European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00027.14W.0217.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Frage der Beweislast bei Unterbleiben einer Dokumentation kann erst bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang wesentlichen Tatsachen nicht festgestellt werden können (RIS-Justiz RS0038270 [T5, T6]). Das ist hier nicht der Fall, weil die Vorinstanzen keine Zweifel an der Vornahme einer bestimmen Aufklärung und an der konkreten Vorgangsweise bei den Operationen hatten. Ob die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung zutrifft, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen (RIS‑Justiz RS0043371). Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht (RIS‑Justiz RS0043371) oder nur so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS-Justiz RS0043371 [T13], RS0043150). Das ist hier aber nicht der Fall.
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entsprach die Vorgangsweise der behandelnden Ärzte dem zu diesem Zeitpunkt gegebenen Stand der ärztlichen Kunst. Warum sich aus der behaupteten Spezialisierung im Krankenhaus der Beklagten anderes ergeben soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr verhält es sich gerade umgekehrt: Diese Spezialisierung führte offenkundig dazu, dass die Ärzte mit der zweiten Operation zuwarteten, was den damals neueren Erkenntnissen entsprach (die sich nach dem Sachverständigen „noch nicht überall durchgesetzt“ hatten); in weiterer Folge setzten die Ärzte der Klägerin ohnehin den erst noch später zum Standard gewordenen Stent ein. Dass es in den Folgejahren neue wissenschaftliche Erkenntnisse gab, die möglicherweise eine andere Behandlung indiziert hätten, kann nicht dazu führen, dass die dem aktuellen Stand der ärztlichen Kunst entsprechende Vorgangsweise der Ärzte nachträglich als fahrlässig beurteilt werden könnte.
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