Spruch:
Der Revision und dem darin enthaltenen Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.926,72 EUR (darin 321,12 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rechtsmittelbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte im März 1995 vom Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen einer Betriebs- und Beteiligungs GmbH (im Folgenden Betriebsgesellschaft) ein Hotel in einem Fremdenverkehrsort um einen Kaufpreis von 26 Mio S. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Beklagte dem Kläger einen Kredit über 28 Mio S. Neben einer pfandrechtlichen Sicherstellung auf der Hotelliegenschaft im Betrag von 17 Mio S wurde die Kreditforderung auch mit einem Pfandrecht auf einer weiteren Liegenschaft des Klägers in Deutschland besichert. In der Folge gelang es dem Kläger nicht, das Hotel rentabel zu führen und den Kredit ordnungsgemäß zu bedienen. Über Betreiben der Beklagten wurde die Liegenschaft in Deutschland zwangsversteigert. Über das Vermögen des Klägers wurde am 10. 5. 2000 zu 23 S 346/00 des Landesgerichts Salzburg der Konkurs eröffnet.
Mit der am 4. Mai 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes zur Zahlung von 30,800.000 S (das sind 2,238.323,32 EUR) zu verpflichten (Punkt 1.2 des Ersturteils). Die Beklagte habe es zu verantworten, dass der Kläger seine Liegenschaft in Deutschland im Wert von 8,5 Mio S und Einkünfte aus einer Hotelliegenschaft in Italien in Höhe von jährlich 1,5 Mio S (für fünf Jahre sohin 7,5 Mio S) verloren, frustrierte Entwicklungs- und Werbungskosten in Höhe von 5,3 Mio S aufgewendet, Zinsen von 5 Mio S an die Beklagte geleistet und von dritter Seite ein Darlehen in Höhe von 4,5 Mio S aufgenommen habe. Als Hauptgläubigerin und vorrangige Pfandgläubigerin der früheren Betreibergesellschaft habe die Beklagte im Fall einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft mit einem hohen Forderungsausfall rechnen müssen, sie habe daher die Veräußerung des Hotels intensivst betrieben und den Kläger durch bewusste Fehlinformation bzw durch Nichtaufklärung über die tatsächliche Ertragssituation des Hotels zum Ankauf und zur Finanzierung veranlasst. Sie habe die Ertragssituation des Hotels als außerordentlich günstig dargestellt und dem Kläger Betriebsauswertungen überlassen, die ein positives Betriebsergebnis aufgezeigt hätten. Dieses sei jedoch nicht, wie von der Beklagten dargestellt, aus dem laufenden Hotelbetrieb, sondern aus der Verwertung von Time-Sharing-Rechten sowie aus Schuldennachlässen entstanden. Die Beklagte habe den Umstand, dass die Betriebsgesellschaft dennoch Verluste verzeichnet habe, auf außerordentliche Umstände zurückgeführt, die ein künftiger Betreiber unschwer vermeiden könne. Sie habe angedeutet, dass die Betriebsgesellschaft ihre Insolvenz bewusst herbeigeführt habe. Tatsächlich habe die Beklagte gewusst, dass das Hotel bzw seine Betriebsgesellschaften in kurz aufeinanderfolgenden Perioden jeweils vier- bis fünfmal in Konkurs geraten seien und das Hotel den Ruf eines "Pleitenhotels, Geisterhotels, aber auch Bordells" gehabt habe, was gleichfalls entsprechende Ertragszahlen unmöglich gemacht habe. Der Beklagten hätte aufgrund ihres Wissensstands klar sein müssen, dass die Erwartungen des Klägers unrealistisch seien, seine Kalkulation von völlig falschen Voraussetzungen ausgehe und er durch den Ankauf der Hotelliegenschaft in den wirtschaftlichen Ruin geraten werde. Zufolge bewusster Fehlinformation und Verletzung von Aufklärungspflichten habe sie den durch den Ankauf der Liegenschaft zugefügten Schaden zu ersetzen. Die tatsächlichen Umstände seien dem Kläger erst nach Mitte Mai 1998 aufgrund einer Einsicht des von ihm beigezogenen Rechtsanwalts in den Konkursakt der Betriebsgesellschaft bekannt geworden.
Mit dem in der mündlichen Streitverhandlung vom 28. 5. 2002 vorgetragenen Schriftsatz vom 25. 1. 2002 dehnte der Kläger sein Begehren um ein Rechtsgestaltungsbegehren aus, wonach der mit der Beklagten geschlossene Kreditvertrag vom 29. 3. 1995 aufgehoben werde (Punkt 1.1 des Ersturteils). Zugleich stellte er ein erstes Eventualbegehren, wonach die Erklärung der Beklagten, mit ihrer Kreditforderung von 2,239.987,67 EUR gegen die Klageforderung aufzurechnen, für rechtsunwirksam erklärt und die Beklagte schuldig erkannt werde, den Kläger aus der Haftung aus dem Kreditvertrag zu entlassen (Punkt 2.1 des Ersturteils). Sein zweites Eventualbegehren ist gerichtet auf Zahlung von 2,239.987,67 EUR samt 8 % Zinsen seit 1. 9. 2000 (Punkt 2.2 des Ersturteils). Mit seinem dritten Eventualbegehren strebt der Kläger die Zahlung von 4,478.310,96 EUR samt 8 % Zinsen aus 2,238.323,29 EUR seit 1. 10. 1998 und 8 % Zinsen aus weiteren 2,239.987,67 EUR kontokorrentmäßig berechnet und vierteljährlich kapitalisiert seit 1. 9. 2000 an. Er brachte vor, der Kreditvertrag werde wegen arglistiger Täuschung über die Ertragssituation des Hotels nach §§ 870 ff ABGB angefochten; er stütze sein Begehren auf Vertragsaufhebung auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes. Die Beklagte habe ihn wegen Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Informationspflichten so zu stellen, wie er ohne ihr schädigendes Verhalten stünde. Entscheidungsgrundlage für den Ankauf des Hotels sei ausschließlich die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Gewinn- und Verlustrechnung der Gemeinschuldnerin gewesen. Die Bilanzen der Gemeinschuldnerin habe er nicht erhalten. Die Beklagte habe sich ihm gegenüber nicht auf die Rolle als Finanzierer beschränkt, sondern selbst den Verkauf des Hotels aktiv betrieben und ihren (wesentlichen) Wissensvorsprung über wirtschaftliche Daten des Objekts nicht an ihn weitergegeben, obwohl sie über diese Daten verfügt habe. Der Kläger habe aus diesem Grund die Ertragsfähigkeit des Hotels falsch eingeschätzt, wodurch es zu seinem wirtschaftlichen Ruin gekommen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er die Hotelliegenschaft aus einer Konkursmasse erwerbe, ein Umstand, der hinsichtlich der Ertragsfähigkeit für sich selbst spreche. Er sei auch im Zuge der Transaktion sowohl vom Masseverwalter als auch von den Vertretern der Beklagten hinreichend und richtig aufgeklärt worden. So habe der Masseverwalter die Bilanz der früheren Betriebsgesellschaft vom 30. 4. 1993 dem Kläger am 15. 3. 1995 übermittelt. Es wäre dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, in den Konkursakt der Gemeinschuldnerin Einsicht zu nehmen. Er habe auch gewusst, dass die Voreigentümerin das Hotel auf Time-Sharing-Basis betrieben habe. Im Übrigen habe der Kläger kein Unternehmen, sondern ausschließlich eine bebaute Liegenschaft gekauft, wobei Ansprechpartner hinsichtlich des Verkaufs der Liegenschaft sowie bezüglich der Preisverhandlungen nicht die Beklagte, sondern der Masseverwalter Dr. K***** gewesen sei. Nicht die Beklagte habe die Ertragssituation des Hotels besonders günstig dargestellt, sondern vielmehr habe der Kläger alles unternommen, um die Beklagte davon zu überzeugen, dass er aufgrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse in der Hotelbranche in der Lage sein werde, einen Hotelbetrieb auf der angekauften Liegenschaft gewinnbringend zu führen. Er habe am 30. 8. 2000 die Forderung der Beklagten in Höhe von 30,822.902,34 S samt 8 % Zinsen seit 1. 9. 2000 anerkannt. Mit dem Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis im Konkurs über das Vermögen des Klägers verfüge die Beklagte über einen Exekutionstitel. Allfällige Ansprüche des Klägers seien verjährt, weil dem Kläger bereits seit dem Jahr 1995 Schaden und Schädiger bekannt gewesen seien.
Hilfsweise wendete die Beklagte eine Forderung von 30,822.902,34 S zuzüglich 8 % Zinsen seit 1. 9. 2000 kompensando gegen die Klageforderung ein.
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren zur Gänze ab. Es stellte noch fest, das Hotel befinde sich einige Kilometer außerhalb des Ortszentrums direkt an einer Bundesstraße. Am 27. 9. 1988 habe die frühere Betriebsgesellschaft das Hotel von einer gleichfalls im Konkurs befindlichen Gesellschaft um einen Kaufpreis von 12,750.000 S angekauft und in den beiden Folgejahren Investitionen für einen Umbau in ein Appartement-Hotel von etwa 40 Mio S getätigt. Nach dem Konzept der damaligen Betriebsgesellschaft hätte das Hotel vorwiegend im Wege des Time-Sharing vermarktet werden sollen. Bis 30. 4. 1993 seien Time-Sharing-Rechte um ca 11,8 Mio S verkauft worden, was etwa 12 % der Hotelkapazität entsprochen habe. Die Bilanzen der Betriebsgesellschaft hätten vom Beginn ihrer Geschäftstätigkeit an (1988) erhebliche Bilanzverluste ausgewiesen, die in den Jahren 1989 bis 1993 von 1,4 Mio S auf 37 Mio S angestiegen seien. 1994 sei das Hotel lediglich 20 bis 30 Wochen hindurch von Time-Sharing-Gästen belegt worden. Die Erlöse aus dem reinen Hotel-Appartement-Betrieb hätten nicht ausgereicht, die Bankverbindlichkeiten abzudecken, so dass sich die Betriebsgesellschaft ab Jahresbeginn 1994 - vergeblich - um eine Veräußerung des Hotels bemüht habe. Schließlich habe sie am 19. 12. 1994 die Konkurseröffnung beantragt. Der Masseverwalter habe versucht, die Hotelliegenschaft zu verkaufen, woran auch die Beklagte, die auf der Liegenschaft mit Höchstbetragspfandrechten besichert gewesen sei, Interesse gehabt habe. Die Preisvorstellungen der Kaufinteressenten hätten sich im Bereich von etwa 26 Mio S bis etwa 1,5 oder 2 Mio S bewegt. Einer dieser Interessenten sei der Kläger gewesen, der damals als Geschäftsführer eines im Eigentum seiner Mutter stehenden Hotels in Italien tätig gewesen sei. Die Kontaktaufnahme zwischen dem Kläger und dem Masseverwalter sei über Vermittlung eines Immobilienmaklers zustande gekommen, der seinerzeit (vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Betriebsgesellschaft) von einer Tochtergesellschaft der Beklagten mit der Vermittlung des Hotelverkaufs beauftragt gewesen sei. Der Masseverwalter sei damit einverstanden gewesen, dass dieser Immobilienmakler seine Verkaufsbemühungen fortsetze, sofern daraus für die Masse keine Verpflichtung entstehe. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Masseverwalter habe der Kläger das Hotel am 21. 2. 1995 besichtigt. Der Masseverwalter habe ihm nicht mehr näher feststellbare Unterlagen ausgefolgt und den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Unterlagen um Geschäftsunterlagen eines konkursverfangenen Unternehmens handle, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit er keine Gewähr übernehme. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schließung des Hotelbetriebs unmittelbar bevorgestanden. Einen Tag danach habe der Kläger dem Masseverwalter gegenüber sein Kaufinteresse in einem Telefax bekräftigt und sich eine Überlegungsfrist bis 27. 2. 1995 erbeten. Am 1. 3. 1995 habe der Masseverwalter ein Kaufanbot gefaxt, das der Kläger unterfertigt und am 22. 3. 1995 per Fax retourniert habe. Darin habe er sein Anbot bis 30. 3. 1995 befristet und von der Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts abhängig gemacht. Der Immobilienmakler habe in der Zwischenzeit im Auftrag des Klägers bei verschiedenen Banken Erkundigungen über eine Finanzierung des Hotelkaufs eingeholt. Er sei diesbezüglich auch an die Beklagte herangetreten, obwohl diese ursprünglich mitgeteilt habe, das Hotel keinesfalls neuerlich finanzieren zu wollen. Schließlich habe sich die Beklagte aber doch zur Finanzierung bereit erklärt. Sie habe vom Kläger eine Bedienbarkeitsstudie verlangt, die dann in Verbindung mit weiteren Sicherheiten für den Entschluss der Beklagten, den Ankauf doch zu finanzieren, ausschlaggebend gewesen sei. Im Zug eines abschließenden Gesprächs über die Kreditgewährung habe der Kläger die Bilanzen der Betriebsgesellschaft verlangt, sie seien ihm jedoch nicht vorgelegt worden. Die Beklagte habe dem Kläger schließlich einen Kredit über 18 Mio S gewährt, worauf dieser den Kaufvertrag mit dem Masseverwalter abgeschlossen habe. Als Entscheidungsgrundlage seien ihm neben den Ergebnissen der persönlichen Besichtigung des Hotels die Gewinn- und Verlustrechnungen der früheren Betriebsgesellschaft zur Verfügung gestanden. Außerdem habe er am 15. 3. 1995 die Bilanz der Betriebsgesellschaft zum 30. 4. 1993 gefaxt erhalten. Neuere Bilanzen seien zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen, weil der Konkurs unmittelbar vor Weihnachten 1994 eröffnet worden sei. Aufgrund dieser Unterlagen habe der Kläger Berechnungen über einen künftigen rentablen Hotelbetrieb angestellt und der Beklagten vorgelegt, um darlegen zu können, dass er das Hotel rentabel führen könne. Das Erstgericht stellte noch fest, der Kläger hätte vor seinem Kaufentschluss in den Konkursakt der früheren Betriebsgesellschaft Einsicht nehmen und deren finanzielle Situation dem Bericht des Masseverwalters vom 16. 2. 1995 entnehmen können. In diesem Bericht habe der Masseverwalter die Umsatzerlöse aufgrund der Bilanzen 1989 bis 1994 angeführt. Der Kläger hätte die seit Beginn der Geschäftstätigkeit vorhandenen erheblichen Bilanzverluste der Betriebsgesellschaft wie auch die Forderungsanmeldungen von insgesamt über 26 Mio S erkennen können. Der Bericht des Masseverwalters habe überdies auf die Time-Sharing-Verträge hingewiesen und eine detaillierte Firmengeschichte und Darstellung der Insolvenzursachen enthalten. Diese hätten darin bestanden, dass der Vertrieb der Time-Sharing-Verträge nicht im erwarteten Ausmaß hätte abgewickelt werden können, es infolge der Wirtschaftsrezession zu einem Zusammenbruch des Absatzmarkts gekommen sei und das Betriebsergebnis ungeachtet der im Hotelbetrieb steigenden Umsätze nicht ausreichend gewesen sei, um die Zinsenlast zu finanzieren und die teilweise überhohen Personalkosten zu tragen. Der Bericht habe auch auf organisatorische Probleme hingewiesen. Schon bald nach Übernahme des Hotels durch den Kläger (mit 1. 4. 1995) habe sich gezeigt, dass sich seine Rentabilitätserwartungen nicht erfüllten. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, die Appartements um die in der Machbarkeitsstudie veranschlagten Preise zu vermieten. Das Erstgericht stellte die Höhe der aus dem Kreditvertrag resultierenden Forderung der Beklagten mit 30,822.902,34 S samt 8 % Zinsen ab 1. 9. 2000 fest.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Haftung der Beklagten für die Folgen der Fehleinschätzung des Klägers über die Rentabilität des Projekts. Als finanzierende Bank sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Geschäfts und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risken aufzuklären. Der Kläger, der viele Jahre als Kaufmann und Hotelmanager tätig gewesen sei, hätte dieses Risiko selbst einschätzen müssen. Er hätte sich auch die notwendigen Informationen durch Einsicht in den Konkursakt verschaffen können. Im Übrigen sei ein allfälliger Schade bereits 1995 und 1996 entstanden, so dass die Klageforderung jedenfalls verjährt sei. Von einer arglistigen Täuschung des Klägers könne keine Rede sein, weil die Beklagte das Geschäft ursprünglich nicht habe finanzieren wollen. Die Beklagte habe den Kläger nicht getäuscht, sie habe sich selbst an der Bedienbarkeitsstudie des Klägers orientiert. Ursache dafür, dass sich die Rentabilitätserwartungen des Klägers nicht erfüllt hätten, seien falsche Einschätzungen und falsch veranschlagte Preise in seiner Machbarkeitsstudie gewesen.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Hauptbegehrens zu Punkt 1.1 (worin die Aufhebung des Kreditvertrags vom 29. 3. 1995 begehrt wurde) wie auch die Abweisung des Eventualbegehrens zu Punkt 2.1 (auf Unwirksamerklärung der Aufrechnungserklärung der Beklagten). Im Übrigen gab es der Berufung des Klägers Folge und hob die erstgerichtliche Entscheidung im Umfang der Abweisung der Klagebegehren zu Punkten 1.2 und 2.2 (Zahlungsbegehren über 2,238.323,29 EUR) und des Eventualbegehrens Punkt 3. (Zahlung von 4,478.310,96 EUR samt gestaffelter Zinsen) Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichts insoweit auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass gegen den bestätigenden Teil seiner Entscheidung die ordentliche Revision und im Umfang der Aufhebung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zu den Grenzen der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Konkurs für einen späteren Prozess wegen angeblicher Irreführung bei Abschluss des die Grundlage der festgestellten Forderung bildenden Vertrags Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle. Der Rekurs gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Umfang der Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank in Fällen fehle, in denen der Käufer eine Betriebsliegenschaft aus einer Konkursmasse erwerbe und die finanzierende Bank mit dem Gemeinschuldner in Geschäftsverbindung gestanden sei. Nach dem festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen - Sachverhalt habe die Beklagte den Ankauf der Liegenschaft samt Hotelgebäude lediglich finanziert. Sie sei nicht beratend tätig geworden. Sie habe nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Betriebsgesellschaft den Verkauf weder in maßgeblicher Weise betrieben, noch dem Kläger gegenüber den Eindruck erweckt, die Rentabilität des Hotels geprüft zu haben. Vielmehr habe sie die Vorlage einer Bedienbarkeitsstudie verlangt, die dann letztlich in Verbindung mit den angebotenen weiteren Sicherheiten für ihre Finanzierungsbereitschaft ausschlaggebend gewesen sei. Eine Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten käme daher nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. So etwa, wenn sie die tatsächlichen Umstände eines Risikogeschäfts getarnt und verschwiegen und positives Wissen über atypische Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben hätte. Über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des von ihr finanzierten Geschäfts oder über die mit ihm verbundenen wirtschaftlichen Risken müsse die Bank in der Regel aber nicht aufklären. Gegenstand des von der Beklagten finanzierten Kaufes sei eine Liegenschaft mit Hotelgebäude und Inventar. Als Verkäufer sei der Masseverwalter aufgetreten, woraus sich für den Kläger unmissverständlich ergeben habe, dass über das Vermögen der Voreigentümerin ein Konkursverfahren anhängig sei. Er sei selbst bereits als Geschäftsführer eines Hotels tätig gewesen und habe über einschlägige Kenntnisse verfügt, um die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des Ankaufs der Liegenschaft und die mit der Führung des Hotels verbundenen wirtschaftlichen Risken beurteilen zu können. Indem die Beklagte als Voraussetzung der Kreditgewährung eine Bedienbarkeitsrechnung verlangt habe, habe sie auch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Ertragschancen selbst nicht beurteilt habe. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die sich aus den Bilanzen der Voreigentümerin ergebenden Verluste bekannt zu geben, weil diese den Wert der Kaufsache nicht unmittelbar beeinflusst hätten. Der Wert der Liegenschaft mit Hotelgebäude und Inventar werde durch Lage und Ausstattung des Hotels bestimmt, wovon sich der Kläger durch persönliche Besichtigung habe überzeugen können. Obgleich die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, ihr bekannte Betriebsergebnisse mitzuteilen, dürfe sie den Kläger aber auch nicht über die Ertragssituation bewusst in Irrtum führen, widrigenfalls sie ihm das negative Vertragsinteresse zu ersetzen habe. Dazu habe der Kläger vorgebracht, die Beklagte habe - bewusst unrichtig - die Ertragssituation des Hotels als außerordentlich günstig dargestellt und die Verluste der Voreigentümerin auf außerordentliche Umstände zurückgeführt, die ein künftiger Betreiber unschwer vermeiden könne, obwohl sie über die tatsächlichen Erträge Bescheid gewusst habe. Feststellungen zur behaupteten listigen Irreführung durch bewusste Fehlinformation fehlten. Das Erstgericht werde daher die zur Beurteilung der behaupteten listigen Irreführung erforderlichen Feststellungen im weiteren Verfahren zu treffen haben. Zu den vom Teilurteil des Berufungsgerichts erfassten - und abgewiesenen - Begehren (Punkt 1.1 und 2.1 des erstgerichtlichen Urteils) führte das Berufungsgericht aus, die Forderung der Beklagten aus dem Kreditvertrag sei mit dem angemeldeten Betrag von 30,822.902,34 S (das sind 2,239.987,67 EUR) im Konkurs rechtskräftig festgestellt worden. Diese Feststellung entfalte nach § 60 Abs 2 KO eine der Urteilsrechtskraft vergleichbare Bindungswirkung und stehe dem Begehren des Klägers auf Aufhebung des Kreditvertrags ebenso entgegen wie dem Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, den Kläger aus seiner Haftung aus dem Kreditvertrag zu entlassen. Die Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Konkurs erfasse jedoch nicht allfällige Ansprüche auf Schadenersatz wegen listiger Irreführung bei Vertragsabschluss, sodass es insoweit der angeordneten Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht bedürfe.
Dem Rechtsmittelantrag des Klägers in seiner gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen Revision und den darin ausgeführten Revisionsgründen ist zu entnehmen, dass der Kläger nicht nur das Teilurteil des Berufungsgerichts, sondern auch seinen Aufhebungsbeschluss bekämpft. Die insoweit unrichtige Bezeichnung seines Rechtsmittels schadet daher nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers und der darin enthaltene Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts sind aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; sie sind aber nicht berechtigt.
1. Zur Revision gegen das Teilurteil:
Die Beklagte hat sich unter Hinweis auf den vorliegenden Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis auf die rechtskräftige Feststellung ihrer Forderung im Konkurs berufen. Nach § 60 Abs 2 KO idF IRÄG 1982 entfaltet die rechtskräftige Feststellung einer vom Gemeinschuldner nicht ausdrücklich bestrittenen Forderung eine den Wirkungen der materiellen Rechtskraft gleiche Bindungswirkung (Jelinek/Nunner-Krautgasser, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 60 Rz 40 ff mwN; Fasching, Lehrbuch² Rz 1508; RIS-Justiz RS0064720). Sie wird mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses wirksam und greift sowohl dann ein, wenn (neuerlich) ein Leistungsbegehren gestellt wird als auch dann, wenn die Leistungspflicht als Vorfrage zu beurteilen ist (Regierungsvorlage 3 BlgNR 15. GP 41, 48; RIS-Justiz RS0041131). Im Wege einer selbstständigen Klage kann diese Bindungswirkung ebenso wenig beseitigt werden wie durch einen auf materielle Rechtsverletzung gestützten Aufhebungsantrag (Fasching Lehrbuch Rz 1546; Jelinek/Nunner-Krautgasser aaO Rz 44 mwN, RIS-Justiz RS0041131). Die Bindungswirkung hindert zwar nicht eine spätere Leistungsklage des Gläubigers, wohl aber eine in Bezug auf Grund oder Höhe der festgestellten Forderung abweichende Entscheidung. Der Gemeinschuldner kann die Bindungswirkung der Forderungsfeststellung nur dadurch verhindern, dass er die angemeldete Forderung im Konkurs ausdrücklich bestreitet (Jelinek/Nunner-Krautgasser aaO § 105 Rz 26 und § 60 Rz 40). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, dass er die Forderung der Beklagten im Konkurs ausdrücklich bestritten hätte. Auch der von ihm selbst mit der Revision vorgelegten Kopie aus dem Anmeldeverzeichnis ist lediglich eine vom Masseverwalter zunächst erhobene, dann aber (unbestrittenermaßen) zurückgezogene Bestreitung der Kreditforderung, nicht aber auch eine Bestreitung durch den Gemeinschuldner zu entnehmen. Die den Wirkungen der materiellen Rechtskraft entsprechende Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Konkurs hindert daher im vorliegenden Fall eine spätere Anfechtung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ebenso wie - nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 68/12; RIS-Justiz RS0041212) - die Rechtskraft eines auf Vertragszuhaltung lautenden vorangehenden Urteils eine spätere Irrtumsanfechtung. Hat daher der Gemeinschuldner die Forderung eines Gläubigers im Konkurs nicht ausdrücklich bestritten und wurde diese Forderung rechtskräftig festgestellt, kann er das ihr zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach Konkursaufhebung auch nicht mehr wegen Willensmängel anfechten. Das Berufungsgericht hat daher die Abweisung der auf Aufhebung des Kreditvertrags wegen Willensmängel und auf Entlassung des Klägers aus der Haftung aus dem Kreditvertrag gerichteten Begehren mit zutreffender Begründung bestätigt. Seine Auffassung konnte für den Kläger nicht überraschend sein, weil sich die Beklagte schon im Verfahren erster Instanz auf die Wirkungen der Forderungsfeststellung im Konkurs berufen hat.
2. Zum Revisionsrekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss:
Die auf eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gestützten Schadenersatzansprüche des Klägers sind nach Art 10 iVm Art 4 Abs 2 EVÜ nach österreichischem Recht als dem Recht der engsten Verbindung mit der charakteristischen Leistung (Kreditgewährung einer österreichischen Bank) zu beurteilen (siehe Klauser, EuGVÜ und EVÜ, ecolex spezial 227).
Der Kläger wirft der Beklagten - abgesehen von einer arglistigen Täuschung über die Ertragssituation des Hotels - vor, sie habe sich nicht auf die Rolle des Finanzierers beschränkt, sondern den Verkauf des Hotels selbst aktiv betrieben und auf die Verkaufsgrundlagen Einfluss genommen; sie habe ihren Wissensvorsprung über die wirtschaftlichen Daten des Objekts und seiner Ertragssituation nicht weitergegeben und insbesondere eine Bilanz der Vorbetriebsgesellschaft nicht zur Verfügung gestellt. Damit habe sie ihre gegenüber dem Kläger als Kreditnehmer bestehenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt.
Für Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht der Bank bei Abschluss
von Kreditverträgen ist entscheidend, ob nach Lage des Falls eine
Aufklärungsnotwendigkeit besteht. Aufklärungs- und Beratungspflichten
können die Bank immer nur dann treffen, wenn für sie aus den
Umständen erkennbar ist, dass der Kunde Aufklärung und Beratung
braucht (9 Ob 365/97y = SZ 71/32). Die in der Revision zitierten
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 599/93 = SZ 67/54; 1
Ob 540/95 = SZ 68/77; 7 Ob 177/98z = ÖBA 1999, 900) betrafen den
Erwerb risikoträchtiger Vermögensanlagen (Hausanteilscheine bzw Partizipationsscheine), zu deren Finanzierung Bankkredite in Anspruch genommen wurden. Für Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank war in diesen Fällen entscheidend, ob sie als Anlageberater tätig wurde oder ihr die tatsächlichen Verhältnisse des Beteiligungsunternehmens, die den Erwerb der Beteiligung als besonders risikoreich erschienen ließen, bekannt waren. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach anfänglicher Ablehnung der Finanzierung eine Bedienbarkeitsstudie verlangt und sich nach deren Erhalt und der Einräumung weiterer Sicherheiten doch noch dazu entschlossen, den vom Kläger mit dem Masseverwalter abzuschließenden Kaufvertrag über die Hotelliegenschaft zu finanzieren. Entgegen der Auffassung der Revision hat sie damit ihre Rolle als Finanzierer nicht überschritten. Sie hat auch nicht den Eindruck erweckt, die Rentabilität geprüft zu haben, hatte sie doch vom Kläger eine Bedienbarkeitsstudie als Voraussetzung der Finanzierung verlangt. Der Kontakt zwischen Kläger und Masseverwalter wurde von einem Immobilienmakler hergestellt, der sich in weiterer Folge auch um die Finanzierung des Ankaufs bei mehreren Banken, so auch bei der Beklagten, bemühte. Dass dieser Makler vor Konkurseröffnung von einer Tochtergesellschaft der Beklagten mit der Vermittlung des Verkaufs des Hotels beauftragt war, macht die Beklagte nicht zur maßgeblichen "Betreiberin" des nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter angestrebten Verkaufs der Hotelliegenschaft. Dass sich die Beklagte abgesehen von Gesprächen über die Finanzierung, aktiv in die Verkaufsbemühungen eingeschaltet hätte, steht nicht fest. Auch das Interesse der Beklagten an der Abdeckung ihrer gegen die Gemeinschuldnerin bestehenden Forderungen durch Verkauf der Liegenschaft führt nicht zur Überschreitung ihrer Rolle als Finanzierer (vgl 4 Ob 2005/96y = RdW 1996, 523). Im Übrigen konnte die Beklagte wohl kaum Interesse daran haben, den durch Konkurseröffnung über das Vermögen der früheren Betriebsgesellschaft notleidend gewordenen Kredit durch Verkauf der Liegenschaft zwar abzudecken, zugleich aber den Ankauf durch eine Kreditgewährung zu ermöglichen, die von vornherein das drohende Risiko einer Insolvenz der neuen Kreditnehmerin mit sich brächte.
Beschränkt sich der Kreditgeber - wie hier - auf seine Rolle als Finanzierer, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden nicht überspannt werden darf. In solchen Fällen bejaht der Oberste Gerichtshof eine Aufklärungspflicht nur in Ausnahmefällen, so etwa wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen hat oder wenn es vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögensanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken
nicht an alle Kunden weitergegeben hat (1 Ob 569/88 = SZ 61/148; 1 Ob
540/95 = SZ 68/77). In einer Reihe von Glossen und Stellungnahmen
(zusammengefasst in 1 Ob 540/95, A. Heidinger, Zu den Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank, WBl 1995, 314) wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, die Aufklärungspflicht der Bank sei schon dann anzunehmen, wenn sie aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung und ohne eigenen Nachforschungsaufwand die besondere Risikolage erkennen konnte und nicht davon ausgehen durfte, dass dies auch für den Kreditwerber gilt.
Ob nun die Aufklärungspflicht der Bank eine positive Kenntnis der besonderen Risikolage voraussetzt oder ob schon ein Erkennenkönnen ausreicht, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Auch die im Schrifttum vertretene Ansicht setzt das Vorhandensein einer besonderen, atypischen, dem Vertragspartner der Bank nicht ohne weiteres erkennbare Risikolage voraus. Es ist nämlich nicht Aufgabe der kreditgewährenden Bank, den Kreditnehmer über alle möglichen Risken des finanzierten Geschäfts zu informieren. Dieser hat seine Interessen primär selbst wahrzunehmen (A. Heidinger aaO WBl 1995, 314).
Nach dem vorliegenden Sachverhalt fehlt es an einer derartigen atypischen, dem Vertragspartner der Beklagten nicht erkennbaren Risikolage. Gegenstand des finanzierten Geschäfts war keine Risikobeteiligung (wie etwa der Beitritt als stiller Gesellschafter oder der Ankauf von Beteiligungsrechte verbriefenden Wertpapieren), sondern der Kauf einer Liegenschaft samt Hotelanlage und Zubehör aus einer Konkursmasse. Dass die frühere Betriebsgesellschaft in Konkurs gegangen ist, war dem Kläger bekannt. Fraglich konnte daher nur sein, ob der vom Masseverwalter begehrte Kaufpreis dem Verkehrswert der Liegenschaft samt Bauten und Zubehör entspricht und ob der Kläger in der Lage sein werde, das Hotel rentabel zu führen. Das mit dem Ankauf der Liegenschaft verbundene Risiko ist aber keineswegs ein atypisches, besonderes Risiko, auf das die kreditierende Bank einen sachkundigen Käufer aufmerksam machen müsste. Ein sogenannter "Wissensvorsprung" der Beklagten gegenüber dem Kläger bestand lediglich in der Kenntnis der wirtschaftlichen Ertragslage der früheren Betriebsgesellschaft. Diese Kenntnis hätte sich der Kläger aber auch - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - unschwer durch Einsicht in den vom Masseverwalter im Konkurs erstellten Bericht verschaffen können. Davon abgesehen kaufte der Kläger nicht das Unternehmen der Gemeinschuldnerin zum Zweck der Fortführung oder einen Anteil an diesem Unternehmen, er wollte vielmehr auf der gekauften Liegenschaft und unter Verwendung der vorhandenen Baulichkeiten einen Hotelbetrieb neu eröffnen, so dass es an ihm lag, die entsprechenden organisatorischen, wirtschaftlichen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um diesen Betrieb gewinnbringend führen zu können. Ob und in welcher Form die Anlage als Hotel gewinnbringend zu führen ist, unterlag allein der Einschätzung des Klägers, der selbst lange Jahre in dieser Branche tätig war. Es war nicht Aufgabe der finanzierenden Bank, die von ihm erstellte Bedienbarkeitsstudie inhaltlich zu überprüfen und den Kläger über eine allfällige Unzweckmäßigkeit des Geschäfts und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risken aufzuklären. Als Käufer der Hotelliegenschaft konnte der Kläger nach dem Grundsatz des redlichen Verkehrs nämlich nicht erwarten, dass der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf die finanzierende Bank überwälzt werden kann (4 Ob 2005/96y = RdW 1996, 523).
Das Berufungsgericht hat daher eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank zutreffend verneint.
Im Verfahren erster Instanz ungeklärt blieb jedoch der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihn über die tatsächliche Ertragssituation bewusst falsch informiert. Die behauptete arglistige Irreführung könnte zwar wegen der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Konkurs nicht zur Aufhebung des Kreditvertrags führen, wohl aber - sollte dem Kläger der Beweis arglistiger Irreführung gelingen - einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens begründen. Dem gegen den Aufhebungsbeschluss der zweiten Instanz gerichteten Rekurs war daher ebenso wenig Folge zu geben wie der gegen das Teilurteil gerichteten Revision.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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