OGH 4Ob287/04s (RS0119839)

OGH4Ob287/04s24.3.2015

Rechtssatz

Für einen Anspruch auf Rückzahlung der vom Stromkunden gezahlten Gebrauchsabgabe ist der Rechtsweg unzulässig, solange die Energie-Control Kommission über den Rückforderungsanspruch nicht mit Bescheid entschieden hat. § 16 Energie-RegulierungsbehördenG normiert für Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern im Sinn des § 21 Abs 2 ElWOG eine sukzessive Zuständigkeit.

Normen

ElWOG §21 Abs2
E-RBG §16 Abs3
JN §1 BIII
JN §1 CVIc
JN §42 Af

4 Ob 287/04sOGH14.03.2005
7 Ob 181/04zOGH28.11.2005

Auch

4 Ob 135/08vOGH23.09.2008
1 Ob 43/13zOGH27.06.2013

Vgl auch; Beisatz: Angesichts des (schon) im Verfahren vor der Energie‑Control‑Kommission verfolgten Rechtsschutzziels und des Umstands, dass dort ein Leistungsbegehren (über die noch nicht bezahlten Netzverlustentgelte) noch nicht möglich war, steht auch die in § 16 Abs 3a E‑RBG angeordnete sukzessive Kompetenz einer Umstellung auf ein Leistungsbegehren im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen, soweit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Leistungsansprüche bereits entstanden sind, deren Berechtigung dem Grunde nach durch den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag geklärt werden sollte. (T1)

9 Ob 3/14bOGH26.02.2014

Vgl; Beisatz: Das in den § 22 Abs 2 EIWOG 2010 iVm § 12 Abs 4 E‑ControlG normierte Streitbeilegungsverfahren stellt einen Fall der sogenannten sukzessiven Kompetenz dar. Die Zuständigkeit des Gerichts in der Sache ist daher nur dann gegeben, wenn es innerhalb der von § 12 Abs 4 E‑ControlG vorgesehenen Frist angerufen wird. (T2)

10 Ob 19/15iOGH24.03.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20050314_OGH0002_0040OB00287_04S0000_001

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