Normen
4 Ob 25/05p | OGH | 26.04.2005 |
4 Ob 124/06y | OGH | 28.09.2006 |
Vgl auch; nur: Je größer die Kennzeichnungskraft, desto eher ist die Verwechslungsgefahr dann zu bejahen. (T1); Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (T2); Beisatz: Hier: „Harmony Hotels" - „Hotel Harmonie". (T3) |
17 Ob 15/08t | OGH | 09.06.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Verwechslungsgefahr liegt um so eher vor, je größer die - originäre oder durch Benutzung erworbene - Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke ist. (T4); Bem: Mit Hinweis auf entsprechende EuGH-Rechtsprechung. (T5) |
4 Ob 27/20d | OGH | 05.06.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20050426_OGH0002_0040OB00025_05P0000_001
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