OGH 4Ob25/05p (RS0119953)

OGH4Ob25/05p5.6.2020

Rechtssatz

Der Wortsinn ist nur eines der Elemente, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist in erster Linie die Kennzeichnungskraft der Marke, deren Verletzung geltend gemacht wird. Je größer die Kennzeichnungskraft, desto eher ist die Verwechslungsgefahr selbst dann zu bejahen, wenn das Kollisionszeichen ein allgemein bekannter Begriff ist (ZORR/Zorro).

Normen

MSchG §10 Abs1 Z2

4 Ob 25/05pOGH26.04.2005
4 Ob 124/06yOGH28.09.2006

Vgl auch; nur: Je größer die Kennzeichnungskraft, desto eher ist die Verwechslungsgefahr dann zu bejahen. (T1); Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (T2); Beisatz: Hier: „Harmony Hotels" - „Hotel Harmonie". (T3)

17 Ob 15/08tOGH09.06.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Verwechslungsgefahr liegt um so eher vor, je größer die - originäre oder durch Benutzung erworbene - Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke ist. (T4); Bem: Mit Hinweis auf entsprechende EuGH-Rechtsprechung. (T5)

4 Ob 27/20dOGH05.06.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20050426_OGH0002_0040OB00025_05P0000_001

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