OGH 4Ob283/99t

OGH4Ob283/99t9.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsinteresse 450.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Juni 1999, GZ 2 R 101/99s-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Kennzeichen wird dann im Sinn des § 9 Abs 1 UWG benützt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dadurch den Eindruck gewinnen können, dass es zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen des Werbenden von jenen der Mitbewerber verwendet wird (RIS-Justiz RS0066671; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2, 46). Dies trifft in aller Regel bei einem Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder aber bei seiner Verwendung auf Gefäßen oder Umhüllungen (Warenverpackungen), in Ankündigungen und Geschäftspapieren wie Anzeigen, Katalogen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Drucksachen, Rechnungen u.dgl. zu (Fitz Gamerith aaO 46; 4 Ob 2137/96k). Ob nun im konkreten Fall ein Zeichen als Herkunftshinweeis verwendet wird, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles, wobei dieser Frage - den Fall grober Fehlbeurteilung ausgenommen - keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat angesichts des Wortlauts der Produktbeschreibung auf der Verpackung der Beklagten, wonach "Cat's Claw" die englische Bezeichnung für den im peruanischen Amazonasgebiet vorkommenden Krallendorn sei, und das Produkt der Beklagten aus der inneren Rinde des Krallendorns hergestellt werde, den kennzeichenmäßigen Gebrauch der Marke "Krallendorn" bejaht. Es hat angesichts der Ähnlichkeit der von den Streitteilen vertriebenen Produkte die Auffassung vertreten, die Verwendung der Wortmarke Krallendorn auf der Produktverpackung der Beklagten bewirke die Verwechslungsgefahr. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist hier nicht zu erkennen.

Soweit nun die Beklagte meint, ein Verstoß gegen § 9 UWG scheide schon deshalb aus, weil besondere Rechtfertigungsgründe für die Verwendung des Zeichens vorlägen, habe sie sich doch einer fachkundigen Übersetzung bedient und auch bei Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können, dass deren Verwendung in fremde Rechte eingreifen könnte, übersieht sie, dass schon die in verwechslungsfähiger Weise erfolgende Benutzung der in § 9 Abs 1 MSchG genannten Kennzeichen den gesetzlichen Tatbestand herstellt. Der von der Beklagten ins Treffen geführte besondere Rechtfertigungsgrund der Verwendung einer fachkundigen Übersetzung könnte schon nach dem Vorbringen der Beklagten selbst nicht zum Tragen kommen, weil es ihr bei Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen wäre, das bereits seit Jahren unter der markenrechtlich geschützten Bezeichnung "Krallendorn" auf dem Markt befindliche Konkurrenzprodukt zu kennen.

Die Frage, ob die Vermutung der Wiederholungsgefahr schon durch das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weggefallen ist, obwohl die Beklagte eine Veröffentlichung des Vergleiches nicht angeboten hatte, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere danach, ob das von der Klägerin im zu beurteilenden Fall gestellte Veröffentlichungsbegehren gerechtfertigt ist. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe angesichts der durch die Beklagte für Händler und Konsumenten hervorgerufene Verwechslungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung der Öffentlichkeit in einem Printmedium, ist keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen.

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