalt im Hauptverfahren um die zur Ankündigung in der Ausgabe der Zeitschrift N***** Nr 32 vom 12. 8. 1999 (Blg ./G) getroffenen Feststellungen erweitert wurde und sich die Beurteilung der Vorinstanz(en), dort seien Zugaben zu Scheinpreisen angekündigt und gewährt worden, gerade auf diese Ankündigung bezieht (s S 6 des Berufungsurteils, wo offenbar irrtümlich das Ausgabedatum 12. 9. 1999 genannt ist). Die Beurteilung der Vorinstanz zu diesem Faktum hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zu § 9a Abs 1 Satz 2 UWG (ÖBl 1999, 95 - PKW-Jahres-Vignette; ÖBl 1997, 75 - OÖN - Hochzeitspaket ua).
Der Vorinstanz kann aber auch keine Verkennung der rechtlichen Grenzen des Klagebegehrens aus dem Umstand angelastet werden, dass sie die verfahrensbetroffenen Werbeeinschaltungen der Beklagten nach der "Unklarheitenregel" bzw "Mehrdeutigkeitsregel" zu Ungunsten der Beklagten beurteilte, weil diese Regeln auch im Zugabenrecht nach stRsp angewendet werden (s die E zu RIS-Justiz RS0078697).
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der ao Revision.
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